Förderschwerpunkt 1 – Investitionen zur Steigerung der Energie­effizienz sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen

BENE I: Förderperiode 2014–2020

In den Berliner Unternehmen der Industrie, des verarbeitenden Gewerbes, des Kleingewerbes, aber auch im Handel und bei privaten Dienstleistungen bestehen noch erhebliche Möglichkeiten zur Einsparung von Energie. Dies betrifft insbesondere die Prozess- und Gebäudeenergie. Darüber hinaus sind die Nutzungsmöglichkeiten im Bereich erneuerbarer Energien noch nicht ausgeschöpft.

Durch die Förderung soll der Einsatz ineffizienter Technologien verringert und der Verbrauch vor allem in der Prozess- und Gebäudeenergie gesenkt, sowie der Anteil erneuerbarer Energien erhöht werden. Im Ergebnis sollen somit die CO2-Emissionen von Unternehmen deutlich reduziert werden. Durch die Energieeinsparung können darüber hinaus auch die Kosten vermindert werden, so dass die betriebliche Wettbewerbsposition verbessert wird.

  • Was wird gefördert?

    Für die Erhöhung der Energieeffizienz in Unternehmen sind beispielsweise folgende technologieoffenen Lösungen förderfähig:

    • Gebäudehülle/-technik, Gebäudeleittechnik
    • Produktionsanlagen und Produktionsprozesse
    • Querschnittstechnologien (wie Antriebe, Motoren, Druckluft, Beleuchtung, Lüftung)
    • Wärmeerzeugung
    • Kälte-/Klimatechnologie
    • Abwasser- und Abluftwärmenutzung
    • Stoffstrom-/Ressourceneffizienz
    • Kraft-Wärme-Kopplung

    Für den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien werden vorrangig Maßnahmen zur Unterstützung der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien (Geothermie, feste, flüssige oder gasförminge Biomasse, Solarthermie) gefördert.

    Förderfähig sind sowohl Einzelmaßnahmen als auch integrierte Konzepte. Integrierte Konzepte im Sinne dieses Programms stehen für die Umsetzung von mindestens zwei Einzelmaßnahmen.

  • Wer kann Fördermittel beantragen?
    • Unternehmen und Unternehmenskooperationen

    Nicht antragsberechtigt sind freie Berufe.

  • Welche Ausgaben werden bezuschusst?
    • Investitionen
    • Planungsleistungen HOAI bis 20% der Ausgaben für Investitionen
    • Leistungen Dritter (z.B. Gutachten, Monitoring, Projektsteuerung)

Weitere Hinweise

  • Auswahlverfahren

    Die eingereichten Projekte werden in der Reihenfolge des Eingangs durch die B.&S.U. mbH geprüft und bei Vorliegen der Förderfähigkeit in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Mittelgeber) umgehend zur formellen Antragstellung aufgefordert.

  • Auswahlkriterien

    Ergänzend zu der Förderrichtlinie werden für jeden Förderschwerpunkt wesentliche Voraussetzungen und Hintergrundinformationen in sogenannten Fördermerkblättern zusammengefasst dargestellt. Bitte beachten Sie für diesen Aufruf sowohl das Fördermerkblatt für den FS 1 als auch das BENE-Merkblatt „Technische Zusatzanforderungen Förderschwerpunkt (FS) 1 und 2“.

    Vorrangiges Kriterium:
    Als vorrangiges Kriterium für die Auswahl eines Vorhabens gilt der sogenannte Effizienzwert, d. h. wie viele Tonnen CO2-Äq-Emissionen können pro Jahr durch Ihr Vorhaben künftig vermieden werden.

    Weitere Kriterien:
    Eine Förderung aus dem EFRE soll dann erfolgen, wenn ein echter Mehrwert besteht, d. h. wenn ein Ergebnis angestrebt wird, das über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht, sinnvoll nationale Förderprogramme ergänzt, aber nicht ersetzt, Vorbilder zur Nachahmung geschaffen werden oder integrierte örtliche sowie überörtliche Maßnahmenbündel eine hohe Effektivität und Ressourcennutzung versprechen.

