Förderschwerpunkt 2 – Investitionen in öffentlichen Infrastrukturen einschließlich öffentlicher Gebäude

BENE I: Förderperiode 2014–2020

Die Klimaziele des Landes Berlin können nur erreicht werden, wenn es gelingt, neben dem Energieverbrauch des gewerblichen Sektors auch den Energieverbrauch im öffentlichen Dienstleistungssektor wirkungsvoll zu reduzieren. Im Ergebnis wird erwartet, dass es mit der strategischen Orientierung auf Investitionen in die Verminderung des Energieverbrauchs und in die Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen bzw. Gebäuden gelingt, eine deutliche Reduktion von CO2-Emissionen zu erreichen.

Es werden nur Gebäude gefördert, die der Öffentlichkeit zugänglich sind bzw. die einem öffentlichen Zweck dienen. So können beispielsweise

  • Schulen und Kindertagesstätten,
  • Gebäude der Haupt- und Bezirksverwaltungen wie Rathäuser, Hochschulen,…
  • Kultureinrichtungen wie Theater, Konzerthäuser, Galerien, …
  • Kirchen, Sportstätten, Bibliotheken, Hochschulen, Jugendeinrichtungen, Zoos, Botanische Gärten, …

unterstützt werden.

Für die Erhöhung der Energieeffizienz in öffentlichen Einrichtungen sind Maßnahmen im Bereich der Gebäudesanierung sowie im Bereich energieeffizienter technischer Einzelmaßnahmen förderfähig. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt “Was wird gefördert?”

  • Was wird gefördert?

    Gebäudesanierung
    Ziel ist die umfassende energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden. Denkmalgebäude sowie Gebäude mit erhaltenswerter Bausubstanz sollen auf ein Niveau saniert werden, das dem Niveau vergleichbarer Neubauten möglichst nahekommt oder übertrifft.

    Alle anderen Gebäude sollen auf ein Niveau optimiert werden, das über das eines vergleichbaren Neubaus deutlich hinausgeht.

    Energieeffiziente, technische Einzelmaßnahmen
    Ziel ist eine deutliche Reduzierung der CO2-Emissionen durch energieeffiziente technische Lösungen sowie den Ausbau regenerativer Energien im Bereich der Wärmeerzeugung in öffentlichen Gebäuden bzw. bei öffentlichen Infrastrukturen.

    Hierzu zählen beispielsweise folgende technologieoffene Lösungen:

    • Gebäude(leit)technik
    • Querschnittstechnologien (wie Antriebe, Motoren, Druckluft, Beleuchtung, Lüftung)
    • Wärmeerzeugung
    • Kälte-/Klimatechnologie
    • Abwasser- und Abluftwärmenutzung
    • Stoffstrom-/Ressourceneffizienz
    • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

    Für den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien werden vorrangig Maßnahmen zur Unterstützung der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien (Geothermie, feste, flüssige oder gasförmige Biomasse, Solarthermie) gefördert. Maßnahmen zur regenerativen Stromerzeugung sind in der Regel ausgeschlossen.

    Es sind sowohl Sanierungs- als auch Einzelmaßnahmen in Kombination förderfähig.

  • Wer kann Fördermittel beantragen?
    • Hauptverwaltungen und Bezirksverwaltungen
    • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
    • öffentliche Unternehmen
    • gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
    • Kultur- und Sporteinrichtungen
  • Welche Ausgaben werden bezuschusst?
    • Investitionen
    • Planungsleistungen HOAI bis 20% der Ausgaben für Investitionen
    • Dienstleistungen Dritter (z.B. Gutachten, Monitoring und Projektsteuerung)

Weitere Hinweise

  • Auswahlverfahren

    Die Projektskizzen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs mit den wesentlichen Angaben zum Inhalt und den folgenden Kriterien geprüft: Ausgaben inkl. Jahresverteilung, CO2-Einsparung, Umsetzungszeitraum, frühester Starttermin, Umsetzungsrisiken. Anhand der Auswahlkriterien und der Mittelverfügbarkeit in den Programmen BENE und BEK (Berliner Energie-und Klimaschutzprogramm) wird geprüft, welches Vorhaben zur Einreichung eines Antrags aufgefordert wird. Projektanfragen, die in dieser Förderperiode nicht ausgewählt werden konnten, erhalten eine weitere Chance, sofern ein passendes Folgeprogramm für die nächste Förderperiode aufgelegt wird.

