Aktuelles

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Liste der Politisch exponierten Personen veröffentlicht

Zu den Sorgfaltspflichten eines Verpflichteten gehört u.a. die Identifikation der Vertragspartner.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine politisch exponierte Person (PeP), gelten verstärkte Sorgfaltspflichten (§15 GwG).
Bislang war für die Verpflichteten schwer zu ermitteln, bei wem es sich bei einer politisch exponierte Person handelt.
Nun hat die EU in einem Amtsblatt eine PeP-Liste zusammengestellt.

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Neue Online-Dienstleistung – Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht

Sie sind Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz und haben von der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe) eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen erhalten? Seit dem 13. September 2023 können Sie Ihre Auskünfte und Unterlagen ganz bequem digital und kostenfrei über das neue Online-Verfahren zur Verfügung stellen. Die Eingabemaske des Online-Verfahrens ist zudem auch in englischer Sprache verfügbar. Bislang konnten die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege (meist per E-Mail) oder auf einem digitalen Speichermedium eingereicht werden. Die Aufsichtsbehörde stellt sich digital neu auf und möchte es den Verpflichteten erleichtern hohe Datenmengen bequem per Online-Verfahren einzureichen, damit die Unterlagen nun digital und getrennt vom E-Mail-Funktionspostfach der Aufsichtsbehörde hochgeladen werden können. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die Beschränkung von Datenmengen unterschiedlicher Postfächer nicht mehr beachten werden muss. Am Ablauf des Verfahrens ändert sich nichts. Sie erhalten nach dem Hochladen Ihrer Unterlagen eine automatische Eingangsbestätigung. Sobald die eingereichten Dokumente durch die Aufsichtsbehörde geprüft wurden, erhalten Sie während und/oder nach Abschluss der Prüfung eine Rückmeldung.

Voraussetzung für die Nutzung der Online-Dienstleistung:

  • ein Internetzugang;
  • die Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde zur Vorlage von Unterlagen;
  • die Unterlagen müssen das Datei-Format JPEG, JPG, PDF mit einer max. Größe bis 5 MB pro Datei haben (man kann in einem Feld mit Datei(en) auch mehrere Dateien mit bis zu 5 MB laden)
  • die Dokumente müssen unter Angabe des Aktenzeichens der Aufsichtsbehörde abgegeben werden;
  • die Berechtigung zum Hochladen von Unterlagen und den Nachweis hierzu (z. B. Geschäftsführer/ Inhaber legitimiert sich mittels Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung); der rechtliche Beistand und/oder der Steuerberater des Verpflichteten dürfen unter Vorlage der Originalvollmacht

Das neue Online-Dienstleistungsangebot richtet sich auch an Verpflichtete, die sich bereits in einem Prüfverfahren befinden und ggf. noch Unterlagen nachreichen müssen. Bei Fragen zum Verfahren oder zu angeforderten Unterlagen können Sie weiterhin jederzeit die Aufsichtsbehörde kontaktieren.

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Neues Hinweisgebersystem für Verstöße gegen Geldwäschevorschriften

Sie verfügen über Hinweise oder Informationen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten? Dann können Sie ab heute ganz einfach online und anonym die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, als zuständige Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz des Landes Berlin, über das Hinweisgebersystem informieren. Dadurch wird Ihnen die Möglichkeit geboten, mögliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz oder gegen andere zusammenhängende Bestimmungen zu melden und somit an der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken.

bq. Wichtig ist: Personen, die nach § 2 GwG Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, müssen weiterhin Verdachtsmeldungen an die zuständige Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU abgeben. Eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem ersetzt diese nicht! Das Hinweisgebersystem räumt lediglich auch Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Adressaten des GwG sind, die Möglichkeit ein, Hinweise und Informationen abzugeben.