    Für den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien werden vorrangig Maßnahmen zur Unterstützung der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien (Geothermie, feste, flüssige oder gasförmige Biomasse, Solarthermie) gefördert.

    Förderfähig sind sowohl Einzelmaßnahmen als auch integrierte Konzepte. Integrierte Konzepte im Sinne dieses Programms stehen für die Umsetzung von mindestens zwei Einzelmaßnahmen.

    Mindestanforderungen Endenergieeinsparung / Primärenergieeinsparung
    Bezüglich der Endenergieeinsparung, Primärenergieeinsparung und Wärmedurchgangskoeffizienten sind folgende Mindestanforderungen durch Ihr Vorhaben zu erfüllen:

    A: Bereich Technische Einzelmaßnahmen (keine Gebäudesanierung)

    Maßnahmenbereich Endenergie-einsparung Primärenergie-einsparung
    Prozessoptimierung / Gebäudeleittechnik 5 %
    Querschnittstechnologien (wie Antriebe, Motoren, Druckluft, Beleuchtung, Lüftung) 25 %
    Kälte-/Klimatechnologie 25 %
    Abwasser- und Abluftwärme 5 %
    Wärmeerzeugung 20 %
    Kraft-Wärme-Kopplung 20 %
    regenerative Energien 20 %

    B: Bereich Gebäudesanierung

    Maßnahmenbereich umfassender Gebäudesanierung Endenergie-einsparung Primärenergie-einsparung Neubauniveau Qp und mittlere U-Werte
    Gebäudesanierung (Standard) 30 % 30 % Neubauniveau
    Denkmalobjekte 30 % spezifisch *)

    *) unter Beteiligung der Denkmalschutzbehörde und bei Gebäuden aus dem Kulturbereich der Kulturverwaltung

  • Förderhöhe

    Die Höhe der möglichen Förderung richtet sich maßgeblich nach der Höhe der CO2-Äq-Einsparung. Pro eingesparte Tonne CO2-Äq beträgt der Fördersatz derzeit 3.040,00 €.

    Ein Anspruch auf diesen Fördersatz kann im Fall der Projektauswahl nicht geltend gemacht werden. Der Orientierungsfördersatz wird in Abhängigkeit von der Programmentwicklung ggf. angepasst.

    Die Förderquoten erstrecken sich je nach Inhalt und Unternehmensgröße von max. 30 % bis max. 65 %.

    Es kann auch eine Förderung auf Grundlage der De-minimis-Regelung erfolgen. Eine Betrachtung der Förderung des Mehraufwandes gegenüber einer Referenzinvestition entfällt hierbei und der Fördersatz kann maximal bis zu 80 % betragen.

    Die letztendliche Höhe der Förderung hängt auch von der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Förderung im Einzelfall ab.

  • Termine und Fristen

    Projektskizzen konnten bis 30.06.2020 eingereicht werden.

    Bei positivem Vor-Check sollten Anträge möglichst noch in 2020 eingereicht werden.

  • Unterlagen

    Die Projektskizze und die Datenschutzeinwilligungserklärung sind unterschrieben als Scan elektronisch einzureichen. Die Datenschutzeinwilligungserklärung ist zusätzlich in Papierform bei der B.&S.U. mbH einzureichen. Nicht angenommen werden Projektskizzen, die nicht rechtsverbindlich unterschrieben sind. Die Projektskizze ist zusätzlich mit den Anlagen entsprechend den festgelegten Dateiformaten und Dateinamen an info@bene-berlin.de mit dem Stichwort: „BENE-Klima: Technische Einzelmaßnahmen und Gebäudesanierung im FS 1“ per E-Mail zu übersenden.

    Die Berechnungen zu den Einspareffekten müssen spätestens zum Antrag von einem für die Investitionsmaßnahme zugelassenen Energieeffizienzexperten für Förderprogramme des Bundes durchgeführt oder zumindest bestätigt werden.