  • Auswahlkriterien

    Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand ihres Beitrags zur Senkung der CO2-Emissionen. Ausschlaggebend ist der sogenannte Effizienzwert, der sich aus dem Verhältnis aus förderfähigen Ausgaben zu eingesparten Tonnen CO2-Äq ergibt (Effizienzwert CO2-Äq (€/t)).

    Ergänzend zu der Förderrichtlinie sind für jeden Förderschwerpunkt wesentliche Voraussetzungen und Hintergrundinformationen in sogenannten Fördermerkblättern zusammengefasst dargestellt. Bitte beachten Sie sowohl das Fördermerkblatt für den FS 2 als auch das BENE-Merkblatt “Technische Zusatzanforderungen Förderschwerpunkt (FS) 1 und 2”.

    Für technische Einzelmaßnahmen gelten folgende Mindestanforderungen:

    Maßnahmenbereich Endenergie-einsparung Primärenergie-einsparung
    Prozessoptimierung / Gebäudeleittechnik 5 %
    Querschnittstechnologien (wie Antriebe, Motoren, Druckluft, Beleuchtung, Lüftung) 25 %
    Kälte-/Klimatechnologie 25 %
    Abwasser- und Abluftwärme 5 %
    Wärmeerzeugung 20 %
    Kraft-Wärme-Kopplung 20 %
    regenerative Energien 20 %
  • Förderhöhe Gebäudesanierung

    Es handelt sich ausdrücklich um Orientierungsfördersätze. Ein Anspruch auf diese Fördersätze kann im Fall der Projektauswahl nicht geltend gemacht werden. Die Orientierungsfördersätze werden in Abhängigkeit von der Programmentwicklung ggf. angepasst. Die letztendliche Höhe der Förderung hängt auch von der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Förderung im Einzelfall ab. Die Förderquote kann bis zu 80 % und in Ausnahmefällen bis zu 90 % betragen.

    Für die beiden Gebäudekategorien „Denkmalgebäude und Gebäude mit erhaltenswerter Bausubstanz“ und „andere Nichtwohngebäude“ wurden je drei Förderstufen entwickelt.

    Für Denkmalgebäude und Gebäude mit erhaltenswerter Bausubstanz gelten folgende Förderstufen und Fördersätze:

    Für denkmalgeschützte Gebäude aus dem Kulturbereich werden unter Beteiligung der Denkmalschutzbehörde und der Kulturverwaltung im Einzelfall Zielvorgaben oberhalb der gesetzlichen Mindestanforderungen festgelegt, die dazu führen, dass in der Regel Primärenergieeinsparungen gegenüber dem Ausgangszustand von über 30 % erreicht werden. Die U-Werte der Bauteile nach Sanierung müssen mindestens 30 % besser sein als der U-Wert des Bauteiles im Bestand. Eine Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde ist im Einzelfall erforderlich. Als Orientierungsfördersatz gilt hier der Basisfördersatz der Förderstufe 1 für Denkmalgebäude.

    Für andere Nichtwohngebäude gelten folgende Förderstufen und Fördersätze:

    Hinweis zu Referenzwerten:
    Der für Neubauten ab 2016 anzuwendende Absenkungsfaktor von 0,75 für den Referenzwert Neubau (100%-Wert) findet bei der Festlegung des Referenzwertes für zu sanierende Bestandsgebäude keine Anwendung.

    Werden Technische Einzelmaßnahmen in Kombination mit einer Bauteilsanierung durchgeführt und überwiegt die Bauteilsanierung kostenseitig, wird für die Gesamtmaßnahme der Orientierungsfördersatz für die Gebäudesanierung gemäß Förderstufe vorgesehen.

    Ergänzend zu der Förderrichtlinie sind für jeden Förderschwerpunkt wesentliche Voraussetzungen und Hintergrundinformationen in sogenannten Fördermerkblättern zusammengefasst dargestellt. Bitte beachten Sie sowohl das Fördermerkblatt für den FS 2 als auch das BENE-Merkblatt “Technische Zusatzanforderungen Förderschwerpunkt (FS) 1 und 2”.