Wir möchten Ihnen noch folgende Hinweise zum Verfahrensablauf bei der Hinweismeldung geben:
  • Hinweise können anonym und online abgegeben werden; zusätzlich auch schriftlich, per E-Mail oder telefonisch
  • Hinweismeldung ist kostenfrei und unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen
  • Hinweise werden streng vertraulich durch Mitarbeitende der Geldwäscheaufsicht Berlin eingesehen und geprüft
  • Sofern Sie Ihre Kontaktdaten bekannt geben, nehmen wir ggf. Kontakt zu Ihnen auf und informieren über das weitere Vorgehen
Handschlag, Geldaustausch, Geschäft

Barzahlungsverbot bei Immobiliekauf

Mit dem am 01.01.2023 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SDG II) kam es auch zu grundlegenden Änderungen des Geldwäschegesetzes.
Das geänderte Gesetz sieht u.a. ein Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien vor (§ 16a GwG). Der/Die beurkundende Notar/in hat diesen Umstand zu überprüfen und bei Zuwiderhandlungen ggf. eine Verdachtsmeldung bei der FIU(Financial Intelligence Unit – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) abzugeben. Seitens eines/einer Maklers/Maklerin sollte gegenüber potentiellen Käufer/innen auf diesen Umstand hingewiesen werden.
Eine weitere relevante Änderung betrifft § 19 GwG. Dort ist festgehalten, welche Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister eingetragen werden müssen.
Der neue § 19 Abs. 3 Satz 2 legt fest, dass künftig in dem Fall, dass der wirtschaftliche Berechtigte unbekannt ist und deshalb ein fiktiver wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister angegeben wird, anzugeben ist, ob keine natürliche Person die Voraussetzungen des wirtschaftlich Berechtigten erfüllt oder ob die Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten nicht möglich war.
Auch die Änderungen des § 19a, 19b und § 12b GwG betreffen die Eintragung im Transparenzregister.

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Bestellung und Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten jetzt auch im Online-Verfahren

Im Nichtfinanzsektor sind sowohl Finanzunternehmen als auch Anbieter und Vermittler von Glücksspielen (u.a. Buchmacher) gesetzlich zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten sowie einer Stellvertretung verpflichtet.

Aber auch für alle anderen Verpflichteten kann die Bestellung als risikomindernde Maßnahme sinnvoll sein.

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ermöglicht die Anzeige über die Bestellung sowie die Entpflichtung einer/eines Geldwäschebeauftragten (oder Gruppenbeauftragten) ab jetzt auch ganz bequem im Online-Verfahren.

Dazu tragen Sie die notwendige Angaben in das Online-Formular ein und laden vorhandene Nachweise über Qualifikationen, Führungszeugnisse etc. direkt hoch. Für die digitale Anzeige fallen keine Gebühren an. Nach Prüfung der Angaben erhalten Sie eine Bestätigung über Ihre Anzeige für Ihre Unterlagen.

Sukzessive werden auch weitere Dienstleistungen, wie die Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen, der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanayse auf das neue Online-Verfahren umgestellt.

Für nähere Informationen und direktem Zugang zu den Online-Abwicklungen besuchen Sie uns auf dem Service Portal Berlin.

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Sanktionen gegen Russland

Zusammen mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU möchten wir auf die besondere Sanktionslage aufmerksam machen. Diese ist für die Wirtschaft insgesamt relevant, aber auch speziell für nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen. Bitte beachten Sie die jüngsten Entwicklungen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Hierzu stellt die EU-Kommision eine stets aktualisierte Sanktions-Plattform (Financial Sanctions Database – FSF platform) bereit und veröffentlich die darin enthaltenen Entitäten auch als PDF.

Ergänzende Hinweise der FIU finden Sie im Abschnitt Verdachtsmeldungen.

Bereits seit 2014 sind Sanktionen der Europäischen Union in Kraft getreten, bzw. treten demnächst in Kraft, u.a.

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
    (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263)

Weiterführende Informationen der Bundesbank zu den Finanzsanktionen finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU finden Sie hier.

