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Anlage 1 zum Rundschreiben I Nr. 09/2009

p(. (in der Fassung vom 29.03.2011)

Honorarstufen im Bereich der Jugendämter

Einzelfallhelferinnen im Kinder- und Jugendbereich benötigen grundsätzlich zusätzliche Qualifikationen im Bereich von Kinderschutzfragen und Gefährdungseinschätzung (Gewalt, sexueller Missbrauch und psychische und physische Vernachlässigung besonders bei behinderten Kindern und Jugendlichen), Familiendynamiken und angrenzenden Hilfsangeboten aus dem SGB VIII-Bereich. Sie müssen in der Lage sein, sich nicht von den Kindeseltern vereinnahmen zu lassen und sich abgrenzen können. Pädagogische Fähigkeiten sind unumgänglich. Demnach sind im Regelfall die Honorarstufen 3 und 4 relevant. Sie sind nicht für eine Betreuung, sondern zur Förderung von Kompetenzen verantwortlich.

Der Einsatz von Studenten und Berufsanfängern sollte im Regelfall nur im Rahmen eines Trägermodells erfolgen, damit die notwendige fachliche Anleitung und Begleitung sichergestellt ist.

Zeiteinheit: 60 Minuten
Jug – Honorarstufe 1 entfällt -
Jug – Honorarstufe 2 Qualifikation: Für Einzelfallhelfer, deren Tätigkeit eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert. Zum geeigneten Fachpersonal zählen: * a) Heilerziehungspfleger * b) Erzieher Beispiele: Begleitung bei der Beförderung * bei nicht verkehrssicheren Kindern und Jugendlichen für Wochenendheimfahrten von der Einrichtung zum Elternhaus mit öffentlichen Verkehrsmitteln, * bei schwer anfallsbehinderten Kindern z.B. Kitatransporte 11,00 €
Jug – Honorarstufe 3 Qualifikation: Für Einzelfallhelfer, deren Tätigkeit ein abgeschlossenes Fachhochschuldiplom, einen Abschluss Bachelor oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert. Für Fachkräfte, die über eine persönliche und fachliche Qualifikation verfügen, die dem individuellen Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung entspricht. Hierzu zählen: * a) Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiter, * b) Heilpädagogen, * c) zu a und b vergleichbare Berufsbilder (z.B. Psychologen, Soziologen, Lehrer oder Rehabilitationspädagogen) mit umfangreichem Erfahrungshintergrund in der Sozialarbeit und Sozialpädagogik. Beispiele: Förderung eines geistig oder körperlich behinderten Kindes oder Jugendlichen mit einer Behinderung in einer sozial unauffälligen Form 13,00 €
Jug – Honorarstufe 4 Qualifikation: Für Einzelfallhelfer, deren Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung (Universitätsdiplom, Magister, Master) oder gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erfordert. Für Fachkräfte, die über eine persönliche und fachliche Qualifikation verfügen, die dem individuellen Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung entspricht. Hierzu zählen: * a) Sozialpädagogen bzw. Sozialarbeiter, * b) Rehabilitationspädagogen * c) Heilpädagogen * d) zu a vergleichbare Berufsbilder (z.B. Psychologen) mit umfangreichem Erfahrungshintergrund in der Sozialarbeit, Sozial-, Heil- und Rehabilitationspädagogik. Für Fachkräfte, von denen für die Tätigkeit abgeschlossene Spezialisierung gefordert wird (nicht nur Erfahrung im Sinne von: „Habe ich schon mal gemacht.“). Beispiele: Förderung eines geistig, körperlich oder mehrfach behinderten Kindes oder Jugendlichen in einer sozial auffälligen Form oder zusätzlich schwerer Sinnesbeeinträchtigung 19,00 €