  • Förderhöhe Technische Einzelmaßnahmen

    Die Höhe der möglichen Förderung richtet sich maßgeblich nach der CO2-Äq-Einsparung. Der Orientierungsfördersatz beträgt 3.040 € pro eingesparte t CO2-Äq. Es handelt sich dabei ausdrücklich um einen Orientierungsfördersatz. Ein Anspruch auf diese Fördersätze kann im Fall der Projektauswahl nicht geltend gemacht werden.

    Der Orientierungsfördersatz wird in Abhängigkeit von der Programmentwicklung ggf. angepasst. Die letztendliche Höhe der Förderung hängt auch von der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Förderung im Einzelfall ab.

    Die Förderquote kann bis zu 80 % und in Ausnahmefällen bis zu 90 % betragen.

  • Termine und Fristen

    Projektskizzen konnten bis 30.06.2020 eingereicht werden.

    Bei positivem Vor-Check sollten Anträge möglichst noch in 2020 eingereicht werden.

  • Unterlagen

    Die Projektskizze und die Datenschutzeinwilligungserklärung sind unterschrieben als Scan elektronisch einzureichen. Die Datenschutzeinwilligungserklärung ist zusätzlich in Papierform bei der B.&S.U. mbH einzureichen. Nicht angenommen werden Projektskizzen, die nicht rechtsverbindlich unterschrieben sind. Die Projektskizze ist zusätzlich mit den Anlagen entsprechend den festgelegten Dateiformaten und Dateinamen an info@bene-berlin.de mit dem Stichwort: „BENE-Klima: Technische Einzelmaßnahmen und Gebäudesanierung im FS 2“ per E-Mail zu übersenden.

    Die Berechnungen zu den Einspareffekten müssen spätestens zum Antrag von einem für die Investitionsmaßnahme zugelassenen Energieeffizienzexperten für Förderprogramme des Bundes durchgeführt oder zumindest bestätigt werden.

    Hinweis:
    Die Ausgaben für die energetischen Berechnungen (z.B. DIN V 18599) sind auch im Nachhinein im Falle einer Förderung des Vorhabens förderfähig, soweit Beauftragung und Leistungserbringung nachweislich nach dem 01.05.2015 erfolgten. Die Vergaberegeln sind zu beachten.

    Andere im Vorfeld der Bewilligung erbrachte vorbereitende Leistungen (z.B. Planungsleistungen) sind nicht nachträglich förderfähig.

  • Vorlagen und Downloads für diesen Förderschwerpunkt

Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt – Gebäudesanierung

  • 1. Wie ist mit Anbauten bzw. Erweiterungsbauten umzugehen?

    Die Errichtung von Anbauten bzw. Erweiterungsbauten ist nicht förderfähig. Im BENE Daten- und Berechnungsblatt ist zur Ermittlung der Effekte für den „Plan-Zustand“ die Nettogrundfläche des unsanierten Gebäudes anzusetzen.

  • 2. Wie und wo erfolgt im BENE Daten- und Berechnungsblatt die Umrechnung von Brennwert in Heizwert?

    Bei der Eingabe der Wärmebedarfswerte ist in der Spalte B der Heizwert einzutragen, weil sich die Primärenergiefaktoren und die Angaben zu den spezifischen CO2-Emissionen immer auf den Heizwert beziehen. In den Berechnungen nach der DIN V 18599 bzw. in den Energieausweisen werden als Endenergiebedarf für die Wärme die Brennwerte ausgewiesen. Daher muss je nach Energieträger vor der Eintragung eine Umrechnung erfolgen. Die Umrechnungsfaktoren sind in der EnEV hinterlegt.

    Bitte nutzen Sie für folgende Energieträger die aufgeführten Umrechnungsfaktoren:

    Brennwert à Heizwert
    Heizöl 0,943
    Erdgas 0,901
    Holz 0,926
    Fernwärme 1,000
  • 3. Darf mit dem Emissions- und Primärenergiefaktor für den Fernwärmemix Berlin im BENE Daten- und Berechnungsblatt gerechnet werden, wenn die Fernwärmeversorgung über das Vattenfall-Verbundnetz erfolgt?

    Ja.

