Umgangsrecht gilt auch in der Ferienzeit
Nach einer Trennung muss der regelmäßige Umgang mit dem Kind für beide Elternteile möglich sein. Und das nicht nur an den Wochenenden, wie ein Gericht jetzt entschieden hat.
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Auch in den Ferien besteht Umgangsrecht.
Nach einer Trennung darf jedes Elternteil sein Kind auch in den Ferien sehen. Das Recht auf Umgang beschränkt sich nicht nur auf die Wochenenden. Voraussetzung ist immer, dass diese Regelung dem Kindeswohl entspricht. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden (Az.: 10 UF 11/16), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
Vater will Tochter auch in den Ferien sehen
In dem verhandelten Fall hatten die Eltern eine neunjährige Tochter, die im Haushalt der Mutter lebt. Die Eltern waren getrennt. Wegen des Umgangsrechts gab es bereits mehrere Gerichtsverfahren. Der Vater sah sein Kind an jedem zweiten Wochenende mit einer Übernachtung. Über eine Feiertagsregelung hinaus fand kein Ferienumgang statt. Der Vater wollte, dass die Tochter an den Betreuungswochenenden zwei Nächte bei ihm verbringen kann. Darüber hinaus forderte er Umgang für jeweils die Hälfte der Ferienzeit.
Umgangsrecht auf Ferienzeit erweitert
Der Vater war erfolgreich. Unter Berücksichtigung des Willens des Kindes erweiterte das Gericht die Zeit an jedem zweiten Wochenende auf zwei Übernachtungen. Auch entschied es, dass eine Beschränkung des Umgangsrechts auf die Zeiten außerhalb der Ferien nicht erforderlich sei. Zweck des Umgangsrechts sei es, mit dem Kind in Kontakt zu bleiben. Dazu gehörten auch die Ferien.

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Auch wenn der biologische nicht der rechtliche Vater ist, kann man ihm den Umgang mit seinem Kind nicht verwehren - solange zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind.
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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Dienstag, 28. März 2017 10:52 Uhr