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Arbeitsanweisung zur Beendigung des Aufenthalts bzw. der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung gemäß §§ 47 - 50 Asylgesetz (AsylG)

p(. vom 24. August 2018

Erläuterungen zur Arbeitsanweisung

  • Vorrangige Zielsetzung der Arbeitsanweisung ist es, die bundesrechtlichen Spielräume bei der Beendigung der Aufenthaltsverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) mit Sachleistungsgebot konsequent zu nutzen, um den Bewohnerinnen und Bewohnern schnellstmöglich den Umzug in eine eigene Wohnung oder in eine Gemeinschaftsunterkunft mit Selbstverpflegung zu ermöglichen.
  • Grundsätzlich sollen keine Asylbegehrenden gegen ihren ausdrücklichen Willen zum Wechsel der Unterkunft gezwungen werden. Daher können Asylbegehrende – nach Maßgabe freier Plätze – auch nach Ablauf der gesetzlichen Wohnverpflichtung in der EAE verbleiben, sofern sie diesen Wunsch gegenüber der Leistungsbehörde mitteilen.
  • Da Aufnahmeeinreichtungen(EAE) nach dem Asylrecht für Geflüchteten bestimmt sind, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, muss die Unterbringung die-ser Personen in einer solchen Unterkunft – sofern sie nicht aus einem Staat eingereist sind, der im Sinne des § 29a AsylG als ‚sicherer Herkunftsstaat‘ gilt und für sie keine Härtefallregelungen gelten – beendet werden, nachdem das Asylverfahren ab-geschlossen ist und die Zuständigkeit für die Gewährung sozialer Leistungen gemäß den landesrechtlichen Vorschriften vom LAF auf die Bezirke übergegangen ist (sog. Statusgewechselte).
  • Im Wege der Amtshilfekönnen diese Personen auf Wunsch des zuständigen Bezirks-und nach Maßgabe verfügbarer Plätze weiterhin vom LAF untergebracht werden, es erfolgt dann jedoch die Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft mit Selbstverpflegung. DerVerbleib in der EAE ist dagegen nur in Ausnahmefällen bei „statusgewechselten“ Geflüchtete mit besonderen gesundheitlichen Einschränkungen wie etwa einer Pflegebedürftigkeit auf eigenen Wunsch möglich, sofern die Umstellung von der als Sachleistung gewährten Verpflegung auf Selbstverpflegung für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Daher können sie in der EAE für eine Übergangszeit wohnen bleiben, bis in Abstimmung mit den Bezirksämtern und der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung eine bedarfsgerechte Anschlussversorgung gewährleistet ist.
  • Darüber hinaus kann innerhalb einer Härtefallregelung dem Verbleib von „statusgewechselten“ Geflüchteten in einer EAE seitens des LAF zugestimmt werden, wenn im anderen Fall die Familienangehörigen der Kernfamilie getrennt werden würden. Diese Regelung findet bei jungen Erwachsenen über 18 Jahre nur dann Anwendung, wenn anders die Fürsorge / Betreuung gegenüber den weiteren Familienangehörigen nicht gesichert werden kann.
  • In der Neufassung der Arbeitsanweisung ist nunmehr geregelt, dass die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung der Wohnverpflichtung in der EAE und Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft erfüllt sind, von Amts wegen spätestens acht Wochen nach Zuweisung in die EAE zu erfolgen hat. Sofern die Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft zu diesem Zweitpunkt noch nicht möglich sein sollte, ist dies erneut im Abstand von acht Wochen zu prüfen. Die Länge des Prüfintervalls wurde unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten in den Ge-meinschaftsunterkünften gewählt.
  • Im Hinblick auf die kontinuierliche Kapazitätserweiterung ist jedoch ab dem 01.01.2019 eine Verkürzung des Prüfintervalls von acht auf sechs Wochen vorgesehen.