Berliner Risikoanalyse

Die Berliner Aufsichtsbehörde veröffentlicht erste Risikoanalyse

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat die erste Risikoanalyse für Verpflichtete des Nicht-Finanzsektors im Land Berlin erstellt. Die veröffentlichte Fassung der Risikoanalyse skizziert eingangs wirtschaftliche, gesellschaftliche und geographische Faktoren Berlins. Kernstück der Analyse sind Risikobewertungen einzelner Verpfichtetengruppen bezüglich der Gefahr für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Hierfür wurden sowohl internationale und nationale Erkenntnisse, als auch berlinspezifische Faktoren sowie Praxiserfahrungen der zuständigen Aufsichtsbehörden herangezogen. Die Berliner Risikoanalyse schließt mit der Bedrohungslage durch die aktuelle COVID-19-Pandemie ab, die nicht nur eine wirtschaftliche Belastung, sondern nach aktuellen Erkenntnissen auch ein steigendes Geldwäscherisiko zur Folge hat.
Die Risikoanalyse dient einerseits der Ausrichtung der Aufsichtsbehörde nach dem risikobasierten Ansatz und andererseits den Verpflichteten als wichtige Stütze bei der Bewertungen des eigenen betriebsinternen Risikos.

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Hinweis für Verpflichtete aufgrund von COVID-19

In den letzten Monaten haben die Bundesrepublik Deutschland und auch das Land Berlin umfangreiche Zuschüsse und Darlehen an Betroffene ausgezahlt, die aufgrund der COVID-19-Pandemie und deren Einschränkungen in existenzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Auszahlung der Zuschüsse oder Darlehen erfolgte möglichst schnell, um wirksam Hilfe leisten zu können. Dieses unbürokratische Vorgehen ist von einigen Antragsteller/innen ausgenutzt worden. So wurden beispielsweise Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB Gesellschaften genannt) oder haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG) extra für den Zweck gegründet, Zuschüsse zu erlangen, um dann das überwiesene Geld schnellstmöglich abzuheben, auf andere Konten einzuzahlen und/oder in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.
Wir raten ihnen dringend, besonders aufmerksam bei der Überprüfung ihrer Kunden zu sein, vor allem, wenn nicht klar ist, woher das Geld tatsächlich stammt und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fraglichen Mittel in Verbindung zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU(Financial Intelligence Unit) nennt auf ihrer Seite konkrete Beispiele für Betrugs- und Geldwäscheaktivitäten im Zusammenhang mit COVID-19

Ebenso stellt die FATF(Financial Action Task Force) u.a. ein englischsprachiges Typologiepapier zur Verfügung.

Titelseite FIU

Jahresbericht der Financal Intelligence Unit für 2019

Die Financial Intelligence Unit (FIU), Zentralstelle für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz, hat am 18.08.2020 ihren Jahresbericht für 2019 veröffentlicht.
Gegenstand des Berichtes sind unter anderem die Fortentwicklung des risikobasierten Ansatzes der FIU, das Meldeaufkommen der einzelnen Verpflichtetengruppen sowie Fallbeispiele, aktuelle Typologien und Trends bezüglich Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferation.

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Besonderheit in Berlin: politisch exponierte Personen

Berlin hat als Bundeshauptstadt die Besonderheit, dass hier 159 Botschaften ansässig sind.[1] Botschafter fallen unter den Begriff einer politisch exponierten Person (kurz PeP), denn sie bekleiden ein hochrangiges öffentliches Amt auf internationaler Ebene (§ 1 Abs. 12 Nr. 7 GwG). In Berlin ist es also wahrscheinlicher als an anderen Orten, dass es sich bei einem Kunden um eine PeP, ein Familienmitglied der PeP oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handeln kann. Auf europäischer Ebene wurde festgestellt, dass politisch exponierten Personen ein erhöhtes Risiko aufweisen, Ziel von Korruptionsversuchen zu werden. Um dem Korruptionsrisiko entgegenwirken zu können, sind von den Verpflichteten des GwG bei PeP verstärkte Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Bei natürlichen Personen muss stets die Abklärung eines möglichen PeP-Status vorgenommen werden. Dieser ist vor Beginn der Geschäftsbeziehung bzw. vor der Vornahme einer Transaktion abzuklären.

Wie kann ich den PeP-Status eines Kunden identifizieren?

Der PeP-Status kann durch unterschiedliche Maßnahmen festgestellt werden:
  1. Sofern nur ein geringes bis mittleres Risiko anzunehmen ist, kann durch eine einfache Kundenbefragung die Bestätigung eingeholt werden, dass der Kunde keine politischen Funktionen ausübt und keiner PeP nahesteht. Die Abfrage ist in den Unterlagen zu dokumentieren.
  2. Eine andere Möglichkeit bietet die Nutzung einer PeP-Datenbank. Dies ist bei mittlerem bis hohem Risiko angemessen.

