Förderschwerpunkt 6 – Natur und Umwelt Quartiere

BENE I: Förderperiode 2014–2020

Seit dem 02. April 2019 bieten BENE und das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK) gemeinsam an:

In den Jahren 2019 und 2020 konnten Grünmaßnahmen gemeinsam aus BENE und/oder BEK-Mitteln bezuschusst werden.

Aufgrund der bestehenden hohen Mittelauslastung in beiden Programmen können aktuell keine neuen Projekte mehr bewilligt werden.

Falls Sie jedoch ein Projekt planen, das aus Ihrer Sicht die nachfolgend aufgelisteten Förderkriterien in sehr hohem Maße erfüllt, können Sie uns trotzdem gerne Ihre Projektidee vorstellen.

Sollte Ihre Idee eher BENE-Kriterien erfüllen, werden wir Ihren Vorschlag auf eine Interessentenliste für das voraussichtlich in 2022 startende Folgeprogramm BENE II aufnehmen. Wenn kurzfristig in BENE freiwerdende Mittel zur Verfügung stehen, werden wir Sie kontaktieren.

Zu Fördermöglichkeiten im Bereich des BEK finden Sie weitere Informationen unter Förderung im Rahmen der BEK-Umsetzung.

  • BENE-Förderschwerpunkt 6 Verbesserung der Natur und Umwelt in sozial benachteiligten Quartieren
  • BEK-Förderschwerpunkt Anpassung an den Klimawandel

Innerhalb Berlins sind zahlreiche soziale und umweltbezogene Problemlagen wie z.B. Armut, hohe Arbeitslosigkeit und Mangel an Grünflächen räumlich stark konzentriert. In diesen Quartieren und in den unmittelbar angrenzenden Gebieten (2 km-Radius) soll die ökologische Aufenthalts- und Lebensqualität verbessert werden. Hierzu sollen im Förderschwerpunkt 6 des Berliner Programms für Nachhaltige Entwicklung (BENE) Grünanlagen und kiezbezogene Naherholungsgebiete neu geschaffen, durch Sanierung ökologisch aufgewertet oder besser vernetzt werden. Kombinationen mit kleinklimatisch wirksamen Maßnahmen zum Regenwassermanagement werden angestrebt.

Darüber hinaus steht Berlin vor der Aufgabe, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Insoweit sind über das Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm (BEK 2030) Maßnahmen auch außerhalb von sozial benachteiligten Quartieren im ganzen Stadtgebiet förderfähig. Insbesondere sollen klimatische Entlastungsräume gesichert und Grünflächen und Freiflächen in bisher schlecht versorgten Siedlungsräumen geschaffen, erweitert oder verbessert werden. Außerdem soll die klimatische Qualifizierung der Stadtoberfläche unterstützt und die Resilienz des Stadtgrüns gegenüber hohen Temperaturen und langen Trockenphasen erhöht werden.

Für eine bessere Übersichtlichkeit sind die Fördervoraussetzungen in tabellarischer Form zusammengestellt:

Gefördert werden Vorhaben zur Verbesserung von Natur und Umwelt durch:

  • Umbau, Vernetzung bezirklicher Grünanlagen

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Schaffung von begrünten Verbindungswegen zwischen bestehenden Grünanlagen

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Etablierung eines innovativen Wassermanagements in den Grünanlagen und angrenzenden Straßenräumen

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Kombination von Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung mit der Gestaltung von Parkanlagen

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Entsiegelung von Brachflächen und Anlage begrünter naturnaher Lebens- und Erholungsräume

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Renaturierung und naturnahe Gestaltung von Uferbereichen

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Maßnahmen zur Hofbegrünung

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Anlage von Pocket-Parks

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Technische Maßnahmen zur Pflege des Stadtgrüns

    BENE: nein
    BEK: ja

Außerdem können weitere Maßnahmen sowohl zur Erhöhung der Anzahl oder Verbesserung der Qualität der Grünanlagen und Erholungsgebiete sowie der grünen Infrastruktur als auch zum Erhalt und zur Verbesserung der ökologischen Qualität (beispielsweise Biodiversität) in bestimmten Gebieten gefördert werden, beispielsweise:

  • Schaffung oder Neugestaltung naturnaher Spiel- und Bewegungsflächen

    BENE: ja

  • Fassaden- bzw. Dachbegrünung

    BENE: ja

  • grüne Klassenzimmer

    BENE: ja

  • öffentliche Dachgärten für urban farming

    BENE: ja

Wer kann Fördermittel beantragen?

  • Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

    BENE: ja
    BEK: ja

  • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen,

    BENE: ja
    BEK: ja

  • Unternehmen:

    Fördersätze:
    • Kleine Unternehmen:
    • Mittlere Unternehmen:
    • Große Unternehmen:
    • Unternehmen nach De-minimis:

    BENE: ja
    BEK: nein

    bis zu: 65%
    bis zu: 55%
    bis zu: 45%
    bis zu: 80%

Welche Ausgaben werden bezuschusst?

  • Für beide Programme gelten dieselben Konditionen:

    • Investitionen (über 410 € Netto)
    • Planungsleistungen, ingenieurtechnische Leistungen Dritter (max. bis zur Höhe von 20 v. H. der Investitionsausgaben
    • Dienstleistungen Dritter (Gutachten etc.)
    • Sachausgaben (kein Büromaterial, keine Versicherungen)
    • Personalausgaben sind nicht förderfähig

Weitere Voraussetzungen:

  • Fördergebiete

    BENE:
    • Lage in benachteiligten Quartieren oder in der Innenstadt in den unmittelbar angrenzenden Gebieten (in einem Radius von 2 km), wobei die Parkanlage „Großer Tiergarten“ sowie der Ortsteil „Mitte“ ausgenommen sind.
    BEK:
    • Gesamte Fläche Berlins
  • Mindestvolumen eines Vorhabens (Gesamtausgaben)

    BENE:
    • 100.000 Euro
      Die Vorhaben müssen im Einklang mit quartiersbezogenen Konzepten, wie Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzepten (IHEKs) oder Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (INSEKS) stehen.
    BEK:
    • 20.000 Euro
  • Auswahlkriterien

    BENE:
    Projekte müssen bestimmten Auswahlkriterien entsprechen, siehe hierzu BENE-Fördermerkblatt FS 6, Punkt 3.
    Projekte sollen einen Beitrag zum Förderziel bezogen auf Indikator „Stadtentwicklung: Neu geschaffene oder sanierte Flächen in städtischen Gebieten“ leisten.
    Zu Freiflächen zählen (Ausweisung in m²):

    • Neu geschaffene und sanierte Grünflächen inkl. Baumpflanzungen
    • Neu geschaffene und sanierte Wasserflächen
    • Von der Kanalisation abgekoppelte abflusswirksame Flächen
    • Entsiegelte Freiflächen und Wege
    • Neu geschaffene begrünte Dach- und Fassadenflächen
    BEK: Projekte müssen einen Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels leisten, insbesondere durch:
    • Sicherung klimatischer Entlastungsräume
    • Schaffung, Erweiterung oder Qualifizierung von Grün- und Freiflächen in bisher schlecht versorgten Siedlungsgebieten
    • Steigerung der Resilienz des Stadtgrüns oder
    • klimatische Qualifizierung der Stadtoberfläche
  • Für beide Programme gilt:

    Vorhaben dürfen vor Bewilligung noch nicht begonnen sein.
    Vorplanungen bis zur Leistungsphase 4 sind förderunschädlich.

    Die Erfüllung bereits bestehender gesetzlicher Verpflichtungen ist nicht förderfähig. Bei Maßnahmen, die zwar der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dienen, aber deutlich darüber hinausgehen, ist nur der Mehraufwand förderbar.

Weiterführende Informationen für Vorhaben im BENE Förderschwerpunkt 6

  • Was wird gefördert?

