In einer Großstadt wie Berlin ist die Bevölkerung einer Vielzahl von Lärmquellen ausgesetzt. Je nach Dauer und Intensität der Einwirkung kann Lärm zu einer Vielzahl von Problemen führen (weitere Informationen zu Begriffsbestimmung und Wahrnehmung von Lärm vgl. Karte Straßenverkehrslärm 07.02 oder Wikipedia 2010).
Für einen nicht unerheblichen Teil der Bewohner stellt der von verschiedenen Lärmquellen verursachte Umgebungslärm die Hauptumweltbelastung dar. Eine aktuelle Erfassung der Lärmsituation in Berlin bezogen auf Verkehrslärmarten fand im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie statt. Die umfangreichen Ergebnisse sind unter Karte 07.05 Strategische Lärmkarten (Ausgabe 2007) veröffentlicht. Dabei wurde auch die Anzahl der in ihren Wohnungen durch Fluglärm des Flughafens Tegel belasteten Menschen ermittelt.
Ein allgemeines Gesetz zum Schutz gegen Lärm gibt es in Deutschland nicht, sondern eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen und Vorschriften (UBA 2007) soll die Lösung von Lärmproblemen regeln.
Für den Bereich des Luftverkehrs ist das “Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm” relevant. Danach werden für alle Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, und für alle militärischen Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.
Zweck des Gesetzes ist es laut § 1, “in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen”. § 5 enthält weitere Bestimmungen zu Bauverboten in Lärmschutzbereichen. Dagegen enthält das Fluglärmgesetz keine Immissionsgrenzwerte im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Das Fluglärmschutzgesetz stammt aus dem Jahre 1971 und war damit angesichts der enormen Veränderungen im Luftverkehr den aktuellen Anforderungen nicht mehr gewachsen. Seit 01. Juni 2007 gilt eine Neufassung des Gesetzes, die in ihren wesentlichen Bestandteilen eine Verschärfung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen bedeutet sowie erstmals für Flughäfen mit Nachtflugbetrieb (22.00 bis 06.00) auch Nacht-Schutzzonen einschließlich der Definition von fluglärmbedingten Maximalpegeln mit einem Häufigkeitsfaktor definiert.
Für den Flughafen Berlin-Tegel sind die vorhandenen Lärmschutzbereiche nicht neu festzusetzen, da der Flugplatz die Tatbestände des § 4 (7) des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erfüllt, wonach kein Lärmschutzbereich neu festzusetzen ist, wenn der betreffende Flugplatz innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach Vorliegen eines Festsetzungserfordernisses (hier 2009) geschlossen werden soll und für seine Schließung das Verwaltungsverfahren schon begonnen hat.
Der im Bau befindliche Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) zählt aufgrund des Zeitpunktes seiner Planfeststellung nicht zur Kategorie “neu” bzw. “wesentlich baulich verändert”.
Die im Folgenden und in der Karte dargestellten Fluglärmschutzzonen des Flughafen Berlin-Schönefeld wurden auf Grundlage der Flugbewegungen des in Betrieb befindlichen Flughafens ermittelt.
Sie beziehen sich nicht auf den im Bau befindlichen Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI).
Die zusätzliche Lärmbelastung durch den Betrieb des neuen Flughafens BBI hängt wesentlich von der Festlegung der künftigen Flugrouten ab.
Zum Stand der geplanten Lärmschutzmaßnahmen siehe Informationen des Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, Brandenburg (MUGV).