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Wasser und GeologieVorhaben in ÜberschwemmungsgebietenIn Überschwemmungsgebieten gelten eine Reihe besonderer Schutzvorschriften und Restriktionen, die u.a. gewährleisten sollen, dass das Schadenspotential beispielsweise durch die Errichtung neuer Gebäude nicht erhöht wird, das Wasser frei abfließen kann oder Retentionsraum nicht verloren geht. Die genauen Schutzvorschriften regelt die entsprechende Verordnung. Die zuständige Behörde kann nach § 78 Abs. 5 WHG abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn 1. das Vorhaben
Zur Prüfung der Voraussetzungen ist eine Ausnahmegenehmigung bei der Wasserbehörde zu beantragen. Bei Erfüllung verschiedener Kriterien kann durch die Wasserbehörde die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigt werden. Das „Hinweisblatt 4 zur Antragstellung: Vorhaben in Überschwemmungsgebieten“ gibt Auskunft über die Antragstellung und die einzureichenden Unterlagen Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an: II D 2 - Fr. Wagner,Leiterin der Arbeitsgruppe: Schutz der oberirdischen Gewässer Telefon: 030/ 9025–2431, Fax: 030/ 9025-2983, E-Mail: Petra.Wagner@senuvk.berlin.de |