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Rundschreiben I Nr. 07/2007 über Umsetzung des § 2 AsylbLG

p(. vom 31. August 2007, zuletzt geändert mit Schreiben vom 01. Juli 2015

I. Regelungsinhalt

§ 2 Abs. 1 AsylbLG in der novellierten Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes (BGBl. 2015 I S. 25), das am 01. März 2015 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden ist,
  • die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten, und
  • die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

II. Grundsätzliches

1. Rechtsgrundlage

Leistungen nach § 2 AsylbLG werden analog SGB XII erbracht; es handelt sich hierbei um Leistungen aufgrund AsylbLG.

2. Antragsfreiheit

Die Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 AsylbLG erfüllt werden, sowie die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG erfolgen ohne vorherigen Antrag des Leistungsberechtigten von Amts wegen im Rahmen der turnusmäßigen Vorsprache (ggf. auch rückwirkend).

Nach § 9 Abs. 4 AsylbLG, findet § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf das AsylbLG mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. Dies bedeutet, dass im Falle einer zu Unrecht unterbliebenen Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier der Leistungsbescheid nach § 3 AsylbLG) nachzuzahlen sind. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, bei der die gewährten Leistungen (Ist) den rechtskonform zu gewährenden Leistungen (Soll) im fraglichen Zeitraum gegenübergestellt werden, soweit diese vergleichbar sind . Nicht vergleichbar sind z.B. die Leistungen bei Krankheit.
In den Vergleich einzubeziehen sind auch Einmalleistungen nach den §§ 3 ff. AsylbLG, die im SGB XII durch Pauschalleistungen abgegolten würden. Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG, die durch das SGB XII nicht gedeckt werden, sind in die Vergleichsberechnung nicht einzubeziehen. Bedarfe, die zwischenzeitlich entfallen sind, sind nicht berücksichtigungsfähig (Aktualitätsgrundsatz).

3. Haushaltstechnische Umsetzung

Die Rechtsgrundlage AsylbLG ist auch bei der haushaltstechnischen Umsetzung zu berücksichtigen; eine Buchung aus den für SGB XII-Leistungen vorgesehenen Titeln ist unbedingt zu unterlassen.

III. Personenkreis

4. Erfüllung der 15-Monats-Frist

Anspruch auf Leistungen analog SGB XII haben grundsätzlich Leistungsberechtigte, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten.

Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf bleibt bei der Dauer des Aufenthalts die Unterbrechung durch kurzfristige Auslandsaufenthalte (z.B. Klassenfahrten, Besuche bei Angehörigen, Teilnahme an Beerdigungen Angehöriger) außer Betracht. Neben der Dauer des Auslandsaufenthalts ist dabei auch zu berücksichtigen, wodurch dieser ausgelöst wurde und welches Gewicht die Reisegründe für den Betroffenen haben. Auch Auslandsaufenthalte zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten, die für die Passerteilung oder aus anderen aufenthaltsrechtlichen Gründen erforderlich sind, bleiben unberücksichtigt, sofern die hierfür erforderliche Aufenthaltsdauer nicht erheblich überschritten wird.

5. Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

p(. 5.1 Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes

Voraussetzung des Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG ist, dass der Antragsteller – abgesehen von der Erfüllung der 15-Monats-Frist – seine Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat.

Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei einem Aufenthalt über 15 Monate in der Regel ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG besteht und nur im Ausnahmefall , wenn die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden ist, kein Anspruch gegeben ist.

Ein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Ausländer versucht, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen oder auszunutzen. Der Gesetzesbegründung zu Folge umfasst die rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer insbesondere die Vernichtung des Passes und die Angabe einer falschen Identität.

