Krankheit: Arbeitgeber darf nicht mit Kündigung drohen
Die Personalchefin drohte einer Krankgeschriebenen mit Kündigung. Das ist unwirksam, urteilte das Gericht.
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12,2 Tage fehlten die deutschen Beschäftigten 2009 krankheitsbedingt am Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber darf kranken Mitarbeitern nicht mit der Kündigung drohen. Das ist eine verbotene Maßregelung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine damit verbundene Kündigung ist daher unwirksam. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 6 AZR 189/08), auf das die Fachzeitschrift «der betriebsrat» hinweist.
Unzulässige Maßregelung
In dem Fall ging es um eine Mitarbeiterin bei einer Zeitarbeitsfirma, die nach einem Unfall arbeitsunfähig war und daraufhin entlassen wurde. Die Personalchefin hatte ihr zuvor am Telefon mit der Kündigung gedroht, wenn sie nicht trotz der Krankschreibung zur Arbeit komme. Das hatte eine zufällige Zeugin des Telefonats bestätigt.
Die Bundesrichter stellen sich im Grundsatz auf die Seite der gekündigten Frau. Sie bewerteten ein derartiges Verhalten eines Vorgesetzten als unzulässige Maßregelung.
Denn nach dem Gesetz dürfe ein Arbeitnehmer nicht dafür benachteiligt werden, dass er seine Rechte in Anspruch nimmt und nicht zur Arbeit kommt, wenn er arbeitsunfähig ist. Ist das der Grund für eine Kündigung, sei sie unwirksam. Der Fall wurde zur Entscheidung aber wieder an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Bundesrichter stellen sich im Grundsatz auf die Seite der gekündigten Frau. Sie bewerteten ein derartiges Verhalten eines Vorgesetzten als unzulässige Maßregelung.
Denn nach dem Gesetz dürfe ein Arbeitnehmer nicht dafür benachteiligt werden, dass er seine Rechte in Anspruch nimmt und nicht zur Arbeit kommt, wenn er arbeitsunfähig ist. Ist das der Grund für eine Kündigung, sei sie unwirksam. Der Fall wurde zur Entscheidung aber wieder an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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Quelle: dpa
| Aktualisierung: Mittwoch, 31. Juli 2013 15:38 Uhr
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