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Rundschreiben Soz Nr. 02/2016 über Landespflegegeldgesetz (LPflGG); Feststellung der Blindheit bei schweren cerebralen Schädigungen

p(. vom 15. März 2016

Nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) ist blind, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens vorliegen, deren Schweregrad dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind (§ 1 Absatz 2 LPflGG ).

In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte das Bundessozialgericht (BSG) im Einklang mit den Ausführungen in der Anlage zu § 2 Teil A Nr. 6 Buchstabe c der Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV – festgestellt, dass eine Störung des Sehvermögens auch auf cerebralen, das Gehirn betreffende Schädigungen beruhen kann; die VersMedV benennt hier ausdrücklich die Rindenblindheit (Ausfall der Sehrinde). Das BSG hatte bisher allerdings unterschieden zwischen Störungen beim „Erkennen“ (Schädigung des Sehapparates) und Störungen beim „Benennen“ (Schädigung bei der Verarbeitung wahrgenommener optischer Reize). Nur Störungen beim „Erkennen“ optischer Reize wurden als „Störung des Sehvermögens“ im Sinne des Gesetzes anerkannt. Ein Anspruch auf Blindengeld wurde hingegen verneint, wenn eine zentrale Verarbeitungsstörung vorlag („visuelle Agnosie“; siehe Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 7 SF 2/03 und Rundschreiben I Nr. 14/2006 ).

Mit Urteil vom 11. August 2015 – B 9 BL 1/14 R hat das BSG diese Rechtsprechung im Rahmen einer Entscheidung nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) aufgegeben. Eine solche Differenzierung sei bei cerebral geschädigten Menschen medizinisch kaum nachvollziehbar, weil mangels Untersuchungsfähigkeit des Personenkreises die Ursache der Beeinträchtigung des Sehvermögens nicht verlässlich feststellbar und damit nicht nachweisbar sei.

Für den Rechtsanspruch auf Blindengeld kommt es nach dem BSG daher künftig allein darauf an, ob es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen“ (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt.
Davon ist nach Ansicht des BSG bereits auszugehen, wenn der oder die Betroffene lediglich basale visuelle Fähigkeiten besitzt, die unterhalb der Blindheitsschwelle liegen.

Es wird aus Gründen des Gleichheitssatzes auch nicht mehr gefordert, dass sich im Vergleich zu anderen – möglicherweise ebenfalls eingeschränkten – Sinnesfunktionen eine spezifische und stärker ausgeprägte Störung des „Sehvermögens“ feststellen lässt. Es gebe keinen hinreichend sachlichen Grund, dass zwar derjenige Blindengeld erhalten soll, der „nur“ blind sei, nicht jedoch derjenige, bei dem zusätzlich ein Verlust oder eine schwere Beeinträchtigung des Tastsinns oder sonstiger Sinnesorgane vorliege, bei dem aber nicht von einer deutlich stärkeren Betroffenheit des Sehvermögens gesprochen werden könne.

Das Rundschreiben I Nr. 14/2006 wird aufgehoben.

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