Dem Urteil des BSG zu Folge (B 8/9b AY 1/07 R vom 17.06.2008) muss die Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht sein und unter Berücksichtigung der Situation im Einzelfall “unentschuldbar” sozialwidrig sein. Stellt das Verhalten (z.B. Passvernichtung vor der Einreise) hingegen eine Reaktion bzw. eine vorbeugende Maßnahme gegen ein objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates dar (z.B. rechtswidrige Verweigerung der Einreise), liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Ferner muss die rechtsmissbräuchliche Handlung vorsätzlich die Verlängerung der Aufenthaltsdauer zum Ziel gehabt haben, ein nur fahrlässiges Fehlverhalten wäre für einen Ausschluss der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG nicht ausreichend.

Auch muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem rechtsmissbräuchlichen Handeln und der Verlängerung des Aufenthalts gegeben sein, wobei im Einzelfall nicht nachweisbar sein muss, dass der Ablauf ohne das entsprechende Fehlverhalten ein anderer gewesen wäre.

Ein kausaler Zusammenhang wäre allerdings dann nicht gegeben, wenn die Ausreisepflicht im gesamten Zeitraum seit der missbräuchlichen Handlung ohnehin nicht hätte vollzogen werden können, z. B. aufgrund der ausländerrechtlichen Erlasslage.

Verweigern Leistungsberechtigte rechtsmissbräuchlich ihre Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, indem sie z. B.
  • ihren Pass vernichten,
  • eine falsche Identität oder Staatsangehörigkeit angeben,
  • falsche Angaben zu persönlichen Umständen machen oder
  • untertauchen,
    und besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und der Verlängerung der Aufenthaltsdauer, so haben sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG analog SGB XII.

Soweit andere, nicht zu vertretende Ursachen wie Traumatisierung oder aus anderen Gründen bestehende Reiseunfähigkeit vorliegen und diese die Dauer des Aufenthalts durchgängig seit dem Zeitpunkt des Fehlverhaltens bestimmen, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ursächlich für die Aufenthaltsdauer. Die Prüfung, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ursächlich für die Verlängerung der Aufenthaltsdauer gewesen ist, obliegt den Sozialämtern. Eine schematische Darstellung der Prüfung nach § 2 AsylbLG ist diesem Rundschreiben beigefügt.

Dem Antragsteller kommt in diesem Zusammenhang zwar die Darlegungspflicht zu, die materielle Beweislast liegt jedoch bei der zuständigen Leistungsbehörde, die das Vorliegen des Rechtsmissbrauchs nachweisen muss (GK-AsylbLG, § 2 RdNr. 93). Die Nichterweislichkeit eines von der Behörde angenommenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens geht daher zu Lasten der Leistungsbehörde, d.h. es sind Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren, wenn ein Rechtsmissbrauch nicht nachweisbar ist.

Das Bundessozialgericht hat auch darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Wortlautes des § 2 Abs. 1 AsylbLG für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs und damit den Ausschluss von Leistungen nach § 2 einen weit strengeren Maßstab angelegt hat als in der bish dahin geltenden Formulierung.

Zum Personenkreis der Inhaber einer Duldung hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 (BSG B 8/9b AY 1/07 R) ausgeführt, dass ein Rechtsmissbrauch nicht bereits dann vorliegt, wenn der Duldungsinhaber diese “geschützte Rechtsposition” nutzt, indem er seinen Aufenthalt fortsetzt.

Ergänzende Hinweise:
Die Voraussetzung des 15-monatigen Aufenthaltes muss in jedem Fall erfüllt sein. Der Personenkreis, der der Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG unterliegt, erhält keine Leistungen nach § 2 AsylbLG.

p(.

