Förderschwerpunkt 3 – Umwelt- und Energiemanagementsysteme

BENE I: Förderperiode 2014–2020

In den Berliner Unternehmen der Industrie, des verarbeitenden Gewerbes, des Kleingewerbes, aber auch im Handel und bei privaten Dienstleistungen bestehen noch erhebliche Möglichkeiten zur Einsparung von Energie. Dies betrifft insbesondere die Prozess- und Gebäudeenergie. Darüber hinaus sind die Nutzungsmöglichkeiten im Bereich erneuerbarer Energien noch nicht ausgeschöpft.

Durch die Förderung von geplanten Umwelt- und Energiemanagementsystemen soll ein direkter oder indirekter Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz bzw. zur Erschließung von Entwicklungspotentialen zur Nutzung erneuerbarer Energien geleistet werden.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die erstmalige Einführung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen bis zum Erstaudit bzw. Erstzertifizierung. Es muss sich um Systeme handeln, bei denen eine Zertifizierung bzw. Validierung erfolgt. Hierzu zählen:

    • Eco-Management and Audit Scheme (EMAS1).
    • Energiemanagement DIN EN ISO 50001
    • DIN EN ISO 14001
    • bspw. European Energy Award für Bezirke

    Andere Systeme wie bspw. ÖkoProfit werden nicht gefördert.

    Mit Hilfe von Managementsystemen im Bereich Umwelt und Energie kann ermittelt werden, in welchen Bereichen und mit welchen Investitionen in Unternehmen sowie im öffentlichen Sektor Verbesserungen im Umweltschutz erzielt werden können. Im Ergebnis wird erwartet, dass durch die Einführung der Managementsysteme ein direkter oder indirekter Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz geleistet wird.

  • Wer kann Fördermittel beantragen?
    • kleine und mittlere Unternehmen
    • Hauptverwaltungen und Bezirksverwaltungen
    • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
    • öffentliche Unternehmen sowie
    • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
  • Welche Ausgaben werden bezuschusst?
    • Beratungsleistungen bis zum Erstaudit / -zertifizierung
    • Sachausgaben / Lizenzen / Nutzungsentgelte im Projektzeitraum
    • Kosten für das Erstaudit bzw. die Erstzertifizierung
    • Personalausgaben bis zum Erstaudit bzw. zur Erstzertifizierung (begrenzt auf 50 % des Ansatzes für Beratungsleistungen, ausgeschlossen sind Ausgaben für Mitglieder der Geschäftsführung)

Weitere Hinweise

  • Auswahlverfahren

    Die eingereichten Projekte werden in der Reihenfolge des Eingangs durch die B.&S.U. mbH geprüft und bei Vorliegen der Förderfähigkeit in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Mittelgeber) umgehend zur formellen Antragstellung aufgefordert.

  • Auswahlkriterien

    Ergänzend zu der Förderrichtlinie werden für jeden Förderschwerpunkt wesentliche Voraussetzungen und Hintergrundinformationen in sogenannten Fördermerkblättern zusammengefasst dargestellt. Bitte beachten Sie für diesen Aufruf das Fördermerkblatt für den FS 3.

    Vorrangiges Kriterium:

    Die Einführung des Umwelt- oder Energiemanagementsystems muss dazu führen, dass

    • Entwicklungspotenziale zur Erhöhung der Energieeffizienz oder
    • Entwicklungspotenziale zur Nutzung erneuerbarer Energien

    in der Einrichtung bzw. im Unternehmen erschlossen werden können.

    Weitere Kriterien:
    Eine Förderung aus dem EFRE soll dann durchgeführt werden, wenn ein echter Mehrwert besteht, d. h. wenn ein Ergebnis angestrebt wird, das über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht, sinnvoll nationale Förderprogramme ergänzt, aber nicht ersetzt, Vorbilder zur Nachahmung geschaffen werden oder integrierte örtliche sowie überörtliche Maßnahmenbündel eine hohe Effektivität und Ressourcennutzung versprechen.

