Mietkaution rechtzeitig zurückzahlen lassen
Zieht der Mieter aus seiner Wohnung aus, sollte er umgehend auf Rückzahlung seiner Mietkaution bestehen.
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Mieter sollten die Rückzahlungsforderung der Mietkaution nicht auf die lange Bank schieben.
Das Recht auf die Rückerstattung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses beziehungsweise am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das entschied das Landgericht Oldenburg (Az.: 4 T 93/13), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) mitteilt. Mieter dürfen daher ihre Rückzahlungsforderung nicht auf die lange Bank schieben.

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Schimmel in der Wohnung, Eigenbedarf oder die Mietpreisbremse: Aufgrund der Komplexität des Mietrechts empfiehlt es sich oft, einen Anwalt einzuschalten.
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Mietkaution: Vermieter kann Ansprüche gegen den Mieter prüfen
Steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er nach Angaben des DMB den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen. Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung oder unterbliebener Schönheitsreparaturen. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.
Rückzahlung: Verjährung nach drei Jahren
Ein Beispiel: Endete das Mietverhältnis am 31.10.2009, wird nach Berechnungen des Deutschen Mieterbundes der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zum 30.4.2010 fällig. Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, also Ende 2010. Das bedeutet, drei Jahre später- am 31.12.2013- verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution.

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Mieter können darauf bestehen, die Kaution nur auf ein insolvenzfestes Konto zu überweisen.
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Quelle: dpa/bearbeitet BerlinOnline
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Aktualisierung: Montag, 23. April 2018 10:53 Uhr