Beamte müssen sich im Urlaub erholen
Für Beamte gibt es feste Regeln, wie sie ihren Urlaub zu gestalten haben. Einschränkungen gibt es Beispielsweise bei Urlaubsdauer, Nebentätigkeiten und Ehrenämtern.
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Beamte sind dazu verpflichtet, sich im Urlaub zu erholen. Nebenberufliche Tätigkeiten oder Ehrenämter dürfen nur ausgeübt werden, wenn sie der Erholung nicht im Wege stehen.
Beamte, die in Vollzeit und fünf Tage pro Woche arbeiten, haben in der Regel einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Ganz beliebig dürfen sie diese Tage allerdings nicht nutzen, erklärt der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).
Erholung darf nicht beeinträchtigt werden
Denn per Gesetz sind Staatsdiener dazu verpflichtet, sich im Urlaub zu erholen. Nebentätigkeiten oder Ehrenämter dürfen sie in den Ferien deshalb nur dann ausüben, wenn es die Erholung nicht beeinträchtigt.
Längerer Urlaub ist für Beamte Pflicht
Auch die Verteilung des Urlaubs über das Jahr ist zumindest teilweise vorgeschrieben: Mindestens ein längerer Erholungsurlaub ist den Angaben zufolge Pflicht. Drei Wochen lang sollte er in etwa sein. Beamte können also zum Beispiel nicht alle zwei Monate jeweils eine Woche frei nehmen.
Urlaubsanspruch kann verfallen
Trotz der Pflicht zur Erholung verfällt auch der Urlaubsanspruch von Beamten, wenn sie ihn nicht nutzen, so wie bei Angestellten auch. Und eigenmächtig Urlaub nehmen dürfen Beamte ebenfalls nicht.
Dienstherr darf Urlaubsantrag ablehnen
Der Dienstherr muss die freien Tage oder Wochen genehmigen und kann Anträge ablehnen - zum Beispiel dann, wenn mehrere Kollegen parallel Urlaub haben wollen und deshalb zu viel Arbeit liegen bleiben würde.

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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Montag, 11. Juni 2018 14:07 Uhr