Verfahren zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes Marienfelder Feldmark

Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin

Karte Landschaftsschutzgebiet Marienfelder Feldmark

Für die gekennzeichnete Fläche wird ein Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 27 Berliner Naturschutzgesetz durchgeführt mit dem Ziel, sie als Landschaftsschutzgebiet „Marienfelder Feldmark“ (L) auszuweisen. Mit der Neuausweisung wird zugleich das bisherige Landschaftsschutzgebiet „Wäldchen am Königsgraben“ aufgehoben und in das neu geschaffene Schutzgebiet integriert.

Der Entwurf der Rechtsverordnung wird mit den dazu gehörenden Karten gemäß § 27 Abs. 3 Berliner Naturschutzgesetz für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

Sie können die Unterlagen außerdem auf dieser Seite einsehen und sich hier online äußern.

Während der Auslegung können Sie Bedenken und Anregungen schriftlich, online oder zur Niederschrift vorbringen. Die von Ihnen fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden im weiteren Verfahren geprüft und in die Abwägung einbezogen. Das Ergebnis der Abwägung wird den Betroffenen mitgeteilt.

  • Die Unterlagen liegen öffentlich zur Einsicht aus:

    in der Zeit
    vom 20. November bis einschließlich 19. Dezember 2025
    von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr
    und nach telefonischer Vereinbarung:
    unter Tel.-Nr. (030) 9025-1672

    bei der
    Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
    Am Köllnischen Park 3
    10179 Berlin
    Erdgeschoss, Raum 047 (bitte die Ausschilderung beachten).

Die Online-Beteiligung ist ebenfalls in der Zeit vom 20. November bis einschließlich 19. Dezember 2025 möglich. Dafür wird in diesem Zeitraum der Entwurf der Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Karten auf dieser Seite zum Herunterladen bereitgestellt.

Verordnungsentwurf mit Karte und Begründung

  • Verordnung

    zum Schutz der Marienfelder Feldmark im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin

    PDF-Dokument (160.7 kB)

  • Karte

    Landschaftsschutzgebiet Marienfelder Feldmark

    PDF-Dokument (4.3 MB)

  • Begründung zur Verordnung

    zum Schutz der Marienfelder Feldmark im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin

    PDF-Dokument (223.4 kB)

Online-Beteiligung

Wenn Sie sich online äußern möchten, nutzen Sie bitte dieses Formular:

Weitere Beteiligungsmöglichkeiten sind unten bei Fragen und Antworten beschrieben (siehe Wie können Sie sich beteiligen?).

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die bei der Ausweisung sowie Änderung von Schutzgebieten auftauchen:

Fragen und Antworten

  • Warum wird die Marienfelder Feldmark als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen?
    Karte Landschaftsschutzgebiet Marienfelder Feldmark

    Karte Landschaftsschutzgebiet Marienfelder Feldmark

    Die Bedeutung des Schutzes von Natur und Landschaft nimmt in der wachsenden Stadt Berlin und in Anbetracht des voranschreitenden Klimawandels stetig zu. Die ökologischen, klimatischen, sozialen, gesundheitsförderlichen sowie ökonomischen Funktionen des Berliner Stadtgrüns sollen weiter gestärkt werden. Die Berliner Offenlandschaften und Wälder leisten dabei einen wichtigen Beitrag unter anderem für die biologische Vielfalt, die Erholung und das Stadtklima.

    Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beabsichtigt daher, die Marienfelder Feldmark im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen mit dem Ziel, sie als Erholungsraum von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit zu erhalten und zu entwickeln sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieser Landschaft zu sichern.

    Die Marienfelder Feldmark umfasst eine regionaltypische Kulturlandschaft auf der Teltow-Hochfläche. Landwirtschaftliche Kulturflächen sind besonders im Süden des Landes Berlin aufgrund der überwiegenden städtischen Überprägung nur noch selten zu finden. Die am Stadtrand befindliche Feldmark bildet dabei einen besonderen Kontrast zu den umgebenden Siedlungs- und Gewerbegebieten, was die Eigenart dieses typischen Ausschnitts einer historischen Märkischen Landschaft besonders hervorhebt.

    Der größere Waldbereich des bereits seit 1962 bestehenden Landschaftsschutzgebietes „Wäldchen am Königsgraben“ ergänzt die Agrarlandschaft um ein weiteres Strukturelement und hat damit eine sehr hohe Bedeutung für das Landschaftsbild. Mit der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Marienfelder Feldmark“ wird zugleich das bisherige Landschaftsschutzgebiet „Wäldchen am Königsgraben“ aufgehoben und in das neu geschaffene Schutzgebiet integriert.

    Die Fläche ist in der Karte grün dargestellt.

  • Wie wird eine Fläche zum Landschaftsschutzgebiet erklärt oder daraus entlassen?

    Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgt im Land Berlin durch eine Verordnung, so regelt es § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes. Gleiches gilt, wenn eine bereits bestehende Schutzgebietsverordnung – so wie hier bezüglich des Wäldchens am Königsgraben – durch eine neue Verordnung ersetzt werden soll.
    Durch den Erlass von Verordnungen wird die Rechtssetzung vereinfacht. Das Berliner Naturschutzgesetz wird freigehalten von Einzelbestimmungen für die vielen verschiedenen Schutzgebiete in Berlin, so dass sich das Landesgesetz auf das Wesentliche beschränken kann. Die verschiedenen Schutzgebietsverordnungen ermöglichen dann die sorgfältige Regelung der erforderlichen Einzelheiten. Man kann sie als „Maßanzüge“ für die jeweiligen Gebiete verstehen. Denn jedes Gebiet ist anders (z.B. ein Wald, ein See oder eine offene Trockenrasenfläche) und der Bedarf an schützenden Regelungen daher verschieden.

    Zum Erlass einer solchen Schutzgebietsverordnung ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt in § 21 des Berliner Naturschutzgesetzes ermächtigt worden. Das Berliner Abgeordnetenhaus als Gesetzgeber nutzt also für die Rechtssetzung die Fachkenntnisse der Verwaltung.

    Das Verfahren für den Erlass wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführt, einer Fachbehörde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
    Der Verfahrensablauf ist in § 27 des Berliner Naturschutzgesetzes geregelt.
    Am Verfahren zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes wird die Öffentlichkeit beteiligt.

  • Was wird in einer Schutzgebietsverordnung geregelt?

    In einer Schutzgebietsverordnung wird unter anderem geregelt:

    • Um welches Gebiet handelt es sich (§ 2 + Karten)?
    • Warum soll das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden (§ 3)?
    • Welche Ziele werden damit verfolgt und wie soll das Gebiet bewirtschaftet und entwickelt werden (§ 4)?
    • Was darf man im Gebiet nicht mehr tun (§ 6)?
    • Wofür benötigt man eine Genehmigung (§ 7)?
    • Was ist weiterhin grundsätzlich zulässig (§ 8)?
  • Wie ist der jetzige Entwurf der Schutzgebietsverordnung entstanden?

    Von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege wurde zunächst geprüft, ob das Gebiet schutzwürdig ist, unter anderem: Welche Lebensräume, Strukturen, Tier- und Pflanzenarten gibt es dort? Welche Qualitäten haben diese Vorkommen? Welche Bedeutung hat das Gebiet für den Naturhaushalt und für die Bevölkerung? Wie wird das Gebiet genutzt und von wem? Und welche Folgen haben diese Nutzungen?
    Danach wurde geprüft, ob das Gebiet schutzbedürftig ist, unter anderem: Durch welche Handlungen oder Vorhaben ist das, was schutzwürdig ist, gefährdet? Welche anderen Rechtsvorschriften schützen die Flächen bereits und ist dieser Schutz ausreichend?
    Alle diese fachlichen und rechtlichen Grundlagen wurden bewertet und abgewogen.
    Im Anschluss wurden andere bisher bekannte öffentliche und privatrechtliche Interessen der öffentlichen Hand in die Abwägung mit eingebracht und bereits bekannte sonstige Rechte von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Institutionen u.a. berücksichtigt.
    So entstand ein erster Entwurf für den Verordnungstext und die Gebietsabgrenzung sowie die Begründung für die Verordnung.

    In einem weiteren Schritt sind andere Behörden des Landes Berlin und des Bundes sowie der angrenzende Landkreis Teltow-Fläming beteiligt worden. Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge für Änderungen wurden geprüft und abgewogen. Es erfolgten Abstimmungen und erforderliche Anpassungen wurden in die Schutzgebietsverordnung eingearbeitet.

    Auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden über die geplante Unterschutzstellung und die beabsichtigten Regelungen informiert. Sie erhielten die Gelegenheit, ihr Fachwissen in die Unterschutzstellung einzubringen.

    Als nächstes erfolgt nun die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.

  • Was ist das Ziel dieser Öffentlichkeitsbeteiligung?

    Mit der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfes wird allen betroffenen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Interessen zu vertreten und ihre Anliegen einzubringen.
    Angesprochen werden insbesondere diejenigen, die Eigentümerin oder Eigentümer von Grundstücken im Gebiet sind oder die dort Nutzungsrechte haben (z.B. Pächterinnen und Pächter, Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber).
    Sie können die verfahrensführende oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über bestehende Rechte und ihre eigenen Interessen informieren, die in die Abwägung einbezogen werden sollen. Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge für Änderungen werden danach geprüft und erforderliche Anpassungen in die Schutzgebietsverordnung eingearbeitet.

    Dies dient der Information, Kontrolle und Transparenz des Verfahrens zur Änderung der Schutzgebietsverordnung.

    Aber auch hilfreiche sonstige Hinweise und gute Ideen sind willkommen.

  • Wie können Sie sich beteiligen?

    Vom 20. November 2025 bis einschließlich 19. Dezember 2025
    haben Sie die Möglichkeit, sich auf folgende Weise zu beteiligen:

    1. Unterlagen ansehen
    1. a. online
      Den Text der Verordnung, die Karten mit der Abgrenzung des Gebietes und die Begründung für die geplanten Regelungen können Sie auf dieser Internetseite einsehen und herunterladen.
    1. b. vor Ort
      Die Unterlagen können Sie einsehen bei der
      Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
      Am Köllnischen Park 3
      10179 Berlin
      Erdgeschoss, Raum 047 (bitte die Ausschilderung beachten)
      von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr
      und nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.-Nr. (030) 9025-1672
    1. Stellungnahme abgeben
    1. a. online
      Für Ihre online-Stellungnahme können Sie dieses Formular verwenden.
      Sie erhalten eine Bestätigung mit dem Text Ihrer Beteiligung, wenn Sie Ihre E-Mail-Adresse dabei angeben.
    1. b. vor Ort
      Im Dienstgebäude der Senatsverwaltung liegen im Auslegungsraum die Texte sowie ein Formular für eine Stellungnahme bereit. Sie können Ihre Stellungnahme direkt dort einwerfen.
      Falls Sie nicht schreiben können, melden Sie sich bitte beim Pförtner oder holen Sie sich Unterstützung unter der Telefonnummer (030) 9025-1672.
    1. c. Mit der Post zuschicken
      Sie können das vor Ort mitgenommene Formular nutzen oder Ihre Stellungnahme formlos und schriftlich verfassen und mit der Post an folgende Adresse senden:
      Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
      III B 2-33
      Am Köllnischen Park 3
      10179 Berlin

    Bei Fragen erhalten Sie unter dieser Telefonnummer Unterstützung: (030) 9025-1672

  • Wie geht es nach der Öffentlichkeitsbeteiligung weiter?

    Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge werden von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geprüft und in die Abwägung einbezogen. Erforderliche Anpassungen werden dann in die Schutzgebietsverordnung eingearbeitet.

    Sollte sich bei der Auswertung zeigen, dass weitere Maßnahmen wie Informationsveranstaltungen sinnvoll erscheinen, wird die Öffentlichkeit darüber rechtzeitig informiert oder das abschließende Gespräch mit einzelnen Betroffenen gesucht.

    Wenn Sie eine Stellungnahme abgegeben und Ihre Kontaktdaten angegeben haben, werden Sie über das Ergebnis der Auswertung und die Überarbeitung der Verordnung informiert.

    Abschließend wird die Verordnung mit möglichen Veränderungen erlassen, die sich aus den Stellungnahmen ergeben. Die Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt für Berlin.

  • Wenn Sie noch mehr über geschützte Teile von Natur und Landschaft in Berlin wissen wollen...

    …finden Sie auf diesen Seiten weitere Informationen.

Kontakt

Oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung Klimaschutz, Naturschutz und Stadtgrün
Referat Naturschutz, Landschaftsplanung, Forstwesen