1. Grundsätzliches

a) Mit den nachfolgenden Hinweisen soll eine rechtskonforme, entscheidungssichere und amtsintern einheitliche Anwendung der einschlägigen asylrechtlichen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie der Handhabung des Verwaltungsermessens sichergestellt werden.

b) Gemäß § 47 Abs. 1a S. 2 AsylG finden die §§ 48 – 50 AsylG auch für Personen Anwendung, für die die in § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannte sechsmonatige Höchst-dauer des Aufenthalts in einer AE nicht gilt. Daher sind die nachfolgenden Arbeitshinweise für alle Geflüchteten unabhängig vom Herkunftsland zu beachten.

c) Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Ausgestaltung der §§ 48 – 50 AsylG zwischen der (obligatorischen) Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung (AE) gemäß § 50 AsylG und der Beendigung der Verpflichtung, in einer AE zu wohnen, gemäß §§ 48, 49 AsylG. Aus den Vorschriften der §§ 48, 49 AsylG folgt jedoch nicht zwingend, dass aus dem Ende der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer AE ein Anspruch auf anderweitige Unterbringung(GU, Wohnung o. ä.) abgeleitet werden kann. Allerdings soll ein weiterer Verbleib in der AE nur dann erfolgen, wenn entweder der/die Geflüchtete dies ausdrücklich wünscht oder wenn auf Grund fehlender Kapazitäten weder die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) noch der Bezug einer Wohnung möglich ist, so dass bei einer Entlassung aus der AE Obdachlosigkeit drohen würde. Geflüchtete, die nicht mehr zum Aufenthalt in einer AE verpflichtet sind, sollen zudem vordringlich und frühestmöglich mit einem Platz in einer GU versorgt oder in eine Mietwohnung vermittelt werden.

d) Dessen ungeachtet soll auch bei einer zunächst nicht möglichen Verlegung in eine GU oder Wohnungsbezug stets eine schriftliche Mitteilung nach § 48 AsylG über die Beendigung der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer AE nach § 48 AsylG erfolgen bzw. ein schriftlicher Bescheid über die Entlassung aus der AE nach §§ 49, 50 AsylG erteilt werden, damit die Betroffenen über die geänderte Rechtslage in Kenntnis gesetzt werden und weil mit der Pflicht, in einer AE zu wohnen, weitere Rechtseinschränkungen verbunden sind, die mit der Beendigung dieser Verpflichtung bzw. Entlassung aus der AE ebenfalls entfallen. In der Beendigungsmitteilung bzw. dem Entlassungsbescheid kann ergänzend der Hinweis aufgenommen werden, dass die Verlegung in eine GU bzw. der Bezug einer Wohnung nur nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten möglich ist.
Für den Fall, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach §§ 49, 50 Abs.1 Satz 1 AsylG nicht erfüllt sind, ist ebenfalls ein Bescheid zu erteilen.

e) Sollte auf Grund der vorliegenden Voraussetzungen nach §§ 48, 49 AsylG der Umzug aus einer AE in eine GU faktisch möglich sein, so soll ein Umzug nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Betroffenen verfügt werden. Geflüchtete, die in Kenntnis der entfallenen Wohnverpflichtung gleichwohl den Wunsch äußern, in der bisherigen Unterkunft verbleiben zu wollen, sollen nicht zum Verlassen der Einrichtung genötigt werden. Es reicht aus, wenn dieser Wunsch aktenkundig kommuniziert wird, eine individuelle Begründung oder Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen ein Umzug aus objektiv Gründen (Havarie, Sanierung, Schließung o. ä.) zwingend erforderlich ist.

f) Abweichend von e) sind sog. statusgewandelte Geflüchtete grundsätzlich nicht – auch nicht auf eigenen Wunsch – in Aufnahmeeinrichtungen unterzubringen.Um eine unbillige Härte durch die Umstellung der Bedarfsdeckung (insbes. Verpflegung) von der Sach- auf die Geldleistung als Folge der Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG zu vermeiden, soll jedoch statusgewechselten Geflüchteten mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere pflegebedürftigen Personen der weitere Verbleib in der Aufnahmeeinrichtung im Rahmen einer Ausnahmeregelung ermöglicht werden, bis durch die zuständige dezentrale Leistungsbehörde eine anderweitige bedarfsgerechte Unterkunft bereitgestellt werden kann. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes Amtshilfeersuchen der zuständigen Leistungsbehörde an das LAF.

g) Die Regelung des § 47 Abs. 1a AsylG wurde durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 eingeführt.Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher nur für Geflüchtete zulässig, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch zum Aufenthalt in einer AE verpflichtet waren. Nicht zulässig ist dagegen die (Rück-)Verlegung von Geflüchteten, deren Verpflichtung zum Aufenthalt in einer AE bereits vor diesem Zeitpunkt geendet hat, aus einer zwischenzeitlich bezogenen GUerneut in eine AE, da dies dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot widerspräche.