5.2 Hinweise zur Prüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der betroffenen Personenkreise Die Berliner Ausländerbehörde erteilt in den Fällen , in denen aus aufenthaltsrechtlicher Sicht gegen bestehende Mitwirkungspflichten verstoßen worden ist, eine Auflage, die je nach Erteilungszeitpunkt wie folgt formuliert ist:
  • erteilt bis 31. Dezember 2004 : _„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ ohne Zusatz „Arbeitsaufnahme gestattet, wenn Arbeitserlaubnis erteilt“_ ,
  • erteilt ab 01. Januar 2005 bis einschließlich 25. Juni 2006 : _„ Gültiges Reisedokument oder Nachweis über die Beantragung eines gültigen Reisedokuments ist vorzulegen“_ ,
  • ab 26. Juni 2006: _„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“_ .
    Die erneute Änderung der Auflage durch die Ausländerbehörde ist insbesondere auf neuere Rechtsprechung zur Vergabe von Auflagen zurückzuführen.

p(. 5.2.1 Inhaber einer Aufenthaltsgestattung

Das BSG hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 (Az. B 8/9b AY 1/07 R) verdeutlicht, dass allein die Stellung eines Asylantrags kein rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 2 Abs. 1 darstellt.

Sofern allerdings die Aktenlage ergibt, dass der Leistungsberechtigte vor Stellung seines Asylantrages eine Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung mit der abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung in 5.2 jeweils genannten Auflage besessen hat, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt worden sind, vgl. 5.2.3 und 5.2.3.2. In diesen Fällen ist daher zu prüfen , ob die Aufenthaltsdauer im Sinne des § 2 AsylbLG rechtsmissbräuchlich durch den Leistungsberechtigten verlängert worden ist, s. hierzu Nr. 5.3.

p(. 5.2.2 Asylfolge- und –zweitantragsteller

Asylfolgeantragsteller nach § 71 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowie Asylzweitantragsteller nach § 71a AsylVfG erhalten bis zur Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach §§ 71 bzw. 71a AsylVfG und sind so lange vollziehbar ausreisepflichtig. Wird zugunsten eines weiteren Asylverfahrens entschieden, erhält der Folge-/ Zweitantragsteller eine Aufenthaltsgestattung.

Zur Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer erfolgt ist, gelten die Ausführungen unter 5.2.1 zu zwischenzeitlich ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen, Duldungen oder Grenzübertrittsbescheinigungen entsprechend. Die Stellung eines Folge-/Zweitantrages allein rechtfertigt nicht die Versagung der Leistungen nach § 2 AsylbLG.

p(. 5.2.3 Inhaber einer Aussetzung der Abschiebung / Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges im Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG

Zum Personenkreis der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges oder § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 AufenthG oder einer Aussetzung der Abschiebung/ Duldung sind mit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) – Abt. IV – Ausländerbehörde – die unter 5.2 dargestellten Verfahrensabsprachen getroffen worden.

p(. 5.2.3.1 Duldung oder Aufenthaltserlaubnis o h n e die in 5.2 abhängig vom Erteilungszeitpunkt jeweils genannte Auflage

Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung/Duldung oder einer unter 5.2.3 genannten Aufenthaltserlaubnis sind, die nicht mit der entsprechenden Auflage versehen ist und – soweit anhand der Aktenlage ersichtlich – auch in der Vergangenheit nicht damit versehen war, haben bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.

p(. 5.2.3.2 Duldung oder Aufenthaltserlaubnis m i t der in 5.2 abhängig vom Erteilungszeitpunkt jeweils genannten Auflage

Ist die Aussetzung der Abschiebung/Duldung oder eine unter 5.2.3 genannte Aufenthaltserlaubnis mit der entsprechenden Auflage versehen, so gilt dies als Indiz dafür, dass auch aus leistungsrechtlicher Sicht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben sein könnte. Es ist daher zu prüfen, ob die Aufenthaltsdauer im Sinne des § 2 AsylbLG rechtsmissbräuchlich verlängert worden ist, s. hierzu 5.3.

