Elterngeld: Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nicht angerechnet
Neue Entscheidung zum Elterngeld: Eine Mutter will beide Zusatzbezüge anrechnen lassen. Das Gericht sagt nein.
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Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden nicht aufs Elterngeld angerechnet.
Jährlich je einmal gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds. Diese Zahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht, wie das Bundessozialgericht in Kassel urteilte. Es gab damit dem Land Berlin Recht.
Sonderzahlungen als laufende Einkünfte?
Die Angestellte hatte geklagt, weil die Elterngeldstelle bei der Berechnung des Elterngelds nur den monatlich gezahlten Lohn berücksichtigt hatte. Der Vertreter der Mutter argumentierte vor Gericht, dass im Arbeitsvertrag aber ein Jahreslohn festgelegt worden sei. Dieser werde in Raten ausgezahlt, zwei davon in doppelter Höhe. Damit zählten Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den laufenden Einkünften.
Zahlungen sind anlassbezogen
Das Bundessozialgericht widersprach (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R): Urlaub- und Weihnachtsgeld würden in den für die Berechnung maßgeblichen zwölf Monaten vor der Geburt nur einmal gewährt. Die Zahlung erfolge anlassbezogen - einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten, erklärten die Kasseler Richter.
Sonstige Bezüge zählen nicht fürs Elterngeld
Die Zahlungen würden damit lohnsteuerlich als «sonstige Bezüge» gelten. Diese sind laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht anzurechnen. Das Bundessozialgericht hob damit ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin auf.

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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Donnerstag, 29. Juni 2017 14:18 Uhr