Hartz IV: Pfändung für Unterhaltsschulden ist unzulässig
Das Arbeitslosengeld II gilt als Existenzminimum und darf nicht gepfändet werden. Das gilt auch bei ausstehenden Unterhaltszahlungen.
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Das Jobcenter darf versäumte Unterhaltszahlungen nicht vom Arbeitslosengeld II abziehen. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Auch wenn ein Hartz-IV-Empfänger seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, darf das Jugendamt nicht einen Teil seiner Bezüge pfänden. Das gilt selbst dann, wenn er als Aufstocker etwas hinzuverdient - also ein eigenes Einkommen hat.
ALG II ist soziokulturelles Existenzminimum
Die Zahlung des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) gilt als «soziokulturelles Existenzminimum». Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (Az.: L 6 AS 1200/13), teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins mit.
Jobcenter soll Unterhalt von Hartz IV abziehen
Der Fall: Ein Hartz-IV-Empfänger sollte monatlich 50 Euro Unterhalt für seine 2005 geborene Tochter zahlen. Da er seiner Verpflichtung nicht nachkam, erhielt die Tochter Geld von der Kommune. Diese verlangte vom Jobcenter die «Abzweigung» des Unterhalts vom Arbeitslosengeld II. Die Stadt begründete diesen Anspruch damit, dass der Mann durch einen Job etwa 580 Euro netto pro Monat hinzuverdiene. Das Jobcenter lehnte die Forderung ab.
Hartz-IV-Leistungen dürfen nicht gepfändet werden
Das Urteil: Das Landessozialgericht gab dem Jobcenter Recht. Die Leistungen nach Hartz IV seien pfändungsfrei. Sie dienten zur Sicherung des Existenzminimums. Daher habe das Jobcenter sein Ermessen richtig ausgeübt bei der Entscheidung, keinen Betrag «abzuzweigen». Es komme dabei auch nicht auf die Höhe des Erwerbstätigenfreibetrages an.
Quelle: dpa
| Aktualisierung: Freitag, 20. Januar 2017 09:21 Uhr
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