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Rundschreiben I Nr. 04/2008 über Beschaffung von Kondomen als Maßnahme der vorbeugenden Gesundheitshilfe nach § 47 SGB XII

p(. vom 26. Mai 2008

1. Rechtsgrundlage

Das Rundschreiben VII Nr. 56/1994 wurde im April 2008 aus formellen Gründen aufgehoben, da hier Bezug zum Bundessozialhilfegesetz hergestellt war. Es regelte auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1994 (BVerwG 5 C 20.91) einen Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung von Kondomen wenn durch ärztliches Urteil eine mit der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden verbundene Gefahr einer HIV – Infektion bescheinigt wird.

Auch im Rahmen des § 47 Satz 2 SGB XII können neben medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen „andere Leistungen“ erbracht werden, wenn „ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.“
Diese Regelung bildet die Grundlage, Personen deren Lebensweise ohne die Anwendung von Kondomen eine Gefährdung der Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten beinhalten, Mittel für den Kauf von Kondomen zu gewähren.

Es wird gebeten, wie bisher in einschlägigen Fällen zu verfahren.

2. Begründung

Bei der Regelung des § 47 Satz 2 SGB XII handelt es sich um eine Norm, die entgegen der sonstigen Normen des 5. Kapitels SGB XII über den Leistungsrahmen des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) hinausgeht.
Das SGB V enthält keine den anderen Leistungen des Satz 2 entsprechenden Regelungen. Die vorbeugende Gesundheitshilfe ist deshalb weitergehend als der Leistungsumfang des SGB V. Bei der Ausübung des Ermessens sind in erster Linie die Aufgabe und die Grundsätze der Sozialhilfe zugrunde zu legen. (vgl. Mergler/Zink, § 47 SGB XII, Randnummer 41).
Neben dem vorbeugenden Aspekt ist besonders auf enorme Folgekosten hinzuweisen, wenn aus finanziellen Zwängen auf notwendigen Schutz verzichtet wird und durch zusätzliche Infektionen Krankheiten hervorgerufen werden.

3. Höhe der Leistung

Die Höhe beträgt wie bisher 12,94 Euro .

4. Verfahren

Wie bisher sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe für den Kauf von Kondomen nur dann Sozialhilfe gerechtfertigt ist, wenn durch ärztliches Urteil eine mit der individuellen Lebenssituation verbundene besondere Gefährdung bescheinigt wird. Das besondere Risiko ist jeweils im Einzelfall nachzuweisen, so dass keine Beschränkung auf Risikogruppen vorzunehmen ist.
Sofern die ärztliche Bescheinigung bei der Antragstellung nicht vorliegt, kann sie innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden.
Die Attestierung kann sowohl von niedergelassenen Ärzten als auch von Amtsärzten vorgenommen werden. Das ärztliche Urteil kann auch anhand der Aktenlage gefällt werden, insofern ist nicht in jedem Fall die persönliche Untersuchung oder Befragung erforderlich.

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