Dasselbe gilt, wenn die Aktenlage ergibt, dass die entsprechende, im Zeitpunkt der Erteilung relevante Auflage in der Vergangenheit erteilt worden ist, s. 5.3.

p(. 5.2.4 Vollziehbar Ausreisepflichtige

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten
  • eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG, in der _„gilt die Abschiebung als ausgesetzt“_ angekreuzt ist, oder
  • eine Aussetzung der Abschiebung/Duldung nach § 60a AufenthG bzw. §§ 71, 71a AsylVfG oder
  • eine Grenzübertrittsbescheinigung mit ausführlicher Belehrung (sog. GÜB II) oder
  • eine Passeinzugsbescheinigung.
    Sofern eines der vorgenannten Dokumente mit der abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung in 5.2 jeweils genannten Auflage versehen ist oder die Aktenlage ergibt, dass dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, stellt dies einen Hinweis darauf dar, dass aus aufenthaltsrechtlicher Sicht gegen bestehende Mitwirkungspflichten verstoßen worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob aus leistungsrechtlicher Sicht die Aufenthaltsdauer im Sinne des § 2 AsylbLG rechtsmissbräuchlich verlängert worden ist, s. hierzu 5.3.

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5.3 Leistungsrechtliche Prüfung, ob die Aufenthaltsdauer durch den Leistungsberechtigten rechtsmissbräuchlich verlängert worden ist

p(. 5.3.1 Umgang mit der abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung in 5.2 jeweils genannten Auflage

Eine entsprechend erteilte Auflage stellt ein Indiz dafür dar, dass der/die Leistungsberechtigte sich auch aus leistungsrechtlicher Sicht rechtsmissbräuchlich verhalten haben könnte.

Das BSG hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 (Az. B 8/9b AY 1/07 R) deutlich gemacht, dass wegen des dauerhaften Ausschlusses von Leistungen nach § 2 dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ein erhebliches Gewicht zukommen muss, um den Ausschluss für den Betroffenen und ggf. dessen minderjährige Kinder zu rechtfertigen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein im Sinne des § 2 Abs. 1 rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgelegen hat, sind die unter 5.1 genannten Kriterien zu berücksichtigen (erhebliche, unentschuldbare, vorsätzliche Pflichtverletzung; vorsätzlich auf die Verlängerung der Aufenthaltsdauer gerichtetes rechtsmissbräuchliches Verhalten; kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und der Verlängerung der Aufenthaltsdauer).

Zu diesem Zweck ist der/die Betroffene anzuhören und sind eventuell beigebrachte Nachweise, wie z.B. hinsichtlich der Erfüllung von Mitwirkungspflichten durch Beantragung eines Passes, zu würdigen. Um die ermittelten Fakten besser beurteilen zu können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsamt eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einzuholen. Näheres dazu siehe unter 5.4.

Darüber hinaus kann im Internet auf der Homepage des LABO der Weisungsordner („Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (VAB)“ ) eingesehen werden, um die dortige Verwaltungspraxis – insbesondere in Hinblick auf § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung – nachvollziehen zu können.

Für grundsätzliche Fragen zu den Möglichkeiten der Passbeschaffung für bestimmte Staaten steht das Referat IV R des LABO zur Verfügung. Einzelanfragen an die Ausländerbehörde sollten nur in besonders gelagerten Einzelfällen formuliert und entsprechend begründet werden, da die Ausländerbehörde ihre Wertung bereits durch Erteilung der genannten Auflage mitgeteilt hat.

Soweit die Prüfung ergibt, dass kein Nachweis darüber vorliegt, dass ein Rechtsmissbrauch für die Dauer des Aufenthaltes ursächlich ist, sind Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erbringen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Demgegenüber sind Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, wenn nachgewiesen ist, dass der Betroffene die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. Zur Anwendung des § 1a AsylbLG wird auf das dazu gesondert erlassene Rundschreiben verwiesen.

p(. 5.3.2 Prüfung bei nachträglicher Streichung der Auflage

Bei jeder Zahlung ist zu prüfen, ob seitens des LABO die entsprechende Auflage (s. 5.2) aufgehoben worden ist. Hat das LABO die Auflage gestrichen, kann davon ausgegangen werden, dass dort neue Erkenntnisse zum Verhalten des Betroffenen vorliegen denen zu Folge ein Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten entgegen der vorherigen Einschätzung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Lediglich in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde auch weiterhin von einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten ausgeht, die Auflage jedoch aus anderen Gründen entfallen ist, erhalten die Leistungsbehörden über die Verbindungsstelle Soziales beim LKA (VSS) eine Mitteilung der Ausländerbehörde per Vordruck, aus der hervorgeht, welche Erkenntnisse der Ausländerbehörde hierzu vorliegen. Die Laufzeit des Vordruckes vom Tag der Streichung an dürfte 14 Tage nicht überschreiten. Daraus folgt, dass bei einer Streichung der Auflage ohne nachfolgende Übersendung einer Mitteilung davon ausgegangen werden kann, dass ein Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG gegeben ist.

Erfolgt die Streichung und geht eine Mitteilung der Ausländerbehörde ein, nach der die bisherige dortige Einschätzung aus aufenthaltsrechtlicher Sicht bestehen bleibt, ist zu prüfen, ob aus leistungsrechtlicher Sicht andere Erkenntnisse vorliegen und in Abhängigkeit davon, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 rechtsmissbräuchliches Verhalten ursächlich für die Aufenthaltsdauer gewesen ist.

p(. 5.3.3 Umgang mit Erkenntnissen über ein zurückliegendes rechtsmissbräuchliches Verhalten, das für die Aufenthaltsdauer ursächlich gewesen sein könnte

Der Gesetzestext unterscheidet vom Wortlaut her nicht zwischen aktuell gegebenem und in der Vergangenheit erfolgtem Rechtsmissbrauch, so dass auch zurückliegende Erkenntnisse in die Entscheidung über den Leistungsanspruch nach § 2 oder § 3 AsylbLG eingehen müssen.

Das Landessozialgericht Bayern (28.06.05 – L 11 B212/05 AY ER -) hat mit Blick auf die Fortdauer der Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG über den konkret rechtsmissbräuchlich herbeigeführten Aufenthalt hinaus jedoch auch ausgeführt, dass „ _die besondere Situation des Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu würdigen_ “ sei. Es kann daher im Einzelfall gerechtfertigt sein, trotz eines zurückliegenden rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das seinerzeit ursächlich für die Aufenthaltsdauer gewesen ist, aktuell zugunsten der Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG zu entscheiden, insbesondere wenn unabhängig von der Historie die Ausreise aus nicht vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist.

Erst recht ist in den Fällen, in denen sich zurückliegende Indizien in leistungsrechtlicher Hinsicht nicht mehr nachvollziehen und bewerten lassen, zugunsten des Leistungsberechtigten zu entscheiden, da die Ursächlichkeit eines Rechtsmissbrauches für die Aufenthaltsdauer nicht mehr nachgewiesen werden kann.

p(. 5.4 Anfragen an das Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister)

Die Sozialbehörden haben die Möglichkeit, zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch Anfragen an das Bundesverwaltungsamt (BVA) zu richten oder über ein Internetportal die hinterlegten Daten direkt einzusehen.

Das Zulassungsverfahren zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist in § 22 AZRG i.V.m § 10 AZRG-DV geregelt. Danach benötigt das BVA einen begründenden Antrag, in dem die Voraussetzungen für die Vielzahl von Übermittlungsersuchen (ca. 30 Abfragen pro Tag) oder die besondere Eilbedürftigkeit (z.B. Vermeidung von Leistungsmissbrauch) zu konkretisieren sind.
Die erforderlichen Materialien sind den Leistungsbehörden per E-Mail übermittelt worden, können bei Bedarf aber von SenGesSoz II A 11 angefordert werden.

