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Rundschreiben II Nr. 08/2012 über Bewilligung zusätzlicher Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für den stationären oder fahrbaren Mittagstisch

p(. vom 21. Dezember 2012

Die für Soziales zuständigen Ämter in den Berliner Bezirken ermöglichen sozialhilfeberechtigten Personen unter den nachstehend geregelten Voraussetzungen die Nutzung stationärer und fahrbarer Mittagstischangebote durch Leistungen nach dem SGB XII. Sie sind verpflichtet, nachfragende Personen bei der Inanspruchnahme dieser Leistung zu beraten und zu unterstützen, insbesondere zum Umfang der Kostenübernahme. Durch die Leistung soll gewährleistet werden, dass Personen, die sich nicht selbst eine Mittagsmahlzeit zubereiten können, regelmäßig mit einer warmen Mahlzeit versorgt werden. Ziel ist es, allen diesen Personen einmal täglich eine warme Mahlzeit zukommen zu lassen. Leistungsberechtigte nach dem SGB II müssen ihren Bedarf im Jobcenter geltend machen (§ 21 Abs. 6 SGB II ).

1. Stationärer und fahrbarer Mittagstisch

Stationäre oder fahrbare Mittagstische werden von verschiedenen gewerblichen und gemeinnützigen Anbietern angeboten. Der stationäre Mittagstisch wird in bestimmten Einrichtungen zu vorgegebenen Zeiten angeboten. Der fahrbare Mittagstisch wird den Teilnehmenden regelmäßig, ggf. auch als Tiefkühlkost, in die Wohnung geliefert 1 . Die nachfolgenden Regelungen betreffen beide Formen; sie werden im Folgenden als „Mittagstisch“ bezeichnet. Zum Angebot gehört in vielen Fällen auch Diätkost.

1 Ein Überblick über dieses „Essen auf Rädern“ mit einer Qualitätsbeurteilung findet sich in der Zeitschrift „Test“ Heft 10/2011, Seite 22 ff.

2. Personenkreis, Bedarfsfeststellung, Beratung

(1) Der Mittagstisch ist für Personen bestimmt, die aufgrund Alters, Behinderung oder Erkrankung ihre Mahlzeiten nicht selbst zubereiten können und keine entsprechende Hilfe durch Familienangehörige, Nachbarn oder sonstige Personen bekommen können. Die Feststellung des Bedarfs erfolgt durch den jeweils zuständigen Sozialdienst oder eine andere mit der Bedarfsfeststellung beauftragte Stelle im Rahmen eines standardisierten Bedarfsfeststellungsverfahrens (vgl. Anlage 1). Dabei ist insbesondere zu klären, ob die am Mittagstisch teilnehmende Person zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Die Bedarfsfeststellung mit der Stellungnahme ist zur Leistungsakte zu nehmen.

(2) Der Sozialdienst informiert die teilnehmenden Personen über die verschiedenen Angebote des Mittagstisches. Dabei soll insbesondere über die verschiedenen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung vor Ort beraten werden 2 . Soweit erforderlich, ist die teilnehmende Person bei der Auswahl des Mittagstischangebotes zu unterstützen.

2 Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 20/10 R , Rn 23

3. Tagespreis, Zahlung

(1) Eine Markterkundung 3 hat ergeben, dass Mahlzeiten des Mittagstisches für einen Tagespreis zwischen 3,00 und 8,00 Euro angeboten werden. Um Angebote verschiedener Anbieter auswählen und wechselnde Mahlzeiten einkaufen zu können, kann vom Sozialamt ein durchschnittlicher Tagespreis von 5,00 Euro je Mahlzeit als berücksichtigungsfähig akzeptiert werden. Bei der Inanspruchnahme eines Mahlzeitendienstes im gesamten Monat ergäbe sich ein Monatsbezugspreis von 150,00 Euro. Erfahrungsgemäß werden Mittagstischmahlzeiten jedoch nicht an allen Tagen des Monats eingenommen. Für den Regelfall wird zugrunde gelegt, dass der Mittagstisch durchschnittlich zu zwei Dritteln des Monats im gesamten Bewilligungszeitraum in Anspruch genommen wird; damit sind auch längere Abwesenheitszeiten (z. B. Krankenhausaufenthalte o. Ä.) berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Bedarf von 100,00 Euro. Wird der Mittagstisch von vornherein für weniger oder mehr Tage im Monat in Anspruch genommen, ist der monatliche Bedarf entsprechend abzusenken oder anzuheben.

(2) Die Teilnehmenden werden im Rahmen der Beratung darauf hingewiesen, dass über den in Absatz 1 genannten Bedarf hinausgehende Kosten vom Sozialamt nicht anerkannt werden. Die durchgeführte Beratung ist gegebenenfalls in der Leistungsakte zu vermerken.

(3) Die für die Mahlzeiten entstehenden Kosten werden von den Teilnehmenden selbst an den Hersteller oder Auslieferer gezahlt.

3 Die Markterkundung fand im Januar 2012 statt und ergab, dass zu diesem Preis überall in Berlin ein Mittagstischangebot zu erhalten ist.