    Im Einzelnen können Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl oder Verbesserung der Qualität der Grünanlagen und Erholungsgebiete sowie der grünen Infrastruktur unterstützt werden, beispielsweise:

    • Umbau/ Vernetzung bezirklicher Grünanlagen
    • Etablierung eines innovativen Wassermanagements in den Grünanlagen und angrenzenden Straßenräumen
    • Schaffung oder Neugestaltung naturnaher Spiel- und Bewegungsflächen
    • Kombination von Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung mit der Gestaltung von Parkanlagen
    • Renaturierung und naturnahe Gestaltung von Uferbereichen
    • Schaffung von begrünten Verbindungswegen zwischen bestehenden Grünanlagen

    Weiterhin können Maßnahmen zum Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Qualität (beispielsweise der Biodiversität) im Stadtgebiet gefördert werden, beispielsweise:

    • Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung
    • Maßnahmen zur Hofbegrünung
    • Pocket-Parks
    • Fassaden- bzw. Dachbegrünung
    • grüne Klassenzimmer
    • Entsiegelung von Brachflächen und Anlage begrünter naturnaher Lebens- und Erholungsräume
    • öffentliche Dachgärten für urban farming

    Alle Vorhaben müssen im Einklang mit quartiersbezogenen Konzepten, wie Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzepten (IHEKs) oder Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (INSEKS) stehen. Gefördert werden Vorhaben mit Gesamtausgaben von über 100.000 Euro.

  • Wer kann Fördermittel beantragen?
    • Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen
    • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen,
    • Unternehmen
  • Welche Ausgaben werden bezuschusst?
    • Investitionen
    • Planungsleistungen, ingenieurtechnische Leistungen Dritter (max. bis zur Höhe von 20 v. H. der Investitionsausgaben
    • Dienstleistungen Dritter (Gutachten etc.)
    • Sachausgaben (kein Büromaterial, keine Versicherungen)

    Personalausgaben sind nicht förderfähig.

  • Fördersätze
    • Kleine Unternehmen bis zu: 65%
    • Mittlere Unternehmen bis zu: 55%
    • Große Unternehmen bis zu: 45%
    • Unternehmen nach De-minimis bis zu: 80%
    • Alle anderen Antragsteller: max. 50 – max. 100%
  • Welche Gebiete sind förderfähig?

    Die Förderkulisse für die Förderschwerpunkte 6 und 7 können Sie hier einsehen:

    Erläuterung: Alle farblich markierten Areale sind förderfähig.

    Sie möchten genau wissen, ob Ihr Vorhaben im entsprechenden Fördergebiet liegt?

    Der Geodatenkatalog der Senatsverwaltung ermöglicht Ihnen per Adresseingabe zu prüfen, ob Sie sich im entsprechenden Gebiet befinden.

    Schritte zur Prüfung:
    1. Folgen Sie dem Link zum FIS-Broker und nutzen Sie das Modul auf der rechten Bildschirmhälfte zur Eingabe Ihrer Adresse. (Hinweis: Nach Eingabe von drei Buchstaben des Straßennamens erhalten Sie bereits eine Auswahlliste). Nachdem Sie die gesuchte Straße ausgewählt haben kann in einer weiteren Auswahlliste die gewünschte Hausnummer bestimmt werden.
    2. Im nächsten Schritt erscheint rechts eine kleinere Karte Berlins (mit violetter Umrandung), in der Ihre Adresse rot hervorgehoben ist. Klicken Sie auf „übernehmen“.
    3. Es öffnet sich links eine große Karte; Ihre Adresse wird durch einen violetten Kreis angezeigt. Ihre Adresse liegt im förderfähigen Bereich, wenn der Hintergrund farbig markiert ist – blau schraffiert oder grün oder orange bzw. rötlich. Ist Ihre Adresse nicht in einem farblich hinterlegten Areal, befinden Sie sich leider nicht in einem förderfähigen Bereich. Bevorzugen Sie eine andere Ansicht der Karte, können Sie diese mit den Auswahloptionen „Bewegen in der Karte“ in der Menüleiste vornehmen.
    Allgemeine Hinweise:
    • Zur Darstellung der Karten im FIS-Broker wird die aktuelle Java-Version benötigt. Sollte diese nicht vorhanden sein, finden Sie einen kostenlosen Download unter folgendem Link: Java Version 8
    • Bitte beachten Sie, dass der FIS-Broker Ihre Sitzung automatisch beendet, sofern Sie länger als 20 Minuten inaktiv sind.
    • Detailliertere Informationen zur Nutzung des FIS-Brokers finden Sie hier.
  • Termine und Fristen

    Aufgrund der bestehenden hohen Mittelauslastung in BENE können aktuell keine neuen Projekte mehr bewilligt werden.