2, Anwendung des § 47 AslyG

a) Der Bundesgesetzgeber hat in § 47 AsylG – mit Ausnahme der Asylbegehrenden aus sicheren Herkunftsstaaten – keine Mindestaufenthaltsdauer in Aufnahmeeinrichtun-gen vorgeschrieben. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift muss lediglich die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund soll – im Rahmen tatsächlich verfügbarer Kapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften und so-fern keine Mietwohnung bezogen werden kann – die Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

b) Um die unter a) genannte Zielsetzung zu befördern, ist – im Hinblick auf die sukzessive Kapazitätserweiterung im Gemeinschaftsunterkünften – eine stufenweise Verfah-rensweise wie folgt anzuwenden: In einer ersten Stufe, die ab sofort und bis zum 31.12.2018 gilt, ist spätestens acht Wochen nach Zuweisung in die Aufnahmeeinrichtung von Amts wegen zu prüfen, ob die Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft möglich ist Sofern dies nicht möglich sein sollte, ist die Prüfung in einem Acht-Wochen-Turnus, längstens jedoch bis zur gesetzlich vorgeschrieben Höchstverweil-dauer zu wiederholen. In der zweiten Stufe, die zum 01.01.2019 beginnen soll, ist der vorgenannte Prüfzeitraum jeweils von acht auf sechs Wochen zu verkürzen.

3. Anwendung des § 49 AsylG

3.1 Zu § 49 Absatz 1 AsylG

Nach § 49 Abs. 1, 1. Alt. AsylG ist die Wohnverpflichtung aufzuheben (gebundene Entscheidung), wenn eine Abschiebungsandrohung zwar vollziehbar, aber eine Abschiebung „kurzfristig nicht möglich ist.“ Diese 1. Alt. ist zu bejahen bei:
  • der Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG (=tatsächlicher oder rechtlicher Hinderungsgrund)
  • fehlenden Reisedokumenten, die auch innerhalb von acht Wochen voraussichtlich nicht beschaffbar sind (= tatsächlicher Hinderungsgrund)
  • einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen (= tatsächlicher Hinderungsgrund)
  • fehlenden Beförderungsmöglichkeiten für die Ausreise in den Herkunftsstaat (= tatsächlicher Hinderungsgrund)
  • Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes Härtefallkommissionsverordnung – HFKV) (= rechtlicher Hinderungsgrund)

Darüber hinaus ist nach § 49 Abs. 1, 2. Alt. AsylG die Verpflichtung, in der AE zu wohnen, zu beenden, wenn der Ausländerin bzw. dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden soll.
Die Beendigung der Wohnverpflichtung ist diesem Fall notwendig, da eine Aufenthaltserlaubnis zur Gewährung vorübergehenden Schutzes nur erteilt werden kann, wenn die Person von der Wohnverpflichtung nach § 47 Abs. 1 AsylG befreit ist.

3.2 Zu § 49 Absatz 2 AsylG

a) Der Gesetzgeber sieht drei Fallgruppen vor, bei denen die Beendigung der Wohnverpflichtung in einer AE in Betracht kommt: (i) aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, (ii) aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und (iii) aus sonstigen zwingenden Gründen.

