Teilzeit: Worauf der Arbeitnehmer Anspruch hat
Teilzeit ist für viele ein attraktives und manchmal auch notweniges Arbeitszeitmodell. Was der Arbeitnehmer wissen muss, bevor er einen Antrag stellt.
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Wollen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit reduzieren, sollten sie rechtzeitig mit ihrem Chef sprechen.
Jede Woche rund 40 Stunden arbeiten: Bekommen Arbeitnehmer Kinder, oder ein Angehöriger wird pflegebedürftig, schaffen viele eine Vollzeitstelle nicht mehr. Häufig kommt dann der Wunsch auf, die Arbeitszeit zu reduzieren. Doch was ist beim Teilzeit-Antrag zu beachten?
Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit
Als erstes stellt sich meist die Frage, ob der Chef dem Wunsch auf Teilzeit nachkommen muss. Das hängt davon ab, wie lange Arbeitnehmer schon in der Firma arbeiten und wie groß der Betrieb ist. Laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Angestellte immer dann einen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie mindestens ein halbes Jahr in der Firma beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Als Mitarbeiter zählen alle Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber regelmäßig beschäftigt - unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit. Nicht mitgezählt werden Azubis, Freiberufler sowie Geschäftsführer, erklärt Susanne Wanger vom Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Teilzeit: Gewünschte Arbeitszeit vor dem Antrag absprechen
Den Antrag müssen Arbeitnehmer dann spätestens drei Monate vor dem gewünschten Start der Teilzeit stellen, erklärt Christiane Flüter-Hoffmann, Arbeitszeitexpertin beim Institut der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln. Dabei ist es nicht notwendig, in dem Schreiben an den Chef Gründe anzugeben. Wollen Arbeitnehmer die reduzierte Arbeitszeit auf eine bestimmte Art und Weise auf die Woche verteilen, sollten sie das angeben. Das macht etwa Sinn, wenn jemand jeden Nachmittag freinehmen möchte, weil das Kind nur vormittags in die Krippe gehen kann. Solche Wünsche sollten aber vor der Antragstellung mit dem Chef diskutiert werden, um Konflikte zu vermeiden.
Teilzeit-Antrag: Fristen für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss dann seinerseits wiederum dem Arbeitnehmer einen Monat, bevor das neue Arbeitszeitmodell in Kraft treten soll, Bescheid geben, erläutert Flüter-Hoffmann. Versäumt er die Frist, hat der Arbeitnehmer Glück: Es gilt dann das von ihm beantragte Modell.

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Antrag auf Teilzeit: Gründe für die Ablehnung
Aus wichtigen betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber den Teilzeitantrag aber ablehnen. Ein Grund kann sein, dass die Teilzeitarbeit für die Firma mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, erörtert Wanger vom IAB. Ein anderer kann sein, dass sie die Sicherheit, die Organisation oder der Arbeitsablauf im Betrieb beeinträchtigt.
Ablehnung eines Teilzeit-Antrags: Innerbetriebliche Gründe
So entschieden die Arbeitsgerichte in der Vergangenheit, dass Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen dürfen, wenn nur ein Verkäufer die Kunden bedienen soll oder wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Ersatzkräfte existieren. Ein weiterer Grund kann sein, dass Teilzeitarbeit eine Schichtübergabe schwierig macht - oder ein zusätzlicher Dienstwagen angeschafft werden muss. Wichtig: Hat der Arbeitgeber einen Antrag zurecht abgelehnt, dürfen Mitarbeiter frühestens nach zwei Jahren erneut einen stellen.
Teilzeit: Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz ist möglich
Dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit haben, bedeutet nicht, dass sie in dem Fall ihren alten Arbeitsplatz behalten, warnt Andreas Priebe von der Hans-Böckler-Stiftung. «Ist der derzeitige Arbeitsplatz für eine Teilzeitstelle objektiv ungeeignet, kann eine Versetzung auf einen anderen erfolgen.»
Alternative zur Teilzeit: Job-Sharing
Möchte ein Arbeitnehmer seine derzeitige Position behalten, kann er versuchen, seinem Chef Job-Sharing vorzuschlagen, rät Priebe. Bei dem Modell suchen Arbeitnehmer einen Mitarbeiter mit ähnlichen Qualifikationen, um die Vollzeitstelle zu teilen: die Tandem-Kollegen erledigen die Aufgaben dann mit einem tageweise, wöchentlich oder monatlich wechselnden Rhythmus.
Abgelehnter Teilzeitantrag: Klage ist meist erfolglos
Doch zurück zum Teilzeit-Antrag: Lehnt ein Arbeitgeber den ab, können Arbeitnehmer ihn notfalls vor Gericht einklagen. Häufig sind die Chancen jedoch nicht besonders gut, warnt Priebe. Viele Arbeitsgerichte urteilten beim Thema Teilzeit arbeitgeberfreundlich. Als dringende betriebliche Gründe, die dem Teilzeitantrag entgegenstehen, ließen sie vieles gelten.
Anspruch, von Teilzeit auf Vollzeit zu wechseln?
Manche Arbeitnehmer möchten später auf eine Vollzeitstelle zurückkehren. Mit der sogenannten Brückenteilzeit, die seit dem 1. Januar 2019 gesetzlich verankert ist, ist das möglich. Der Rechtsanspruch auf Rückkehr in den Vollzeitjob gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 45 Mitarbeitern. Die Regelung umfasst außerdem nur Teilzeitverträge, die nach dem genannten Datum abgeschlossen wurden. Und: Auch hier kann der Arbeitgeber mit Verweis auf betriebliche Gründe ablehnen.

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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Freitag, 2. August 2019 15:22 Uhr