  • Förderhöhe

    Die Förderung erfolgt auf Grundlage der De-minimis-Regelung und kann bis zu 80 % bzw. maximal 75.000 Euro betragen.

  • Termine und Fristen

    Projektskizzen konnten bis 30.06.2020 eingereicht werden.

    Bei positivem Vor-Check sollten Anträge möglichst noch in 2020 eingereicht werden.

  • Unterlagen

    Die Projektskizze ist in Papierform bei der B.&S.U. mbH einzureichen. Nicht angenommen werden Projektskizzen, die nicht rechtsverbindlich unterschrieben sind. Die Projektskizze ist zusätzlich mit den Anlagen entsprechend den festgelegten Dateiformaten und Dateinamen an info@bene-berlin.de mit dem Stichwort: Einführung von Umwelt- und Energiemanagementsystemen zu senden.

  • Vorlagen und Downloads für diesen Förderschwerpunkt

Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt 3

  • 1. Was ist eine De-minimis Beihilfe

    Eine De-minimis-Beihilfe ist ein Begriff aus dem Subventionsrecht der Europäischen Union. Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bzw. Unternehmensverbund (ein einziges Unternehmen) bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Nach der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 gelten als De-minimis-Beihilfen die Beihilfenvon einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen, deren Betrag als so geringfügig anzusehen ist, dass sie sich nicht wettbewerbsverzerrend auswirken. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine De-minimis-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden.

    Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren 200.000 € bzw. 100.000 € bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind. Zudem besteht eine Kumulierungspflicht mit Beihilfen nach weiteren Verordnungen, den De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor und Fischereisektor sowie an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen.

    Für die De-minimis-Verordnungen sind die Unternehmen als ein einziges Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

    • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
    • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-gremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
    • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
    • ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

    Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

  • 2. Ist es sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn (VzM) bzw. Letter of Intent (LOI) zu stellen?

    Es ist nur dann sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen, wenn Sie wirklich bereit sind auf eigenes Risiko mit der Maßnahme zu beginnen. Darüber hinaus müssen nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit vorliegen.

    Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn kann frühestens im Rahmen der formellen Antragstellung eingereicht werden und bedarf ebenfalls einer vorgegebenen Antragsform, d. h. es sind bereits wesentliche Antragsdaten und ggf. erläuternde Unterlagen abzugeben.

  • 3. Wann ist zur Planung eines möglichen Zeitpunkts für einen Maßnahmenbeginn im 3. Fall einer positiven Projektauswahl mit einem Zuwendungsbescheid zu rechnen?

    Nach Auswahlbestätigung haben Sie in der Regel vier Wochen Zeit den Antrag einzureichen. Bis zur Bescheiderteilung kann es dann noch einmal 4 – 6 Wochen dauern, sofern keine Unterlagen nachgefordert werden müssen bzw. kein weiterer Abstimmungsbedarf gesehen wird.

  • 4. Ist die externe Ausbildung eines Mitarbeiters zum Umweltmanagementbeauftragten oder Auditor förderfähig?

    In der Regel Nein. In Fällen, bei denen der Aufbau des zur Förderung beantragten Managementsystems ohne externe Beratungsleistung erfolgen soll, kann ausnahmsweise eine Bezuschussung erfolgen. Dies wird im Rahmen der Erstabstimmung mit dem Mittelgeber diskutiert und von diesem im Einzelfall entschieden. Die Regelungen zu den Einzelansätzen bleiben davon unberührt.

  • 5. Es soll zeitgleich ein weiteres Managementsystem z. B. ein Qualitätsmanagement eingeführt werden. Sind die Ausgaben dafür zuschussfähig?

    Nein. Es sind nur die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einführung des Umwelt- bzw. Energiemanagementsystems förderfähig.

  • 6. Es wurde in der Vergangenheit bereits ein Umwelt- bzw. Energiemanagementsystems eingeführt, dieses jedoch nicht aufrechterhalten. Sind die Ausgaben zur Wiedereinführung förderfähig?

    Nein. Es wird nur die erstmalige Einführung eines Systems bezuschusst