b) In Anlehnung an das ausgewertete Schrifttum werden konkret folgende Tatbestände definiert, die nach § 49 Abs. 2 AsylG zur Beendigung der Wohnverpflichtung in einer AE (unabhängig vom Herkunftsstaat) führen:
  • zur Verhütung ansteckender Krankheiten.
  • bei Übergriffen oder wiederholten, nicht provozierten Bedrohungen durch andere Bewohnerinnen und Bewohner (z. B. aus religiösen Gründen, auf alleinstehende Frauen etc.) oder aus dem Wohnumfeld der Einrichtung.
  • bei Personen mit besonderem Schutzbedarf (Zugehörigkeit zu den in Art. 21 der „EU-Aufnahmerichtlinie“ – RL 2013/33/EU – genannten Personengruppen zzgl. religiöse Minderheiten sowie LSBTIQ-Geflüchtete), bei denen der Verbleib in einer AE eine besondere Härte bedeuten würde.
  • bei individuellen Härtefällen nach pflichtgemäßem Ermessen der Leistungsbehörde, sofern nach sorgfältiger Sachprüfung von „zwingenden“ Gründen für die Aufenthaltsbeendigung in der AE auszugehen ist. Solche Härtefälle können sich aus besonderen gesundheitlichen, familiären oder sonstigen persönlichen Umständen ergeben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verlegung aus einer AE erforderlich ist, um die gemeinsame Unterbringung mit Familienangehörigen zu ermöglichen, die auf die Betreuung durch die Geflüchteten angewiesen sind, oder umgekehrt, oder wenn eine schwere und behandlungsbedürftige Erkrankung der Ausländerin bzw. des Ausländers vorliegt.
  • Bei Asylbegehrenden, die im Rahmen der Erstaufnahme in einer Notunterkunft untergebracht sind, ist nach Ablauf von sechs Wochen – und bei negativem Ergebnis erneut nach drei Monaten – auf Antrag zu prüfen, ob die Verlegung in eine Gemeinschaftsunterkunft oder reguläre Aufnahmeeinrichtung möglich ist. Ein länger als sechs Monate andauernder Aufenthalt in einer Notunterkunft gilt als besondere Härte. Ist der Umzug in eine Aufnahmeeinrichtung, welche die Qualitätsanforderungen vollumfänglich erfüllt, nicht möglich, so sind daher die Voraussetzungen zur Beendigung der Verpflichtung, in einer AE zu wohnen, als erfüllt anzusehen.

4. Anwendung des § 50 AsylG

a) Die Regelungen des § 50 AsylG sind auch in sog. Stadtstaaten (keine Trennung zwischen staatlicher und gemeindlicher Tätigkeit) anwendbar, da eine „Verteilung innerhalb eines Landes“ auch erfolgenkann, wenn das Land nur aus einer Gemeinde besteht. Dem steht nicht entgegen, dass in Berlin bisher von dieser rechtlichen Option kein Gebrauch gemacht wurde.

b) Allerdings beinhaltet § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG – anders als § 49 AsylG – für die für die Entlassung zuständige Behörde (hier das LAF) keine Auslegungs- oder Ermessensspielräume: § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG sieht lediglich zwei Tatbestände vor, die obligatorisch zur Entlassung aus der AE führen:
  • Nr. 1: es geht eine Mitteilung des BAMF ein, wonach nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen,
oder
  • Nr. 2: das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet.

5. Wohnungsbezug nach Aufhebung der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung

a) Mit Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, geht auch die Berechtigung zum Bezug einer Wohnung einher, da eine Anschlussunterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 53 AsylG). Eine Mindestaufenthaltsdauer in einer Aufnahmeeinrichtung oder ein „Zwischenaufenthalt“ in einer Gemeinschaftsunterkunft ist dafür ebenfalls nicht erforderlich.

b) Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren ist an der integrations- und fiskalpolitischen Zielsetzung auszurichten, möglichst vielen Geflüchteten – auch schon vor Ablauf des Asylverfahrens – den Bezug einer Wohnung zu ermöglichen. Um diese Zielsetzung zu befördern und die Bereitschaft von Wohnungsbesitzerinnen und –besitzern bzw. -unternehmen, an diesen Personenkreis zu vermieten, soll grundsätzlich allen Personen, die über ein geeignetes Wohnungsangebot verfügen bzw. für die eine Wohnung aus dem Kontingent „Wohnungen für Flüchtlinge“ in Betracht kommt, der Wohnungsbezug ermöglicht werden.

c) Geflüchtete, die im Mietsachgebiet mit einem Mietangebot vorsprechen und die Übernahme der Mietkosten beantragen, sollen informiert werden, dass die in der bisher bewohnten Unterkunft verfügbaren Betreuungsleistungen nicht mehr genutzt werden können; diese Information kann etwa im Rahmen der obligatorischen Mieterberatung erfolgen, welche für die Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrags absolviert werden muss. Zusätzlich sind die Geflüchteten über die dem LAF bekannten Unterstützungsangebote und Ansprechstellen im künftigen Wohnbezirk zu informieren und bei weitergehenden Beratungsanliegen an den Sozialdienst und/oder das Willkommenszentrum beim Integrationsbeauftragten zu verweisen.