Für den Fall, dass der Kunde von sich aus mitteilt, dass er keine PeP ist, haben Sie als Verpflichteter trotzdem Maßnahmen durchzuführen sofern gegenteilige Erkenntnisse vorliegen, etwa, weil Sie den Kunden als PeP erkannt haben oder der Verdacht besteht, dass der Kunde einer PeP nahesteht.
Wenn es sich herausstellt, dass der Kunde tatsächlich eine PeP, ein Familienmitglied der PeP oder eine bekanntermaßen nahestehende Person der PeP ist, sind neben den im Geldwäschegesetz festgelegten allgemeinen Sorgfaltspflichten, die verstärkten Sorgfaltspflichten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG) anzuwenden.

Aber was genau bedeutet das in der Praxis?

Es sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
  • Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene (falls es eine Führungsebene geben sollte).
  • Es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder Transaktion eingesetzt werden kann.
  • Die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
    Dieses ist wichtig, um ausschließen zu können, dass die Mittel nicht aus korrupten oder kriminellen Tätigkeiten stammen.

Im Rahmen dieser Maßnahmen können bspw. Urkunden, Diplomatenausweise oder Akkreditierungskarten des Aufenthaltslandes herangezogen werden, die regelmäßig und fortlaufend überwacht werden. Die Einsicht in Dokumente wie Umsatz- und Einkommenssteuererklärungen, Gehaltsabrechnungen, unabhängige Medienberichte o.Ä., kann Aufschluss über die Mittelherkunft geben. Auch sollen neben der allgemeinen Datenabfrage, weitere Informationen, wie den Ruf des Kunden, frühere und aktuelle Geschäftstätigkeiten oder Familienmitglieder und Geschäftspartner, herangezogen werden.

weitere Informationen finden Sie unter unserer Themenseite Sorgfaltspflichten

fn1. Außenstellen von Botschaften in Bonn sowie die Botschaft Madagaskars in Falkensee bleiben außer Betracht.

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Betrügerische Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister

Achtung: Seit heute Mittag erreichen uns Meldungen von anderen Landesbehörden, dass die gesetzlichen Meldepflichten an das Transparenzregister von Dritten, in betrügerischer Absicht genutzt werden, um unberechtigte Zahlungsaufforderungen zu verschicken.

Bitte beachten Sie: Das Transparenzregister wird ausschließlich von der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle betrieben.

Anzeichen für eine unberechtigte Zahlungsaufforderung

  1. Das Transparenzregister erreichen sie über die offizielle und sichere Adresse: https://www.transparenzregister.de/, eine andere Adresse als die genannte, wird nicht von der registerführenden Stelle betrieben.
  2. Die registerführende Stelle ist kein eingetragener Verein (e.V.) oder Ähnliches. Nur die Bundesanzeiger Verlag GmbH führt das Transparenzregister.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt, weitere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Transparenzregister.

Strategie der Bundesregierung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Strategie gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Begleitet von einem Pressegespräch im Bundesfinanzministerium in Berlin wurde heute die Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Bundesregierung veröffentlicht.

Es handelt sich dabei um einen ressortübergreifenden Maßnahmenplan, der in Zusammenarbeit von Ministerien und Behörden des Bundes und der Länder entstanden ist. Die Strategie ist Arbeitsgrundlage für alle zuständigen Stellen und soll weiter fortgeschrieben werden. Ziele sind operative Verbesserungen, aber auch organisatorische Fortentwicklung und eine bessere behördliche Zusammenarbeit sowie Koordination.

Dies gilt auch speziell für den Nichtfinanzsektor, dessen risikobasierte Aufsicht gestärkt wird. Auch die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern soll intensiviert werden damit die Verpflichteten zukünftig mehr Unterstützung erhalten.

