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Gewerberecht

A. Die Bedeutung des gewerblichen Ordnungsrechts für die Berliner Wirtschaft
Die gewerberechtlichen Ordnungsvorschriften dienen dem Schutz der Allgemeinheit und Einzelner vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Sie tragen damit zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsablaufs bei.
Das gewerbliche Ordnungsrecht ist für die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft von Bedeutung, da es dazu beiträgt, korrekt arbeitenden Unternehmen einen Schutz vor unlauterer Konkurrenz zu bieten. Ebenso trägt es zum Verbraucherschutz bei.
Die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit stellt dabei den Rahmen des gewerblichen Ordnungsrechts dar.
Der Zugang zu einem Gewerbe steht grundsätzlich jedem frei (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Der Schutz der Allgemeinheit – insbesondere der Verbraucher – macht es jedoch erforderlich, dass für einige Bereiche (z.B. Makler, Bauträger, Spielhallen, Gaststätten, Bewachungsunternehmen) besondere Erlaubnisvorschriften gelten.
Die Umsetzung bzw. Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen erfolgt zum weitaus größten Teil auf der Ebene der Berliner Bezirke durch die dortigen Ordnungsämter in ihrer Eigenschaft als Gewerbebehörden. Der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe obliegt insoweit die Rechtsaufsicht über die Bezirke.
B. Erlaubnispflichtige Gewerbe
Bei den erlaubnispflichtigen Gewerben ist eine behördliche Zulassung erforderlich.
Unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe fallen unter anderem:
1. Spielhallen – SpielhG Bln
2. Aufstellererlaubnis für Spielgeräte § 33c Abs. 1 GewO
3. Aufstellungsort von Geldspielgeräten § 33c Abs. 3 S.1 GewO
4. Pfandleihgewerbe § 34 GewO
5. Bewachungsgewerbe § 34a GewO
6. Versteigerergewerbe § 34b GewO
7. Makler, Bauträger, Baubetreuer § 34c GewO
8. Versicherungsvermittler § 34d GewO
9. Versicherungsberater § 34e GewO
10. Finanzanlagenvermittler § 34f GewO
11. Honorar-Finanzanlagenberater § 34h GewO
12. Immobiliardarlehensvermittler § 34i GewO
13. Gaststättengewerbe.
14. Betrieb eines Prostitutionsgewerbes – ProstSchG – Anwendungsempfehlungen
15. Schaustellung von Personen § 33a GewO
16. Reisegewerbekarte § 55a GewO
Für die Erlaubniserteilung der Versicherungsvermittler/-berater (§ 34d GewO) ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) zuständig.
Für die übrigen Erlaubnisse sind die bezirklichen Ordnungsämter zuständig.
Viele dieser Verwaltungsdienstleistungen können Sie auch bequem online über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners (EA) elektronisch abwickeln.
C. Weitere Informationen
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Auskünfte aus der Gewerbedatenbank
Die Grunddaten eines Gewerbebetriebes gemäß § 14 Abs.6 Satz 2 GewO wie der Name, die Anschrift und die angezeigte Tätigkeit eines Unternehmens können in der eAuskunft von jedem eingesehen werden.
Eine erweiterte Datenabfrage ist unter Berücksichtigung der einschränkenden gesetzlichen Regelungen gemäß § 14 Abs. 7, 8, 11 und 12 GewO nach vorheriger Registrierung möglich. Anträge auf Auskünfte aus der Gewerbedatenbank sind ausschließlich an das örtliche Bezirksamt zu richten. Sie finden das zuständige Bezirksamt, indem Sie unter dem Link Stadtplan die entsprechende Anschrift des Betriebssitzes eingeben.