Betriebsbedingte Kündigung: Wer muss zuerst gehen?
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber soziale Kriterien wie Lebensalter und Unterhaltspflichten berücksichtigen. Wer muss zuerst um seinen Job fürchten?
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Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen die älteren Arbeitnehmer nicht zuerst gehen.
Bei der Sozialauswahl ist das Lebensalter höher zu bewerten als Unterhaltspflichten. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.
Welche sozialen Kriterien es gibt
Zu den sozialen Kriterien, die ein Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen berücksichtigen muss, zählen etwa Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung. Weitgehend ungeklärt ist, in welchem Verhältnis die Kriterien zueinanderstehen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass Unterhaltspflichten für zwei Kinder hinter einem höheren Lebensalter zurückstehen müssen.
Kündigung von zwei Mitarbeitern
In dem Fall war durch die Zusammenlegung von zwei Abteilungen in einem Betrieb eine Führungsposition weggefallen. Davon betroffen waren zwei etwa gleich lang beschäftigte Mitarbeiter: der eine war 53 Jahre alt, verheiratet und kinderlos, der andere 35 Jahre alt, verheiratet, mit zwei Kindern. Der Arbeitgeber kündigte dem deutlich Älteren. Dieser klagte dagegen und hatte Erfolg.
Jüngerer Arbeitnehmer hat bessere Chancen
Die Richter erklärten die Kündigung des älteren Arbeitnehmers für unwirksam. Der jüngere Arbeitnehmer habe viel bessere Chancen, bald eine neue Arbeit zu finden. Die Unterhaltspflichten für seine Kinder seien mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht beeinträchtigt.
Aktenzeichen: 4/Sa/1122/10

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Kündigungen mit unklarer Begründung müssen nicht akzeptiert werden.
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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Dienstag, 17. Juli 2018 12:56 Uhr