Sterne und Paragraphensymbol auf Dialograhmen

Änderungen des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten

Am 01.01.2020 ist die aktuell gültige Fassung des GwG in Kraft getreten.
Dazu wurde das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 durch ein Änderungsgesetzes am 12.Dezember 2019 überarbeitet.
Diese Novellierung dient zur Umsetzung der Vorgaben der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) und bringt wichtige Veränderungen für die Verpflichteten, welche Sie auf unserer Homepage nachlesen können. Die Publikationen im Downloadbereich werden in Abstimmung mit den anderen Bundesländern überarbeitet und zeitnah bundeseinheitlich wiederveröffentlicht.

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Nationale Risikoanalyse durch das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht

Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich “Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung”. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.

Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.

Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.

Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.

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Erfolgreiche Vor-Ort-Kontrolle bei Juwelieren

Im Rahmen eines Verbundeinsatzes mit der Steuerfahndung und Kollegen und Kolleginnen der Gewerbeaufsicht sowie der Schutzpolizei erfolgte am 27.03.2019 eine Vor-Ort-Kontrolle von sechs Juwelieren und Juwelierinnen. Diese unterliegen als Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 Geldwäschegesetz auch geldwäscherechtlichen Verpflichtungen. Überprüft wurde die Einhaltung dieser Bestimmungen. Allerdings werden die Pflichten des GwG erst ausgelöst, wenn die Juweliere Bargeld in Höhe von 10.000 € oder mehr annehmen oder eine Annahme zumindest nicht ausschließen.

Die Juweliere wurden über ihre Kenntnis nach dem Geldwäschegesetz befragt, es wurde über die Pflichten aufgeklärt und Informationsmaterial dort belassen. Die Kollegen und Kolleginnen der Steuerfahndung haben die Kassen – soweit diese vorhanden waren – ausgelesen und dabei Mängel in der Buchführung festgestellt. Die Kollegen und Kolleginnen der Gewerbeaufsicht haben Mängel insbesondere nach der Preisangabenverordnung festgestellt.

Es kam zu einer Anordnung, eine Risikoanalyse nach dem GwG vorzulegen. Zur Überprüfung der Aussage, in welcher Höhe Bargeld tatsächlich angenommen wird, werden die Unterlagen von den einzelnen Steuerberatern und Steuerberaterinnen angefordert und ausgewertet.

EU-DSGVO vs GwG auf Dialograhmen

Datenschutzgrundverordnung vs. Geldwäschegesetz – ein Widerspruch?

Nach dem Geldwäschegesetz sind die Verpflichteten gesetzlich verpflichtet ihre Kunden zu identifizieren. Gem. § 8 GwG haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, vollständige Kopien von Identifikationsdokumenten oder -unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen.

Aber lässt sich das mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbaren? Und darf ich die Kopien tatsächlich fünf Jahre aufbewahren, so wie es § 8 Abs. 4 GwG von mir verlangt? Darf ich das als Immobilienmakler auch dann, wenn ein Vertrag letztendlich gar nicht zustande kam?

Ja, das dürfen und das müssen Sie sogar. Es hat jahrelange Diskussionen um das gesetzliche Konkurrenzverhältnis zwischen der Aufzeichnungspflicht nach dem GwG und den datenschutzrechtlichen Vorschriften gegeben. Genau dieses ist mit der Novelle des GwG im Jahr 2017 aufgelöst worden.

Die Datenschutzgrundverordnung hat für gesetzliche Verpflichtungen zur Erhebung von Daten Ausnahmeregelungen geschaffen: Gem. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO können Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Eine solche rechtliche Verpflichtung ist hier durch das GwG gegeben. Ein Abschreiben der Daten ist daher nicht ausreichend – es müssen Kopien gefertigt werden oder eine digitale Erfassung erfolgen.
Dies gilt auch für die Aufbewahrungsfristen. Diesbezüglich sieht die DSGVO Ausnahmen bei dem Recht auf Löschung vor: Gem. Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO gilt das Recht auf Löschung der Daten nicht, wenn die Verarbeitung – und damit auch die Aufbewahrung – der Daten notwendig ist, um eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen oder eine Aufgabe wahrgenommen wird, die im öffentlichen Interesse liegt. Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 8 Abs. 4 GwG, der die Aufbewahrung der Daten von fünf Jahren anordnet. Erst mit Ablauf dieser dürfen – und müssen – diese Daten gelöscht werden.