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Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 08/2017

Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshiklfe mit Wirkung über den 31.12.2019 hinaus

Musterformulierungen zu Rundschreiben Soz Nr. 08/2017

p(. vom 16. April 2018

Hinweis zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes an den/die Leistungsberechtigte/n

(alternativ Name einsetzen)

Ihr Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe wurde über den 31.12.2019 bis zum … festgestellt. Dafür fehlt im Recht der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) ab dem 01.01.2020 eine Rechtsgrundlage. Bewilligungen über den 31.12.2019 hinaus können nach Art und Höhe nur nach dem Recht der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) durch den Träger der Eingliederungshilfe gewährt werden. Dieser soll bis zum 01.01.2020 durch Landesgesetz bestimmt sein. Die festgestellten Leistungen können bis zur Prüfung durch den Träger der Eingliederungshilfe (einstweilen) fortgesetzt werden. Rechtsgrundlage für diese Bedingung ist § 32 Abs. 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X).

Soll der Bescheid zugleich als Kostenübernahme an den Leistungserbringer gesandt werden, sollte eine zusätzliche Bedingung aufgenommen werden. Alternativ müsste die Bedingung in die Erklärung der Kostenübernahme aufgenommen werden.

Hinweis zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes an den Leistungserbringer

(alternativ Name des Leistungserbringers einsetzen)

Die Kostenübernahme für Leistungen der Eingliederungshilfe reicht über den 31.12.2019 bis zum … hinaus. Dafür fehlt im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) sowie den dazu abgeschlossenen Einzelvertrag auf Basis des Rahmenvertrags nach §§ 75 ff. SGB XII ab dem 01.01.2020 eine Rechtsgrundlage. Eine Kostenübernahme ab dem 01.01.2020 setzt einen Einzelvertrag nach § 123 SGB IX sowie den Abschluss und die Anerkennung des noch zu schließenden Berliner Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX voraus.

Die Kostenübernahme steht daher unter der Bedingung, dass Ihr Dienst/ Name des Leistungserbringers einen Einzelvertrag nach § 123 SGB IX auf Basis des noch zu vereinbarenden Rahmenvertrags oder auf Basis einer Verordnung nach § 131 SGB IX mit dem Träger der Eingliederungshilfe abgeschlossen hat.

Reicht die Kostenübernahme über den 31.12.2019 hinaus und wird die Leistung
  • nicht im vollen Umfang oder
  • nach ihrer Art und Weise nicht (mehr)
    vom Leistungsrecht nach §§ 90 ff. SGB IX umfasst, steht dem Träger der Eingliederungshilfe ein (gesondertes) Rückforderungsrecht für (nach neuem Recht ab dem 01.01.2020) über den Zuständigkeitsbereich der Eingliederungshilfe reichende, insofern zu Unrecht erbrachte Leistungen zu.

Zudem kann der Träger der Eingliederungshilfe einen nach altem Recht (§§ 75 ff. SGB XII) geschlossenen Vertrag kündigen, soweit nicht mindestens drei Monate nach Abschluss eines Rahmenvertrags oder der Verordnung Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrages nach § 123 SGB IX aufgenommen werden und der Träger der Eingliederungshilfe nach Ergebnis seiner Prüfung eine Leistungserbringung nicht (mehr) vom Leistungsrecht nach §§ 90 ff. SGB IX in vollem Umfang gedeckt sieht.

Eine Prüfung durch den Träger der Eingliederungshilfe wird jedenfalls dann erforderlich sein, soweit der Leistungserbringer bereits nach neuem Recht die Leistungen erbringt.