4. Leistungsrechtliche Grundlagen

(1) Sozialhilfeleistungen für den Mittagstisch sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII.

(2) Sind Teilnehmende nicht in der Lage, die Kosten für die Mahlzeiten aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen, können sie den Bedarf beim Sozialamt geltend machen. Eine Kostenübernahme durch das Sozialamt kommt nur in Betracht, wenn für die Teilnahme am Mittagstisch ein Bedarf nach Ziffer 2 Absatz 1 festgestellt ist und sozialhilferechtliche Bedürftigkeit besteht.

(3) Leistungsberechtigte nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel SGB XII haben die Kosten der Mahlzeiten zunächst aus dem für eine Hauptmahlzeit bestimmten Anteil von gegenwärtig monatlich ca. 30,00 Euro 4 des ihnen gewährten Regelsatzes nach § 27a Abs. 3 SGB XII zu bestreiten. Die Restkosten für Mahlzeiten in Höhe von monatlich gerundet 70,00 Euro 5 trägt das Sozialamt durch Erhöhung des entsprechenden Regelbedarfes nach § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII . Etwaige Mehrkosten (z. B. aufgrund des Bedarfs an kostenaufwändiger Ernährung) sind von den Leistungsberechtigten selbst zu tragen. Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, so ist ihnen dieser in vollem Umfang zu belassen.

(4) Personen mit für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichenden Mitteln (Einkommen und Vermögen) können diese Leistung als Hilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII erhalten. Die Leistungsberechtigten haben dann einen Kostenbeitrag in Höhe des im Regelsatz der Sozialhilfe enthaltenen Anteils für eine Hauptmahlzeit von z.Zt. monatlich 30,00 Euro 6 aus ihrem Einkommen unterhalb des Regelsatzes und die Restkosten in Höhe von monatlich 70,00 Euro 7 in angemessenem Umfang aus ihrem Einkommen über dem Regelbedarf oder aus dem Vermögen zu leisten. Angemessen ist regelmäßig der volle Einsatz der Mittel.

4 Der Betrag ergibt sich aus §§ 5, 6 RBEG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 SvEV : Der Eigenanteil aus dem Regelsatz setzt sich wie folgt zusammen: Der Nahrungsmittelanteil für die Regelbedarfsstufe 1 gem. § 5 RBEG ohne Getränke beträgt monatlich 115,29 Euro (Fortschreibung zum 01.01.2013). Davon entfallen gem. § 2 SvEV (Stand Dezember 2011) 39,27 % auf das Mittagessen. Das sind 45,27 Euro; das ergibt gerundet monatlich 45,00 Euro. Da der Mittagstisch aber durchschnittlich nur zu zwei Dritteln des Monats in Anspruch genommen wird, muss auch der Eigenanteil auf zwei Drittel, also 30,00 Euro, beschränkt werden. Entsprechendes gilt für kürzere oder längere Zeiten der Inanspruchnahme.

5 Dieser pauschale Monatssatz ergibt sich aus der monatlichen Bedarfspauschale von 100,00 Euro abzgl. des Regelsatzanteils für das Mittagessen von 30,00 Euro.

6 zur Berechnung siehe Fußnote 4

7 zur Berechnung siehe Fußnote 5

5. Leistungsmodalitäten

Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel für zwölf Monate und ist immer schriftlich zu bescheiden. Dazu soll der als Anlage 2 beigefügte, in OPEN/PROSOZ hinterlegte Musterbescheid verwendet werden. Die für die Teilnahme am Mittagstisch bewilligten Leistungen werden den Leistungsberechtigten monatlich im Voraus – gegebenenfalls zusammen mit der laufenden Leistung zum Lebensunterhalt – überwiesen. Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, sich über die in Anspruch genommenen Mittagstische von dem Anbieter oder den Anbietern Nachweise ausstellen zu lassen, so dass sie auf Verlangen vorgewiesen werden können. Bevor über eine Folgebewilligung entschieden wird, ist eine erneute Bedarfsfeststellung vorzunehmen. Dabei kann auch die Inanspruchnahme des Mittagstisches im abgelaufenen Bewilligungszeitraum überprüft werden.

6. Hinweise für die Fallbearbeitung mit der Fachsoftware OPEN/PROSOZ

Der Bedarf „Fahrbarer Mittagstisch“ ist im OPEN/PROSOZ-Leistungsbaum auf der Oberfläche „Bedarf – SGB XII Grundsicherung (bzw. SGB XII Hilu) – Sonstiger lfd. Bedarf – Sonstiges“ mit dem aktuellen Parameterwert von 70,00 Euro monatlich hinterlegt. Im Folgedialog ist der Leistungszeitraum einzugeben und als „Bedarfsart“ der Bedarf „Fahrbarer Mittagstisch“ auszuwählen. Als Zahlungsempfänger ist standardmäßig die leistungsberechtigte Person (Standardzahlungsempfänger des Falls) bereits vorgegeben. Die Zuordnung zu einer Haushaltsstelle erfolgt in OPEN/PROSOZ automatisch nach der jeweils ausgewählten Hilfeart und dem Personenkreis (68105/100 bzw. 68107/100).

7. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Anlagen

Hier erhalten Sie weitere Informationen: