Zuständige Ämter

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Für die Umsetzung des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) sind die Sozialämter zuständig. Sie entscheiden in eigener Verantwortung über die Ausführung des Sozialhilferechts und die Anwendung im Einzelfall. Dabei sind die Sozialämter auch an die besonderen landesrechtlichen Regelungen (Berliner Sozialrecht) gebunden.

Zuständigkeit für Menschen, die in Berlin gemeldet sind

Zuständig für Menschen mit Wohnsitz in Berlin ist das Sozialamt des Wohnbezirks, in dem die Wohnung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers liegt. Für Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung leben, ist das Sozialamt des Wohnbezirks zuständig, in dem die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller zuletzt in einer Wohnung gemeldet war und gelebt hat.

Zuständigkeiten für Menschen, die nicht in Berlin gemeldet sind

Zuständig für Menschen ohne Wohnsitz in Berlin ist das Sozialamt des Wohnbezirks,
  • in dem die Wohnung lag, in der die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller zuletzt in Berlin gemeldet war oder
  • in dem die Wohnung liegt, in der die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller nachweislich in Kürze einen Wohnsitz in Berlin begründen wird oder
  • dem der Geburtsmonat der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers durch eine Vorschrift zugewiesen ist, wenn sie oder er bisher nicht in Berlin gemeldet war und auch keine eigene Wohnung in Aussicht steht.

Zuständige Sozialämter nach Bezirk

Zuständige Sozialämter nach Geburtsmonat