6. Verwaltungsverfahren

a) Eine schriftliche Nachricht über die Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist von Amts wegen zu erteilen bei Vorliegen des Tatbestands nach § 48.

b) Im Falle von § 49 Abs. 1 AsylG ist von Amts wegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zu prüfen und ein Bescheid zu erteilen. Dies gilt sowohl im Falle der Entlassungsentscheidung als auch für den Fall, dass eine Entlassung aus der Verpflichtung, in einer AE zu wohnen, abgelehnt wird.

c) In Falle des § 49 Abs. 2 AsylG wird auf Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beendigung der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung geprüft und unter Ausübung des Ermessens beschieden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, sollte aber entweder in Schriftform vorliegen oder zumindest durch eine aktenkundig vorgebrachte Erklärung der Geflüchteten dokumentiert werden.

d) Die Entscheidung nach § 49 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG erfolgt in schriftlicher Bescheidform und unter Wahrung der in §§ 35 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannten Anforderungen. Vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung ist die be-treffende Person anzuhören.

e) Sofern der Freizug einer Notunterkunft vorgesehen ist, die bisherige Notunterkunft als Aufnahmeeinrichtung genutzt wurde, soll für die vom Umzug betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner ebenfalls – und möglichst sechs Wochen vor dem geplanten Umzug – geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Beendigung der Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung nach den vorstehenden Hinweisen erfüllt sind. Personen, für die dies zutrifft, sollen nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten in Ge¬meinschaftsunterkünfte verlegt werden. Im Übrigen gelten die unter 1. d) ausgeführten Hinweise.

f) Für Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Bekanntgabe in Abs. 4 und 5 dieser Vorschrift geregelt und entsprechend ist zu verfahren.

7. Information der Geflüchteten

a) Da im Falle des § 49 Abs. 2 AsylG die Beendigung der Wohnverpflichtung in einer AE nur auf Antrag beschieden werden soll, ist es erforderlich, alle Asylbegehrenden möglichst frühzeitig und umfassend über diese Möglichkeit zu informieren.

b) Hierfür ist durch das LAF ein mehrsprachig abgefasstes Merkblatt („Flyer“) bereits beim Eintreffen im Ankunftszentrum sowie bei der Vorsprache im Sozialdienst des LAF und im Willkommenszentrum bei IntMigauszuhändigen .

c) Dieses Merkblatt ist zudem an alle Aufnahmeeinrichtungen (einschl. Notunterkünfte, die faktisch als solche betrieben werden) mit der Aufforderung zu versenden, es in geeigneter Form allen Bewohnerinnen und Bewohnern zugänglich zu machen (z. B. durch Aushang am „schwarzen Brett“ o. ä.)

d) Das Merkblatt ist auch online auf einer Unterseite der Internetpräsenz des LAF-Sozialdienstes zu veröffentlichen bzw. dort zu verlinken.

8. Dokumentation und Berichtswesen

a) Zum Zwecke der Berücksichtigung bei der Kapazitäts- und Bedarfsplanung ist eine statistische Erfassung und Dokumentation der Verfahren nach §§ 48 – 50 AsylG erforderlich.

b) Zu diesem Zweck ist monatlich eine Statistik zu fertigen, die folgende Angaben enthält:
  • Anzahl der Verlegungen von einer AE in eine GU, getrennt nach Rechtsgrundlage (§ 48, § 49 Abs. 1 und Abs. 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG),
  • Anzahl der nach § 48 AsylG erteilten Nachrichten sowie der nach § 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG erteilten Bescheide (getrennt nach Bewilligungen und Ablehnungen),
  • Anzahl der gestellten Anträge und erteilten Bescheide nach §§ 49 Abs. 2 AsylG (getrennt nach Bewilligungen und Ablehnungen).

c) Die Statistik ist jeweils bis zum Ende des Folgemonats der für die Fachaufsicht zuständigen Abteilung der Senatsverwaltung zuzuleiten.