Bildungsabschlüsse, im Ausland erworbene Qualifikationen

Die Anerkennung im Ausland erworbener beruflicher und schulischer Qualifikationen spielt auch im Hinblick auf die Selbstständigkeit von Migrantinnen und Migranten eine große Rolle. Besonders im Handwerk, aber auch in anderen Branchen kann die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen von weitreichender Bedeutung sein. Aber auch für Fachkräfte, die ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bzw. Berlin anstreben, ist die Möglichkeit, den im Heimatland erworbenen beruflichen Abschluss einer Gleichwertigkeitsprüfung unterziehen zu lassen, eine wichtige Chance, um in dem passenden Beruf arbeiten zu können.

Mit der Verabschiedung des „Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen” (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) im April 2012 wurden wichtige Erleichterungen und Vereinheitlichungen dieser Verfahren eingeführt. Auch in den jeweiligen Bundesländern werden für die landesrechtlich geregelten Berufe entsprechende Länderregelungen gesetzlich verankert. Das Berliner Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG Bln. wurde im Dezember 2013 verabschiedet.

Eine grundsätzliche Information und Orientierung bietet das Portal Anerkennung in Deutschland des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Bei der konkreten Suche nach dem richtigen Ansprechpartner nutzen Sie den Anerkennungs-Finder.

Anerkennung von beruflichen Qualifikationen

Als erste Orientierung bietet die – auch mehrsprachige – Internetseite Anerkennung in Berlin der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration. In diesem Bereich ist auch das entsprechende Berliner IQ-Netzwerk angesiedelt

Zur generellen Übersicht für den Berliner Raum sei auf das Informationsangebot der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Landes Berlin hingewiesen.

Für die Gleichwertigkeitsprüfung bei Ausbildungsberufen im so genannten dualen System sind nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) in der Regel die jeweiligen Kammern zuständig. Bei den reglementierten Berufen – also Berufen wie z.B. Arzt/Ärztin oder Krankenpfleger/in, für die der Berufszugang staatlich geregelt ist – richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Bestimmungen der einzelnen Bundesländer.

Falls sich der Anerkennungswunsch auf einen so genannten „reglementierten Beruf“ bezieht, können Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ebenfalls wichtige Hinweise für die jeweiligen Ansprechstellen erhalten.

Über das Protal des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin können Sie online den Antrag auf Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einreichen.

Bewertung von Studienabschlüssen und Hochschulgraden

Vom Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) nicht betroffen sind unter anderem Schulabschlüsse, Hochschulzugangsberechtigungen, Studienleistungen und akademische Abschlüsse, die zu _nicht-reglementierten Berufen_ führen. Hier erfahren Sie, welche anderen Verfahren es zur Anerkennung dieser Abschlüsse gibt.

Bei Fragen zur Anerkennung und Bewertung von Studienabschlüssen und Führung _ausländischer Hochschulgrade und -titel_ in Berlin erhalten Sie bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Landes Berlin weitere Informationen.

Von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz werden zahlreichen Informationen über ausländische Hochschulabschlüsse, Studienrichtungen sowie Hinweise auf Äquivalenzen gebündelt. Diese Informationen können Sie über die Datenbank anabin abrufen.

Ausnahmebewilligung und Ausübungsberechtigung für das Führen eines Handwerksbetriebs ohne Meisterprüfung

Wer nach Einzelfallprüfung einen Ausnahmegrund nachweist (z.B. Lebensalter über 47 Jahre, gesundheitliche Gründe etc.), kann einen Ausnahmeantrag nach § 8 der Handwerksordnung stellen. Im Rahmen dieses Antrages müssen in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Die Ausnahmebewilligung kann befristet, unbefristet und mit Auflagen erteilt werden.

Ansprechpartner: Handwerkskammer Berlin

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