    Hinweis:
    Die Ausgaben für die energetischen Berechnungen (z.B. DIN V 18599) sind auch im Nachhinein im Falle einer Förderung des Vorhabens förderfähig, soweit Beauftragung und Leistungserbringung nachweislich nach dem 01.05.2015 erfolgten. Die Vergaberegeln sind zu beachten.

    Andere im Vorfeld der Bewilligung erbrachte vorbereitende Leistungen (z.B. Planungsleistungen) sind nicht nachträglich förderfähig.

  • Vorlagen und Downloads für diesen Förderschwerpunkt

Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt 1

  • 1. Wovon hängt ab, ob eine Förderung nach De-minimis oder nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) beantragt werden sollte?

    Die Entscheidung liegt beim Antragsteller. Die Förderung nach De-minimis ist in der Regel mit einem geringeren Antragsaufwand verbunden, die Förderung kann unter Umständen höher ausfallen als bei einer Förderung nach der AGVO. Die Betrachtung einer Referenzinvestition entfällt in der Regel. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines entsprechenden Freibetrags (maximal 200.000 € Förderung innerhalb von drei Jahren).

  • 2. Was ist eine De-minimis Beihilfe?

    Eine De-minimis-Beihilfe ist ein Begriff aus dem Subventionsrecht der Europäischen Union. Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bzw. Unternehmensverbund (ein einziges Unternehmen) bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Nach der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 gelten als De-minimis-Beihilfen die Beihilfen von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen, deren Betrag als so geringfügig anzusehen ist, dass sie sich nicht wettbewerbsverzerrend auswirken. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine De-minimis-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden.

    Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren 200.000 € bzw. 100.000 € bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind. Zudem besteht eine Kumulierungspflicht mit Beihilfen nach weiteren Verordnungen, den De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor und Fischereisektor sowie an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erbringen.

    Für die De-minimis-Verordnungen sind die Unternehmen als ein einziges Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

    • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
    • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
    • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
    • ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

    Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

  • 3. Wie kann ich prüfen, ob mein Vorhaben für BENE geeignet ist?

    Die folgenden sieben Schritte helfen Ihnen, eine eigene Ersteinschätzung vorzunehmen:

    1. Abschätzung der Amortisationszeit ohne Förderung (voraussichtlich > 5 Jahre?)
      Hilfsmittel: Excel-Tool zur Ermittlung der Amortisationszeit
    2. Förderbedarf
      a) wenn <= 200.000 € dann Prüfung freier De-minimis-Betrag, alternativ
      b) Abschätzung der möglichen Förderhöhe auf Basis der relevanten AGVO-Artikel dazu
      • KMU-Status checken (KMU-Erklärung)
      • ggf. Referenzinvestition abschätzen (Mehrausgaben ermitteln)
      • => max. Förderbetrag nach Beihilferecht
    3. Abschätzung der Einspareffekte (End- und Primärenergiebedarf in % und absolut) sowie Ermittlung der CO2-Einsparung
      Hilfsmittel: Excel-Tool BENE-Daten- und Berechnungsblatt
    4. Überprüfung der Mindestanforderungen
      siehe: Förderrichtlinie und Fördermerkblatt FS1 / Merkblatt „Technische Zusatzanforderungen“
    5. Ermittlung des voraussichtlichen Förderbetrags
      (Gegenüberstellung Förderbetrag Beihilfe zu Förderbetrag Effekte)
    6. Ermittlung des maximalen Förderbetrags auf Basis der Einspareffekte
      (Orientierungsfördersatz derzeit 544 €/MWh PE)
      => max. Förderbetrag auf Basis der Effekte
    7. Abgleich mit dem erwarteten Förderbetrag und Entscheidung ob Projektskizze eingereicht werden soll
  • 4. Wie ist bei der Beantragung mehrerer Einzelmaßnahmen vorzugehen?

    In der Projektskizze können mehrere Einzelmaßnahmen beschrieben werden.

    Das BENE Daten- und Berechnungsblatt muss jedoch für jede Einzelmaßnahme getrennt ausgefüllt werden.

