Die Lärmschutzbereiche für die drei Berliner Verkehrs-Flughäfen Tegel, Tempelhof und Schönefeld basieren auf Verordnungen, die sich auf den Stand des Bundes-Gesetzes vom 26. November 1986 sowie des Fluglärmgesetzes Berlin vom 07. Februar 1975 beziehen:
Es sind dies die Verordnungen über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für die Verkehrsflughäfen:
- Berlin-Tegel vom 04. Juni 1976
- Berlin-Tempelhof vom 27. Mai 1997
- Berlin-Schönefeld vom 25. Juni 1997.
Danach umfasst der Lärmschutzbereich das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene “äquivalente Dauerschallpegel” LAeq mehr als 67 dB(A) beträgt. Dieser Bereich wird in zwei Schutzzonen unterteilt. Die Schutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel mehr als 75 dB(A) beträgt; die Schutzzone 2 wird durch das übrige Gebiet des Lärmschutzbereichs gebildet.
Diese äquivalenten Dauerschallpegel sind nicht mit denen der strategischen Lärmkarten vergleichbar. Abweichungen zwischen den Berechnungen beider Pegel bestehen im Äquivalenzparameter, der Berücksichtigung eines Zuschlags für die Abendstunden sowie dem Prognosehorizont.
Technisch wird die Abgrenzung der Lärmschutzbereiche bestimmt durch interpolierte Verbindungslinien zwischen den in der Verordnung genannten Kurvenpunkten mittels Polynominterpolation, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes liegen.
Die Schutzzonen bestimmen gewisse Restriktionen im Sinne des Lärmschutzes betroffener Anwohner:
- in der Schutzzone 1 des Lärmschutzbereichs dürfen Wohnungen grundsätzlich nicht errichtet werden,
- in der Schutzzone 2 ist dies nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Wohnungen bestimmten baulichen Schallschutzanforderungen genügen,
- der Bau von schutzbedürftigen Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Schulen) ist in beiden Schutzzonen verboten.
Seit 01. Juni 2007 gilt eine Neufassung des Fluglärmgesetzes.
Kern der Neufassung sind neben einer Anpassung der Ansprüche auf baulichen Schallschutz an zeitgemäße Anforderungen insbesondere folgende Novellierungen:
- eine deutliche Verschärfung der Grenzwerte für die Ausweisung der Schutzzonen um bis zu 15 dB(A) für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 bei neuen/baulich wesentlich veränderten bzw. bestehenden Flughäfen,
- die Einführung einer Nacht-Schutzzone mit Dauerschallpegel-Werten zwischen 50 und 55 dB(A).
Zusätzlich stellt die Karte noch die nicht unmittelbar auf dem Fluglärmschutzgesetz basierenden Planungszonen dar. Diese umfassen
- eine Planungszone gegen Fluglärm im Bereich des Flughafens Tegel: hier wurde zusätzlich zu den Schutzzonen 1 und 2 auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB ein Gebiet festgelegt, in dem in Bebauungsplänen besonders empfindliche Nutzungen ausgeschlossen und für andere Nutzungen erhöhte Schallschutzanforderungen festgesetzt werden sollen,
- eine Planungszone Siedlungsbeschränkung als raumordnerisches Ziel im Gemeinsamen Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS): hier wird festgelegt, dass in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm grundsätzlich nicht dargestellt oder festgesetzt werden dürfen.
Beide Lärmkonturen sind nachrichtlich als Änderungen in den Flächennutzungsplan Berlin übernommen worden [vgl. Ausführungsvorschriften (AV-FNP)].