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Rechtsvorschriften - Umweltverträgliche BeschaffungVerwaltungsvorschrift - Härtefallregelung
Nur für begründete Ausnahmefälle eröffnet die Härtefallklausel (siehe Punkt 11 der VwVBU) die Möglichkeit, von den Vorgaben der VwVBU abzuweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn keine umweltverträglichen Produkte für den Verwendungszweck beschaffbar sind oder die gebotene sparsame Mittelbewirtschaftung nicht gegeben ist.
Beispielsweise könnte von den in der VwVBU festgelegten Anforderungen bezüglich Verwendung von Mehrweggeschirr bei Polizeigroßeinsätzen, wie am 1. Mai, abgewichen werden.
Die Gründe für die Abweichung sind zu dokumentieren und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung unaufgefordert zeitnah mitzuteilen, damit dieser Sachverhalt bei der Fortschreibung gegebenenfalls berücksichtigt werden kann. Hierzu hat die Senatsumweltverwaltung ein entsprechendes Formblatt zur Verfügung gestellt, das Sie hier ausfüllen können. |