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Rundschreiben I Nr. 01/2009 über Zugangsvoraussetzungen zu Werkstätten für behinderte Menschen

p(. vom 13. Februar 2009

Vorbemerkung

Mit Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII am 01. Januar 2005 ergaben sich u.a. bezüglich der Leistungserbringung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) eine Reihe von Abgrenzungsfragen. So hatte das damalige Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (BMGS) ursprünglich die Auffassung vertreten, dass die Aufnahme eines behinderten Menschen in das Eingangsverfahren (EV) und den Berufsbildungsbereich (BBB) einer WfbM nicht zu der Annahme einer vollen Erwerbsminderung berechtige, so dass insoweit grundsätzlich von Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II auszugehen sei. Darüber hinaus vertrat das BMGS die Auffassung, dass behinderte Menschen in WfbM, die an Maßnahmen zum Übergang aus einer Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen, nicht als voll erwerbsgemindert gelten.

Nachdem die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe dieser Auffassung widersprochen hatte, wurde den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe Mitte 2005 von dort vermittelt, dass die zuständigen Bundesministerien ihre Rechtsauffassung offenkundig aufgegeben hätten. Damit ging die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIntArbSoz) davon aus, dass in WfbM geförderte Menschen – also im EV, BBB und Arbeitsbereich (AB) einschließlich übergangsfördernder Maßnahmen – als voll erwerbsgemindert anzusehen sind.

Ende 2007 erreichte SenIntArbSoz jedoch eine Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), in der die ursprüngliche Bewertung des damaligen BMGS bestätigt wurde. Begleitend erließ die Bundesagentur für Arbeit (BA) überarbeitete Hinweise bezüglich der Notwendigkeit einer Prüfung der Erwerbsfähigkeit von behinderten Menschen im EV, BBB und auch AB, soweit sich diese dort in der Übergangsphase auf den allgemeinen Arbeitsmarkt befinden.

Die Vermittlung dieser Rechtsauffassung rief sowohl bei den Trägern der Sozialhilfe als auch bei den Trägern der WfbM erhebliche Irritationen hervor. Im Ergebnis eingehender Klärungsprozesse hat sich das BMAS zur Frage der Zugangsberechtigung zu WfbM zwischenzeitlich neu positioniert. Der modifizierten Rechtsauffassung des Bundesministeriums hat die BA durch Neufassung der Hinweise betreffend Menschen mit Behinderung in WfbM Rechnung getragen.

Zugangsvoraussetzung zu WfbM

Die aktuelle Rechtsauffassung des BMAS zu den Zugangsvoraussetzungen zu WfbM ist den mit dem BMAS abgestimmten Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 8 SGB II vom 20.10.2008 in Abschnitt 1.2 zu entnehmen:

1.2 Menschen mit Behinderung und Beschäftigte einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

(3) Behinderte Menschen, die sich im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM befinden, sind voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI). Die volle Erwerbsminderung ist aber noch nicht als dauerhaft anzusehen. Ohne weitere Prüfung ist bei diesem Personenkreis von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit auszugehen.

(4) Bei behinderten Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit beschäftigt sind, liegt eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI) und damit eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II vor.

(5) Die volle Erwerbsminderung dauert während der gesamten Tätigkeit in der WfbM an und besteht auch bei den Beschäftigten, die einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne des § 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung (WVO) anstreben. Von einer Erwerbsfähigkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen durch Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses beendet ist.“

Auftrag der WfbM ist u.a., behinderten, voll erwerbsgeminderten Menschen zu ermöglichen, ihre Erwerbsfähigkeit zu entwickeln oder wiederzugewinnen. Zugleich ist sie verpflichtet, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.

In der Berliner Praxis hat sich gezeigt, dass Überleitungen von Menschen aus WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur in äußerst geringer Zahl und in der Regel nach mehrjähriger Förderung möglich gewesen sind. In keinem Fall war dies zum Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar. Da dem Werkstattaufenthalt in Grenzfällen ohnehin das Diagnoseverfahren der BA zur Feststellung der Arbeitsmarktfähigkeit besonders betroffener behinderter Menschen nach § 33 Abs. 4 SGB IX (DIA-AM) vorgeschaltet wird, ist für behinderte Menschen, die in die WfbM aufgenommen werden, neben der vollen Erwerbsminderung auch grundsätzlich von deren Dauerhaftigkeit auszugehen.

Leistungsrechtliche Folgen

Aufgrund dieser fachlichen Einschätzung haben die o.g. Beschäftigten einer WfbM im Regelfall einen Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Sofern im Ausnahmefall bei Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich im Rahmen der Antragsprüfung auf Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII nicht von einer Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung auszugehen ist, besteht ein Leistungsanspruch nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder, sofern der Beschäftigte mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Anspruch auf das vorrangige Sozialgeld nach § 28 SGB II gegen das JobCenter.

Von daher sind sämtliche der o.g. Fälle nach Fallabgabe und Leistungseinstellung durch die JobCenter in den Rechtskreis des SGB XII zu übernehmen. Sofern im Ausnahmefall die Prüfung einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II ergibt, ist mit dem zuständigen JobCenter die Rückführung in das SGB II abzustimmen.

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