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Bezirke können einfacher Gebiete zu Auslaufgebieten für Hunde erklären
In Grün- und Erholungsanlagen können die Bezirke abgegrenzte Bereiche für den Hundeauslauf freigeben, wenn Konflikte mit den Interessen anderer Erholungssuchender nicht zu erwarten sind.
Gilt seit 22. Juli 2016