Winter: Schnee und Eis entschuldigen kein Zuspätkommen
Arbeitnehmer müssen pünktlich zur Arbeit erscheinen - auch bei schlechten Verkehrsverhältnissen.
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Auch wenn es noch so stark schneit: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet pünktlich beim Dienst zu erscheinen.
Wenn Beschäftigte wegen des Wetters zu spät zur Arbeit kommen, darf der Arbeitgeber ihnen für die versäumte Zeit den Lohn kürzen. Alternativ kann der Chef Mitarbeiter zum Ausgleich Überstunden machen lassen, erklärt der Arbeitsrechtler Stefan Lunk aus Hamburg. «In der Praxis sieht das dann häufig so aus, dass man dann die Arbeitszeit nachholt», erläuterte das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Lohnkürzung erst bei erheblichen Verspätungen
Wer wegen des Wintereinbruchs eine Viertelstunde zu spät im Betrieb erscheint, muss Lunk zufolge aber kaum fürchten, dass der Arbeitgeber gleich das Gehalt kürzt. «Die meisten werden das nicht tun, schon deshalb nicht, weil es einen erheblichen Aufwand bedeutet, jetzt 15 Minuten aus der Lohnabrechnung herauszurechnen.» Erst bei «erheblichen Verspätungen» dürften Chefs zu diesem Mittel greifen.
Verkehrsverhältnisse sind keine Entschuldigung
Es reicht dabei nicht, als Entschuldigung für das Zuspätkommen auf den stockenden Verkehr zu verweisen. So könnten Mitarbeiter sich nicht damit herausreden, dass ein Zug oder Bus ausgefallen ist und sie nichts dafür können, erläuterte Lunk. «Der Arbeitgeber kann auch nichts dafür, dass der Bus ausfällt.» Und der Gesetzgeber habe entschieden, dass der Arbeitnehmer das Risiko trägt, wenn der Arbeitsweg wetterbedingt länger dauert.
Wetterbericht verfolgen, früher aufstehen
Der Arbeitnehmer sei auch dazu verpflichtet, abends den Wetterbericht zu verfolgen und sich auf vorhersehbare Einschränkungen einzustellen. Wird Stau auf den Straßen erwartet, müsse er also «sehen, ob er auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigt, damit er rechtzeitig im Büro ist», sagte Lunk. Gerade wenn ein Mitarbeiter morgens einen wichtigen Kundentermin hat und Schnee angesagt ist, dürfe man erwarten, dass er sich vorab eine alternative Fahrroute überlegt «und vielleicht auch mal eine Stunde früher aufsteht».
Nur wiederholtes Zuspätkommen kann zur Abmahnung führen
Schlimmstenfalls drohe Nachzüglern sogar eine Abmahnung, sagte Lunk. Das sei aber nur der Fall, wenn sie mehrmals zu spät kommen, «und man hat den Eindruck, hier werde nur etwas auf das Wetter geschoben». Bei einer einmaligen Verspätung müssten Arbeitnehmer dagegen keine Abmahnung oder gar eine Kündigung fürchten. «Das ist ja kein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers, und insofern rechtfertigt es auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen.»

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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Mittwoch, 11. Januar 2017 18:05 Uhr