Kündigung: Wer spuckt, muss gehen
Arbeitnehmer sollten auch bei Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz auf ihre Umgangsformen achten. Andernfalls kann eine fristlose Kündigung drohen.
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Arbeitnehmer dürfen ihre Kollegen nicht mit Schimpfwörtern beleidigen.
Dem Arbeitgeber ist es nach einem Affront unter die Gürtellinie nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Er beruft sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 11 Sa 663/12).
Angestellter beschimpft und bespuckt Kollegen
In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherungsmakler gegen seine Kündigung geklagt. Die hatte er erhalten, nachdem er eine Kollegin, die gleichzeitig seine Ex-Frau war, bespuckt und mehrmals im Büro vulgär beschimpft hatte. Die Ursache dafür waren nach seinen Angaben schlechte Laune und Geldsorgen.
Fristlose Kündigung wegen Spuckens ist rechtens
Vor Gericht hatte seine Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Der Mann habe angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens wissen müssen, dass der Arbeitgeber so etwas nicht dulden könne. Die Beschimpfung sowie das Bespucken seien hochgradig gehässige Ehrkränkungen. Selbst wenn der Mitarbeiter wegen einer ausbleibenden Vergütung oder sonstiger privater Umstände verärgert gewesen sei, rechtfertige das nicht sein Verhalten.

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Lauthalse Kritik am Chef kann zu fristloser Kündigung führen - anders sieht es aber beim vertrauten Plausch mit Kollegen aus.
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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Montag, 17. März 2014 14:06 Uhr