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Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge Blindenhilfe ab 1. Juli 2018

p(. vom 10. April 2018

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018) soll der Rentenwert zum 01.07.2018 von
31,03 Euro auf 32,03 Euro angehoben werden.

Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2018 entsprechend auf
  • a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 717,07 Euro* (bisher: 694,68 Euro)

sowie

  • b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 359,15 Euro (bisher: 347,94 Euro).

Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2018 ebenfalls.

Außerhalb von Einrichtungen werden ab dem 01.07.2018 folgende Leistungen gewährt:

  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG : 143,41 Euro (bisher: 138,94 Euro).
  • Pflegegled wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG : 286,82 Euro (bisher: 277,88 Euro).

In Einrichtungen werden gemäß § 4 LPflGG ab 1. Juli 2018 folgende Leistungen gewährt:

  • bei Blindheit 286,82 Euro (bisher: 277,87 Euro)
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: unverändert 594,50 Euro
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 71,71 Euro (bisher: 69,47 Euro)
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 143,41 Euro (bisher: 138,94 Euro). <
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Abs. 1 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316,00 Euro
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545,00 Euro
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728,00 Euro
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901,00 Euro.
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gemäß § 3 Absatz 4 LPflGG wie folgt:
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 145,36 Euro (46% von 316,00 Euro)
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 ,5 eine Anrechnung von 179,85 Euro (33% von 545,00 Euro)

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2018 in Open/PROSOZ hinterlegt.

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