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Rundschreiben Soz Nr. 02/2014 über Umsetzung der §§ 34, 34a und 34b des SGB XII; Nutzung des IT-Verfahrens Soziales zur Erbringung und zum statistischen Nachweis der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) nach dem SGB XII und nach dem AsylbLG

p(. vom 23. Juni 2014

1. Ausgangslage

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 07. Mai 2013 (BGBl. I, Nr. 23, S. 1167 ff) wurde mit § 34b SGB XII bestimmt, dass in bestimmten Fallkonstellationen – abweichend vom Dienst- und Sachleistungsprinzip – Leistungen der Bildung und Teilhabe durch Zahlung an die leistungsberechtigten nachträglich erbracht werden können. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn trotz rechtzeitiger Antragstellung die Bewilligung und Ausgabe des berlinpass-BuT zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist und somit die leistungsberechtigten Personen in Vorleistungen gehen mussten.

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 40. Sitzung am 12. Dezember 2013 beschlossen, dass beginnend ab dem 30. Juni 2014 halbjährlich über die Inanspruchnahme und Ausgabenentwicklung im Bereich der Leistungen Bildung und Teilhabe auf Landes- und Bezirksebene zu berichten ist. Dieser Berichtspflicht ist durch den Aufbau einer ressortübergreifenden und berlineinheitlichen Statistik nachzukommen.

Darüber hinaus besteht auch gemäß der §§ 122 Abs. 1 Buchstabe c und125 SGB XII eine bundesgesetzliche Verpflichtung Daten zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zu erheben und zur Bundesstatistik zu melden. Dabei sind die in § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII genannten Bedarfe je Monat statistisch zu erfassen.

2. aktueller Sachstand

Für die Erbringung der Leistungen für die mehrtägigen Fahrten, die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf, der Schülerbeförderung sowie der sozialen und kulturellen Teilhabe nach § 34 SGB XII wird bereits das IT –Verfahren Soziales genutzt, in dem Bewilligung und Auszahlung dieser Leistungen mit OPEN/PROSOZ erfolgen.

Bei den Leistungen für die eintägigen Ausflüge, die Schülerbeförderung (ermäßigtes Schülerticket), die Lernförderung sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung erfolgt derzeit die Bewilligung der Leistung und Ausgabe des berlinpass-BuT ohne Erfassung in OPEN/PROSOZ.

Es war bisher nicht möglich, die über den berlinpass-BuT abzuwickelnden Leistungen in Fällen der nachträglichen Erstattung zahlbar zu machen sowie eine ressortübergreifende und berlineinheitliche BuT – Statistik zu erstellen. Für die über den berlinpass-BuT gewährten Leistungen stehen deshalb keine Daten über die tatsächliche Anzahl der Leistungsempfänger sowie über die hier berücksichtigten Bedarfe zur Verfügung.

Um eine entsprechende Datenerfassung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 34b SGB XII, § 122 Abs. 1 Buchstabe c SGB XII sowie zur Erledigung des regelmäßigen Berichtsauftrags des Abgeordnetenhauses zu ermöglichen, wurden Mitte Juni 2014 die erforderlichen Haushaltsstellen der Jugend- und Bildungsverwaltung in OPEN/PROSOZ hinterlegt.

3. Erfassung in OPEN/PROSOZ ab 01. Juli 2014

Mit Hinterlegung der Haushaltsstellen für die über den berlinpass-BuT gewährten Leistungen für Bildung und Teilhabe sind ab 01.Juli 2014 nunmehr alle BuT–Funktionalitäten in OPEN/PROSOZ von den Sozialämtern und dem LAGeSo zu nutzen.

Dies betrifft neben den bereits schon jetzt über OPEN/PROSOZ zahlbar gemachten Leistungen nunmehr auch alle übrigen Leistungen, die in den Sozialämtern und dem LAGeSo zwar dem Grunde nach bewilligt, jedoch von der Jugend- bzw. Bildungsverwaltung zahlbar gemacht werden. Damit ist sichergestellt, dass alle relevanten Entscheidungen zukünftig in OPEN/PROSOZ erfasst sind.

Bei Neu- und Weiterbewilligung von Leistungen für die eintägigen Ausflüge, die Schülerbeförderung (ermäßigtes Schülerticket), die Lernförderung sowie die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sind ab dem 01. Juli 2014 entsprechende, aber „nichtzahlungsrelevante“ Bedarfstatbestände in OPEN/PROSOZ anzulegen.

Hierfür sind im Bedarfsbaum diese – nur dem Grunde nach – zu bewilligenden Leistungen auszuwählen und mit den folgenden Beträgen zu hinterlegen:

Leistungen monatlicher Bedarf in Euro
Eintägige Schul- und Kitaausflüge 3,00
Ermäßigtes Schülerticket im Abo 10,00
Ermäßigtes Geschwisterticket im Abo 1,50
Lernförderung 71,58
Mittagsverpflegung in Schulen (OGB mit Ferienbetreuung) 17,80
Mittagsverpflegung in Schulen (OGB ohne Ferienbetreuung) 21,50
Mittagsverpflegung in Schulen (GGB) 17,00
Mittagsverpflegung in Schulen (VGH, Schulen der Sek. I und II, berufliche Schulen, Privatschulen, sonderpädagogische Förderzentren) 25,00
Mittagsverpflegung in Kitas und Kindertagespflege 3,00

Das Feld „Rechnungsbetrag“ auf den jeweiligen Eingabeoberflächen ist regelmäßig leer zu lassen. Abweichend davon muss bei dem Bedarf “gemeinschaftliche Mittagsverpflegung“ noch die Schule über den Doppelpfeil nach rechts hinterlegt werden. Bei der Hinterlegung reicht es aber aus, dass im Feld „Name“ der Schultyp, z.B. Gymnasium eingetragen wird. Alle anderen Felder können unausgefüllt bleiben.

Mit den in OPEN/PROSOZ hinterlegten Haushaltsstellen ist ab 01. Juli 2014 auch die nachträgliche Erstattung von Leistungen an die leistungsberechtigen Personen möglich. Die Beträge müssen dann im jeweiligen Feld „Rechnungsbetrag“ eingetragen werden.
Es ist darauf zu achten, dass in Fällen nachträglicher Erstattung Bedarf und Auszahlungsbetrag nicht identisch sind. Lediglich bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im OGB (mit und ohne Ferienbetreuung) und in der Kindertagesbetreuung sind Bedarf und Auszahlungsbetrag einheitlich.

Buchungsmäßig belastet werden in diesen Fällen die zutreffenden Buchungsstellen der Jugend- bzw. Bildungsverwaltung.

Die Regelungen im Rundschreiben gelten in analoger Anwendung auch für das Asylbewerberleistungsgesetz.