  • 4. Wie ist bei Liegenschaften mit mehreren zu sanierenden Gebäuden vorzugehen?

    Für jedes Gebäude muss eine gesonderte Projektskizze inkl. der Anlagen eingereicht werden. Erfolgt die Aufforderung zur Antragstellung für mehrere Gebäude einer Liegenschaft, kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

  • 5. Was ist bei Einsatz weiterer Finanzierungsquellen zu beachten?

    A. Kumulierung
    Grundsätzlich lässt die BENE-Förderung eine Kumulierung mit Mitteln anderer Förderprogramme zu. Bei der Förderung von öffentlichen Gebäuden handelt es sich zumeist nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechtes, d. h. es müssen keine von der EU festgelegten Beihilfehöchstgrenzen beachtet werden.

    Ausnahmen: Im Falle einer Förderung von Gebäuden, die unter die Rubrik „Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes“ sowie „Sportinfrastruktur und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen“ fallen, sind EU-Beihilferegeln zu beachten. In diesen Fällen kann die Prüfung, ob eine Kumulierung möglich ist, ein wenig komplexer ausfallen.

    B. Ausschluss von Doppelförderungen
    Eine Doppelförderung muss durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden.

  • 6. Was ist in Bezug auf die gleichzeitige Umsetzung mehrerer Fördermaßnahmen an einem Standort zu beachten?

    Um eine Doppelförderung zu vermeiden und eine eindeutige Förderprogrammzuordnung zu gewährleisten, sind die Vorhaben strikt voneinander zu trennen und somit alle Aufträge zu Investitionen und Planungsleistungen getrennt zu vergeben und abzurechnen.

  • 7. Wann gilt ein Vorhaben als begonnen und nicht mehr zuschussfähig? Planungsleistungen bis zu welcher Leistungsphase gelten diesbezüglich als unkritisch?

    Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Bauvorbereitende Maßnahmen, wie z.B. Planung (umfasst i. d. R. LP 1 bis 5), Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie die Durchführung vorbereitender Studien und Untersuchungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der frühestmögliche Beginn des geförderten Vorhabens wird im Zuwendungsbescheid bzw. in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

  • 8. Bis wann muss die Geschlossenheit der Finanzierung nachgewiesen werden?

    Die Geschlossenheit der Finanzierung muss in der Regel zur Antragstellung vorliegen bzw. muss gesichert erscheinen. In Ausnahmefällen können Finanzierungsnachweise auch nach Bewilligung eingereicht werden, wobei dann der Bestand der Bewilligung mit der Vorlage der Nachweise verknüpft wird (auflösende Bedingung). Eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst, wenn die Geschlossenheit der Finanzierung nachgewiesen wurde.

  • 9. Ist es sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn (VzM) bzw. Letter of Intent (LOI) zu stellen?

    Es ist nur dann sinnvoll, einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen, wenn Sie wirklich bereit sind auf eigenes Risiko mit der Maßnahme zu beginnen. Darüber hinaus müssen nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit vorliegen.

    Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn kann frühestens im Rahmen der formellen Antragstellung eingereicht werden und bedarf ebenfalls einer vorgegebenen Antragsform, d. h. es sind bereits wesentliche Antragsdaten und ggf. erläuternde Unterlagen abzugeben..

  • 10. Wann ist zur Planung eines möglichen Zeitpunkts für einen Maßnahmenbeginn im Fall einer positiven Projektauswahl mit einem Zuwendungsbescheid bzw. mit einer Verwaltungsvereinbarung zu rechnen?

    Nach Auswahlbestätigung haben Sie i. d. R. vier Wochen Zeit den Antrag einzureichen. Bis zur Bescheiderteilung kann es dann noch einmal 4 – 6 Wochen dauern, sofern keine Unterlagen nachgefordert werden müssen bzw. kein weiterer Abstimmungsbedarf gesehen wird.

Fragen und Antworten zum Förderschwerpunkt – Technische Einzelmaßnahmen

  • 1. Wie ist beim Einreichen einer Projektskizze zu mehreren Einzelmaßnahmen vorzugehen?

    In der Projektskizze können mehrere Einzelmaßnahmen beschrieben werden. Das BENE Daten- und Berechnungsblatt muss jedoch für jede Einzelmaßnahme getrennt ausgefüllt werden.

