Hinweis: Bitte richten Sie Anfragen im Zusammenhang mit Sozialleistungen direkt an die für Sie zuständige Behörde. Die Senatsverwaltung für Soziales entscheidet nicht über Anträge und führt keine Einzelfallberatung durch.
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Anlage 2 zur Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"
Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation
Einrichtungen zur Entwöhnungsbehandlung Abhängigkeitskranker können belegt werden, wenn sie mindestens die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und ein entsprechender Bedarf an Plätzen vorhanden ist:
- Der Träger der Einrichtung muss
- 1.1 Mitglied in einem Verband der Freien Wohlfahrtspflege sein oder
- 1.2 juristische Person des öffentlichen Rechts sein oder
- 1.3 eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung besitzen oder
- 1.4 ein privater Träger sein und über eine Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung verfügen. Für die Belegung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V Voraussetzung.
- Die Einrichtung muss ein wissenschaftlich begründetes Therapiekonzept vorlegen, das u.a. Aussagen zum diagnostischen Vorgehen, zu den Leistungen und zu den therapeutischen Zielen einschließlich der Leistungsdauer enthält.
- Die Einrichtung muss bereit sein, sich an Qualitätssicherungsprogrammen einschließlich Effektivitätskontrollen zu beteiligen und die durchgeführten Leistungen dokumentieren.
- In der Einrichtung müssen auf dem Gebiet der Suchtkrankenarbeit qualifizierte und erfahrene
- 4.1 Ärzte,
- 4.2 approbierte psychologische Psychotherapeuten oder Diplom-Psychologen,
- 4.3 Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen sowie
- 4.4 Ergotherapeuten (i.S.d. Ergotherapeutengesetzes), Arbeitserzieher oder andere Mitarbeiter mit vergleichbarer (gleichwertiger) Qualifikation zur Verfügung stehen.
- In der Einrichtung muss eine in Psychotherapie ausgebildete Fachkraft vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen Arzt oder einen approbierten psychologischen Psychotherapeuten oder einen klinischen Diplom-Psychologen oder einen Diplom-Psychologen mit vergleichbarer Aus- und Weiterbildung handeln.
- Für die Gruppen- und Einzeltherapie soll
- bei Alkohol- und Medikamentenabhängigen für jeweils 10 bis 12 Patienten,
- bei Drogenabhängigen für jeweils 6 bis 8 Patienten einer der unter 4.1 bis 4.3 aufgeführten Therapeuten zur Verfügung stehen. Dieser Therapeut soll zugleich die Hauptbezugsperson für diese Patientengruppe sein.
- Die regelmäßige Fortbildung und externe Supervision des therapeutisch tätigen Personals sind sicherzustellen.
- Der Einrichtung muss, ggf. im Wege der Kooperation mit einem fremden Labor, ein nach den anerkannten Regeln der inneren und äußeren Qualitätskontrolle arbeitendes medizinisch-technisches Labor zur Durchführung aller in Betracht kommenden klinisch-chemischen und hämatologischen Untersuchungen zur Verfügung stehen.
- Die Einrichtung muss sowohl ökonomischen Erfordernissen gerecht werden als auch die Überschaubarkeit und die notwendige therapeutische Atmosphäre gewährleisten.
- zur “Anlage 3 der Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen”
- zum Rundschreiben I Nr. 10/2005
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales