Erbe ausgeschlagen: Entscheidung kann revidiert werden
Schlagen Angehörige das Erbe aus, ist dieser Entschluss nicht unwiderruflich. In besonderen Fällen muss das Nachlassgericht zulassen, dass jemand die Erklärung korrigiert.
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Wenn jemand ein Erbe ausschlägt, kann er unter Umständen seine Entscheidung später widerrufen. das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Wer eine Erbschaft ausschlägt, kann diese Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen.
Erbausschlagung bei Irrtum anfechtbar
Möglich ist dies, wenn sich die Person bei der Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass geirrt hat. Dann kann sie die Erklärung über die Erbausschlagung anfechten. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet über folgenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 3 WX 12/16):
Frau schlägt Erbe aus und revidiert
Eine unverheiratete und kinderlose Frau kam bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Deren Tante schlug das Erbe zunächst aus. Dann erfuhr sie, dass aufgrund des Flugzeugabsturzes in den Nachlass Schadenersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft fallen. Sie focht ihre Erklärung das Erbe auszuschlagen gegenüber dem Nachlassgericht an. Dieses verweigerte ihr den Erbschein.
Irrtum über Sachlage rechtfertigt Anfechtung
Zu Unrecht, entscheiden die Richter: Die Tante konnte darlegen, dass sie bei Kenntnis der Sachlage das Erbe nicht ausgeschlagen hätte. Ihr Argument: Es sei für ihre persönliche Trauerbewältigung wichtig, dass sie den Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann. Der Irrtum über die Sachlage berechtigte die Frau nach Auffassung des Gerichts zu einer Anfechtung. Und die wirksame Anfechtung machte die Erbausschlagung ungeschehen - somit wurde die Tante Erbin.

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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Mittwoch, 15. Februar 2017 11:20 Uhr