Testament wird bei Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerrufen
Wer ein Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt, widerruft es automatisch. Angefochten werden kann dieser Widerruf nur unter einer bestimmten Voraussetzung.
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Ein Testament kann zur Verwahrung in amtliche Hände gegeben werden. Wer es zurückverlangt, widerruft es damit.
Damit ein Testament im Todesfall problemlos aufgefunden wird, kann es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Es kann jederzeit zurückverlangt werden, gilt in diesem Fall nach dem Gesetz aber als widerrufen. Ein solcher Widerruf kann jedoch angefochten werden. Das Widerrufsrecht ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 285/14), über das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Rücknahme aus amtlicher Verwahrung widerruft Testament
In dem verhandelten Fall errichtete eine Frau zwei notarielle Testamente. Hierin setzte sie ihre Enkelin als Erbin ein. Zugunsten ihrer Tochter setzte sie ein Vermächtnis auf. Sie hinterlegte die Testamente beim Amtsgericht. Im Februar 2005 verlangte sie die Testamente zurück. Das Gericht belehrte sie, dass die Testamente durch eine Rückgabe als widerrufen gelten.
Streit ums Testament landet vor Gericht
In den folgenden zwei Jahren verfasste die Frau mehrere Schreiben. Inhaltlich schränkte sie dabei das Vermächtnis der Tochter immer weiter ein. Die im notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzte Enkelin wird in diesen Testamenten aber nicht mehr erwähnt. Die Enkelin sieht sich nach dem Tod ihrer Großmutter als Alleinerbin. Der Fall landet vor Gericht.
Widerruf des Testaments kann angefochten werden
Das OLG gibt der Enkelin Recht: Der Widerruf, der in der Rücknahme eines Testaments liegt, kann angefochten werden. Voraussetzung ist, dass sich die Erblasserin bei der Rücknahme über deren Rechtswirkungen geirrt hat. Das sei durch die Belehrung des Nachlassgerichtes nicht ausgeschlossen. Vor allem dann nicht, wenn die Erblasserin ersichtlich nicht rechtskundig ist.
Fehlende Rechtskundigkeit der Erblasserin rechtfertigt Anfechtung
Die Bemühungen der Erblasserin, seit Rückerhalt der Testamente die Vermächtnisse der Tochter an ihre Vermögenslage anzupassen, zeigten gerade, dass sie nicht davon ausgegangen ist, dass die bisherigen Testamente durch die Rücknahme sofort und endgültig wirkungslos geworden sind. Denn dann wäre es nicht erforderlich gewesen, das Geldvermächtnis für die Tochter erneut zu widerrufen.

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Quelle: dpa
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Aktualisierung: Donnerstag, 17. März 2016 11:01 Uhr