Haustierhaltung darf von Eigentümern verboten werden
Die Haustierhaltung in Mietwohnungen kann durch einen Beschluss auf der Eigentümerversammlung verboten oder eingeschränkt werden.
© dpa
Laut Gerichtsbeschluss zählt die Haustierhaltung nicht zum Kernbereich des Sondereigentums und kann durch eine Vereinbarung verboten oder beschränkt werden.
Eine Eigentümerversammlung darf die Hunde- und Katzenhaltung verbieten. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung sei nicht sittenwidrig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein hin. Auch greife das Verbot nicht übermäßig in das Recht von Mieter und Vermieter ein.
Beschluss der Eigentümerversammlung ist bindend
In dem Fall beschloss eine Wohnungseigentümerversammlung eine Hausordnung, die unter anderem die Haltung von Hunden und Katzen verbot. Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Wohnung später an eine Frau, die mit einem Hund einziehen wollte. Die Vermieterin teilte der Verwaltung mit, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung wegen der Beschränkung der persönlichen Entfaltung des Einzelnen unwirksam sei.
Haustierhaltung kann verboten oder beschränkt werden
Vor Gericht hatte sie damit keinen Erfolg. Das Verbot greife nicht unverhältnismäßig in das Recht von Mieter oder Vermieter ein. Die Haustierhaltung zähle nicht zum Kernbereich des Sondereigentums- hier also der Wohnung-, sondern könne durch eine Vereinbarung generell verboten und durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss binde alle Wohnungseigentümer.
Aktenzeichen: 20 W 500/08

© dpa
Schimmel in der Wohnung, Eigenbedarf oder die Mietpreisbremse: Aufgrund der Komplexität des Mietrechts empfiehlt es sich oft, einen Anwalt einzuschalten.
mehr
Quelle: dpa
|
Aktualisierung: Mittwoch, 20. März 2013 16:03 Uhr