  • 5. Können technische Einzelmaßnahmen im Bereich der Haustechnik auch ohne eine energetische Sanierung der Gebäudehülle beantragt werden?

    Ja. Betrifft die Maßnahme die Erneuerung einer Heizungsanlage, sollte geprüft werden, ob zeitgleich Investitionen zur Reduzierung des Heizwärmebedarfs durch die Sanierung einzelner Bauteile erfolgen können.

  • 6. Darf mit dem Emissions- und Primärenergiefaktor für den Fernwärmemix Berlin im BENE Daten- und Berechnungsblatt gerechnet werden, wenn die Fernwärmeversorgung über das Vattenfall-Verbundnetz erfolgt?

    Nein. In diesem Fall müssen Sie mit den im BENE Daten- und Berechnungsblatt für das Vattenfall-Verbundnetz vorgegebenen Faktoren rechnen. Mit den Faktoren für den Fernwärmemix Berlin darf nur in den Fällen gerechnet werden, bei denen Sie seitens der Netzbetreiber keine Angaben zu Zertifikaten erhalten.

  • 7. Was ist bei Einsatz weiterer Finanzierungsquellen zu beachten?

    A. Kumulierung
    Grundsätzlich lässt die BENE-Förderung eine Kumulierung mit Mitteln anderer Förderprogramme zu. Die Beihilfehöchstsätze sind zu beachten.

    B. Ausschluss von Doppelförderungen
    Eine Doppelförderung muss durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden.

  • 8. Was ist in Bezug auf die gleichzeitige Umsetzung mehrerer separat bewilligter Fördermaßnahmen an einem Standort zu beachten?

    Um eine Doppelförderung zu vermeiden und eine eindeutige Förderprogrammzuordnung zu gewährleisten, sind die Vorhaben strikt voneinander zu trennen und somit alle Aufträge zu Investitionen und Planungsleistungen getrennt zu vergeben und abzurechnen.

  • 9. Wann gilt ein Vorhaben als begonnen und nicht mehr zuschussfähig? Planungsleistungen bis zu welcher Leistungsphase gelten diesbezüglich als unkritisch?

    Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Bauvorbereitende Maßnahmen, wie z.B. Planung (umfasst i. d. R. LP 1 bis 5), Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie die Durchführung vorbereitender Studien und Untersuchungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der frühestmögliche Beginn des geförderten Vorhabens wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

  • 10. Bis wann muss die Geschlossenheit der Finanzierung z.B. über Kreditverträge nachgewiesen werden?

    Die Geschlossenheit der Finanzierung muss in der Regel zur Antragstellung vorliegen bzw. muss gesichert erscheinen. In Ausnahmefällen können Finanzierungsnachweise auch nach Bewilligung eingereicht werden, wobei dann der Stand der Bewilligung mit der Vorlage der Nachweise verknüpft wird (auflösende Bedingung). Eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst, wenn die Geschlossenheit der Finanzierung nachgewiesen wurde.

  • 11. Ist es sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn (VzM) bzw. Letter of Intent (LOI) zu stellen?

    Es ist nur dann sinnvoll, einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen, wenn Sie wirklich bereit sind auf eigenes Risiko mit der Maßnahme zu beginnen. Darüber hinaus müssen nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit vorliegen.

    Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn kann frühestens im Rahmen der formellen Antragstellung eingereicht werden und bedarf ebenfalls einer vorgegebenen Antragsform, d. h. es sind bereits wesentliche Antragsdaten und ggf. erläuternde Unterlagen abzugeben.

  • 12. Wann ist zur Planung eines möglichen Zeitpunkts für einen Maßnahmenbeginn im Fall einer positiven Projektauswahl mit einem Zuwendungsbescheid zu rechnen?

    Nach Auswahlbestätigung haben Sie in der Regel vier Wochen Zeit den Antrag einzureichen. Bis zur Bescheiderteilung kann es dann noch einmal 4 – 6 Wochen dauern, sofern keine Unterlagen nachgefordert werden müssen bzw. kein weiterer Abstimmungsbedarf gesehen wird.