Kündigung: Auch Arbeitnehmer müssen erst abmahnen
Erst abmahnen, dann kündigen: Das gilt nicht nur für den Arbeitgeber.
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Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit erhalten, sich zu ändern.
Eine fristlose Kündigung ist ohne vorherige Abmahnung in der Regel ungültig. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 28 Ca 16836/12).
Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
In dem verhandelten Fall kündigte ein Finanzbuchhalter fristlos, weil er 750 Überstunden vor sich her schob. Der Mann wollte zunächst einvernehmlich das Arbeitsverhältnis sofort beenden. Sein neuer Arbeitgeber sei bereit, dem alten Arbeitgeber bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist eine Zeitarbeitskraft zu finanzieren. Dies lehnte der bisherige Arbeitgeber aber ab. Daraufhin kündigte der Mann fristlos.
Erst die Abmahnung, dann die Kündigung
Jedoch ohne Erfolg: Die Richter hielten die fristlose Kündigung für unwirksam. Zwar könnten viele Überstunden eine fristlose Kündigung grundsätzlich rechtfertigen. Aber der Arbeitnehmer müsse dem Arbeitgeber durch eine Abmahnung zunächst die Chance geben, sein Fehlverhalten zu ändern.

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Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber zuvor eine konkrete Abmahnung erteilt hat.
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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Montag, 22. Juli 2013 11:19 Uhr