  • 2. Können technische Einzelmaßnahmen im Bereich der Haustechnik beantragt werden ohne energetische Sanierung der Gebäudehülle?

    Ja. Betrifft die Maßnahme die Erneuerung einer Heizungsanlage, sollte geprüft werden, ob zeitgleich Investitionen zur Reduzierung des Heizwärmebedarfs durch die Sanierung einzelner Bauteile erfolgen können.

  • 3. Darf mit dem Emissions- und Primärenergiefaktor für den Fernwärmemix Berlin im BENE Daten- und Berechnungsblatt gerechnet werden, wenn die Fernwärmeversorgung über das Vattenfall-Verbundnetz erfolgt?

    Nein. In diesem Fall müssen Sie mit den im BENE Daten- und Berechnungsblatt für das Vattenfall-Verbundnetz vorgegebenen Faktoren rechnen. Mit den Faktoren für den Fernwärmemix Berlin darf nur in den Fällen gerechnet werden, bei denen Sie seitens der Netzbetreiber keine Angaben zu Zertifikaten erhalten.

  • 4. Was ist bei Einsatz weiterer Finanzierungsquellen (z. B. KFW, Kitaausbauprogramm usw.) zu beachten?

    A. Kumulierung
    Grundsätzlich lässt die BENE-Förderung eine Kumulierung mit Mitteln anderer Förderprogramme zu.

    B. Ausschluss von Doppelförderungen
    Eine Doppelförderung muss durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden.

  • 5. Was ist in Bezug auf die gleichzeitige Umsetzung mehrerer Fördermaßnahmen an einem Standort zu beachten?

    Um eine Doppelförderung zu vermeiden und eine eindeutige Förderprogrammzuordnung zu gewährleisten, sind die Vorhaben strikt voneinander zu trennen und somit alle Aufträge zu Investitionen und Planungsleistungen getrennt zu vergeben und abzurechnen.

  • 6. Wann gilt ein Vorhaben als begonnen und nicht mehr zuschussfähig? Planungsleistungen bis zu welcher Leistungsphase gelten diesbezüglich als unkritisch?

    Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Bauvorbereitende Maßnahmen, wie z.B. Planung (umfasst i. d. R. LP 1 bis 5), Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie die Durchführung vorbereitender Studien und Untersuchungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der frühestmögliche Beginn des geförderten Vorhabens wird im Zuwendungsbescheid bzw. in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

  • 7. Bis wann muss die Geschlossenheit der Finanzierung z.B. über Kreditverträge nachgewiesen werden?

    Die Geschlossenheit der Finanzierung muss in der Regel zur Antragstellung vorliegen bzw. muss gesichert erscheinen. In Ausnahmefällen können Finanzierungsnachweise auch nach Bewilligung eingereicht werden, wobei dann der Bestand der Bewilligung mit der Vorlage der Nachweise verknüpft wird (auflösende Bedingung). Eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst, wenn die Geschlossenheit der Finanzierung nachgewiesen wurde.

  • 8. Ist es sinnvoll, einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn (VzM) bzw. Letter of Intent (LOI) zu stellen?

    Es ist nur dann sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen, wenn Sie wirklich bereit sind, auf eigenes Risiko mit der Maßnahme zu beginnen. Darüber hinaus müssen nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit vorliegen.

    Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn kann frühestens im Rahmen der formellen Antragstellung eingereicht werden und bedarf ebenfalls einer vorgegebenen Antragsform, d. h. es sind bereits wesentliche Antragsdaten und ggf. erläuternde Unterlagen abzugeben.

  • 9. Wann ist zur Planung eines möglichen Zeitpunkts für einen Maßnahmenbeginn im Fall einer positiven Projektauswahl mit einem Zuwendungsbescheid bzw. mit einer Verwaltungsvereinbarung zu rechnen?

    Nach Auswahlbestätigung haben Sie i. d. R. vier Wochen Zeit, den Antrag einzureichen. Bis zur Bescheiderteilung kann es dann noch einmal 4 – 6 Wochen dauern, sofern keine Unterlagen nachgefordert werden müssen bzw. kein weiterer Abstimmungsbedarf gesehen wird.