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Schreiben vom 29.01.2007 über Festsetzung der Regelsätze zum 1. Januar 2007; Verhältnis Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Abweichende Regelsatzfestsetzung bei Übernahme von Fahrtkosten zur Werkstatt für behinderte Menschen

Aus gegebenem Anlass möchte ich für die Fallkonstellation der gleichzeitigen Gewährung von Eingliederungshilfe (Fahrtkosten für die Werkstatt) und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel bzw. Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII (Regelsätze) mit den folgenden Hinweisen eine einheitliche Handhabung innerhalb des Landes Berlin ermöglichen.

Sofern Fahrten für den Besuch einer Werkstatt für behindertet Menschen mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden können und die Fahrtkosten im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe nach §§ 53, 54 SGB XII zu übernehmen sind, werden im Land Berlin hierfür die monatlichen Kosten für das Sozialticket erbracht. Eine Einkommensbereinigung um die Fahrtkosten kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Doppelleistungen ist in diesen Fällen daher der Regelsatz gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abweichend festzulegen und die im Regelsatz enthaltenen Anteile für Mobilität in Abzug zu bringen.

Mit dem Rundschreiben I Nr. 20/2006 hatte ich Sie über die ab 1. Januar 2007 gültigen Regelsätze informiert, deren Bemessung auf den neu vorliegenden Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 basiert. Danach beträgt der Anteil im Eckregelsatz für Verkehr gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 6 der Regelsatzverordnung (Abteilung 07 der EVS) 15,43 Euro. In den o.g. Fällen ist somit der Regelsatz (für Haushaltsvorstände bzw. Alleinstehende) um diesen Betrag zu mindern. Bei den maßgeblichen Regelsätzen, die prozentual vom Eckregelsatz ermittelt werden, ist ggf. der entsprechende Prozentsatz der Verkehrsleistung zu berücksichtigen.

Für die Umsetzung in PROSOZ kann dafür die Funktion „abweichende Festsetzung – siehe Text“ genutzt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Bescheid den entsprechenden Begründungstext enthält.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2017; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)