  • Vorlagen und Downloads für diesen Förderschwerpunkt

Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt 6

  • 1. Was ist unter Freifläche (in m²) zu verstehen?

    Der Indikator „Freifläche“ wird genauer definiert als „Schaffung und Erhalt ökologisch wirksamer Fläche(n)“ – überwiegend in Anlehnung an die definierten Flächen, die zur Verbesserung des Biotopflächenfaktors beitragen, dazu zählen:

    • neu geschaffene und sanierte Grünflächen inkl. Baumpflanzungen,
    • neu geschaffene und sanierte Wasserflächen,
    • von der Kanalisation abgekoppelte abflusswirksame Flächen (= versiegelte oder teilversiegelte Flächen),
    • entsiegelte Freiflächen und Wege,
    • neu geschaffene begrünte Dach- und Fassadenflächen.
  • 2. Wo sind potenzielle INSEK und IHEK zu finden?
  • 3. Maßnahme zur Regenwasserbewirtschaftung (z. B. Versickerung in Rigolen). Wie wird der jährliche Regenwasserabfluss von einer versiegelten Fläche (in m³/a), der nicht mehr in die Kanalisation eingeleitet wird, berechnet?

    Vereinfachte Berechnungsformel zur Abschätzung pro Teilfläche:

    Versiegelte abflusswirksame Fläche (in m²) x Abflussbeiwert x lokale jährliche Regenspende (in m³/m²) = jährlicher Regenwasserabfluss in m³/a, der nicht mehr in die Kanalisation eingeleitet wird.

    Beispiel:
    Dachfläche: 1.000 m²
    Abflussbeiwert: 0,9
    Jährl. Regenspende: 0,614 m³/m²

    Berechnung: 1000 m² x 0,9 × 0,614 m³/m² = 553 m³/a (diese Menge Regenwasser wird nicht mehr eingeleitet)

  • 4. Was ist in Bezug auf die gleichzeitige Umsetzung mehrerer Fördermaßnahmen an einem Standort zu beachten?

    Um eine Doppelförderung zu vermeiden und eine eindeutige Förderprogrammzuordnung zu gewährleisten, sind die Vorhaben strikt voneinander zu trennen und somit alle Aufträge zu Investitionen und Planungsleistungen getrennt zu vergeben und abzurechnen.

  • 5. Wann gilt ein Vorhaben als begonnen und nicht mehr zuschussfähig? Planungsleistungen bis zu welcher Leistungsphase gelten diesbezüglich als unkritisch?

    Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Bauvorbereitende Maßnahmen, wie z.B. Planung (umfasst i. d. R. LP 1 bis 5), Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie die Durchführung vorbereitender Studien und Untersuchungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der frühestmögliche Beginn des geförderten Vorhabens wird im Zuwendungsbescheid bzw. in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

  • 6. Bis wann muss die Geschlossenheit der Finanzierung z.B. über Kreditverträge nachgewiesen werden?

    Die Geschlossenheit der Finanzierung muss in der Regel zur Antragstellung vorliegen bzw. muss gesichert erscheinen. In Ausnahmefällen können Finanzierungsnachweise auch nach Bewilligung eingereicht werden, wobei dann der Bestand der Bewilligung mit der Vorlage der Nachweise verknüpft wird (auflösende Bedingung). Eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst, wenn die Geschlossenheit der Finanzierung nachgewiesen wurde.

  • 7. Ist es sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn (VzM) bzw. Letter of Intent (LOI) zu stellen?

    Es ist nur dann sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen, wenn Sie wirklich bereit sind auf eigenes Risiko mit der Maßnahme zu beginnen. Darüber hinaus müssen nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit vorliegen.

    Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn kann frühestens im Rahmen der formellen Antragstellung eingereicht werden und bedarf ebenfalls einer vorgegebenen Antragsform, d. h. es sind bereits wesentliche Antragsdaten und ggf. erläuternde Unterlagen abzugeben.