6. Familienangehörige

6.1 Volljährige Familienangehörige
Jeder volljährige Leistungsberechtigte muss die Voraussetzungen nach § 2 AsylbLG in eigener Person erfüllen, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen.

p(. 6.2 Minderjährige Kinder

Nach § 2 Abs. 3 AsylbLG haben minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben, auch dann Anspruch auf Leistunge nach § 2 AsylbLG, wenn mindestens ein Elternteil Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhält.

Die Kinder sollen also auch dann entsprechend dem § 2-berechtigten Elternteil diese Leistungen selbst erhalten, wenn sie die Frist noch nicht in eigener Person erfüllen. Der Anspruch auf §2-Leistungen gilt damit erstmals auch für neugeborene Kinder, wenn mindestens ein Elternteil diese Leistungen erhält.

Die hinzutretende Anknüpfung an den Anspruch der Eltern zeigt, dass die Versorgung so weit als möglich an die der Eltern angeglichen werden soll. Daher erhalten Kinder auch dann unabhängig von einer noch unerfüllten Aufenthaltsfrist Leistungen nach § 2, wenn ein im Haushalt lebender Elternteil einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hat.
Die Eltern bzw. das Elternteil müssen die Leistungen dabei auch tatsächlich erhalten, d.h. die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach reicht nicht aus.

Darüber hinaus können minderjährige Kinder auch dann Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben, wenn sie selbst alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, ihre Eltern diese jedoch nicht erfüllen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für nicht eheliche Kinder, die in der Haushaltsgemeinschaft leben. Die Minderjährigkeit ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben.

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Leistungen nach § 2 auch dann zu prüfen, wenn die Eltern lediglich Leistungen nach § 3 erhalten, da das Verhalten der Eltern dem Kind nicht zugerechnet werden kann, da der Wortlaut des § 2 Abs. 1 auf ein höchstpersönliches Verhalten abstellt (BSG Az. B 8/9b AY 1/07 R).

p(. 6.3 Minderjährige Kinder, die nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern/einem Elternteil leben

§ 2 Abs. 3 gilt nicht für Minderjährige, die außerhalb der Haushaltsgemeinschaft ihrer Eltern oder eines Elternteils leben. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Minderjährige die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG in eigener Person erfüllt. Ist dies der Fall, besteht ein Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.

IV. Leistungen

Höhe und Umfang der Leistungen richten sich grundsätzlich nach § 23 SGB XII. Zeiten des Leistungsbezuges nach dem AsylbLG sind ggf. auf Wartezeiten nach dem SGB XII anzurechnen.

Für schutzbedürftige Personen im Sinne der EU-Richtlinie 2013/33/EU (Mindestnormen für die Aufnahme), die einen Anspruch nach § 2 AsylbLG haben, sind die Grundsätze des Rundschreibens 02/2015 (über Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG im Lichte der EU-Richtlinie 2013/33/EU des Rates) sinngemäß anzuwenden.

7. Entsprechende Anwendung finden folgende Vorschriften des SGB XII:

  • §§ 1, 2, 5,
  • §§ 8-10, 13, 16, 17, 18, 19 Abs. 1, 20, 22, 23, 25, 26,
  • §§ 27-40
  • §§ 48, 50, 52,
  • §§ 43 Abs. 1
  • §§ 61-66,
  • §§ 73, 74,
  • §§ 75-81,
  • §§ 82-84, 85-89, 90-91, 93-95, 96,
  • §§ 102-104,
  • §§ 116 a (vgl. § 9 Abs. 4 S. 2 AsylbLG), 117, 118 (vgl. § 9 Abs. 5 AsylbLG), 120,
  • §§ 130, 131, 134, 137-138
    SGB XII. Hierzu erlassene Rechtsverordnungen, Ausführungsvorschriften und Rundschreiben sind auf den Personenkreis nach § 2 AsylbLG nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen analog anzuwenden .

p(. 7.1 – § 10 SGB XII

Dem Personenkreis nach § 2 AsylbLG sind grundsätzlich Geldleistungen zu gewähren. Die Leistungsbehörde entscheidet über die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 10 Abs. 3, § 17 Abs. 2 SGB XII), soweit das SGB XII das Ermessen nicht ausschließt. Im Ausnahmefall kann auch eine Leistungsgewährung in Form von Sach- bzw. unbaren Leistungen in Betracht kommen (vgl. Ziff. IV 7.4.1.1), wobei jedoch sicherzustellen ist, dass dabei der Bedarf des Leistungsberechtigten nicht unterschritten wird.

p(. 7.2 – § 13 SGB XII

§ 13 gilt für Leistungsberechtigte, die in Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII untergebracht sind; bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft entfaltet diese Vorschrift keine Geltung.

p(. 7.3 – § 27 Abs. 2 SGB XII

Die Definition der Bedarfsgemeinschaft, die im Rahmen des AsylbLG nicht vorgenommen wird, orientiert sich an § 27 Abs. 2 SGB XII.

p(. 7.4 – § 27a SGB XII

Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG haben Anspruch auf den Regelsatz. Die einschlägigen Rundschreiben und ggf. Rechtsverordnungen nach § 29 SGB XII gelten entsprechend.

p(. § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII – Passbeschaffung; elektronischer Aufenthaltstitel

Werden dem Leistungsberechtigten verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten abverlangt (z.B. zur Beschaffung von Pass- und anderen persönlichen Dokumenten), soll der Regelsatz anlassbezogen aufgestockt werden, damit der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nachkommen bzw. seine Rechte (z.B. zur Erlangung eines besseren aufenthaltsrechtlichen Status) geltend machen kann.
Für den Aufstockungsbetrag insbesondere zur Passbeschaffung ist in OPEN/ PROSOZ eine einmalige Beihilfe namens „Passbeschaffung“ hinterlegt und mit der Haushaltsstelle „3995 bzw. 0966/68107/180“ verknüpft.
Aus dieser Haushaltsstelle erfolgt auch die Zahlbarmachung von Gebühren der Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels ab 01.09.2011, soweit keine Gebührenbefreiung nach § 53 Aufenthaltsverordnung besteht (insbesondere Niederlassungserlaubnisse).

p(. 7.5 – § 28 Abs. 4 (Anlage) SGB XII

Nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigte Ehe- oder Lebenspartner erhalten einen Regelsatz in Höhe von jeweils 90 % der Regelbedarfsstufe 1, sofern beide Partner nach § 2 AsylbLG leistungsberechtigt sind. Das jeweils aktuelle Rundschreiben zur Höhe der Regelsätze ist entsprechend anzuwenden und zu beachten, auch im Hinblick auf die Änderungen der Energiepauschalen im SGB XII und die jeweilige Umsetzung in PROSOZ.

In Bedarfsgemeinschaften, in denen ein Ehe- oder Lebenspartner Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bzw. dem SGB XII hat und der zweite Partner lediglich nach § 3 AsylbLG anspruchsberechtigt ist, erhält der nach § 2 AsylbLG (bzw. SGB XII) anspruchsberechtigte Partner den Regelsatz entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 der Partner mit Anspruch nach § 3 die Regelbedarfsstufe 3. Die Regelbedarfsstufe 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

Insoweit bleibt die Zuordnung des Haushaltsvorstandes unverändert und die Option des Mischregelsatzes in OPEN/PROSOZ wird nicht genutzt.

p(. 7.6 – § 31 SGB XII – Einmalige Bedarfe

Leistungsberechtigte mit Anspruch nach § 2 AsylbLG haben Anspruch auf die im Rahmen der Deckung einmaliger Bedarfe vorgesehenen Leistungen (Wohnungserstausstattung, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt sowie Leistungen für Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe und Reparatur bzw. Miete therapeutischer Geräte).

p(. 7.7 – §§ 34-34a SGB XII – Bildung und Teilhabe

Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG haben Anspruch auf die Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Die einschlägigen Rundschreiben und Vordrucke sind entsprechend anzuwenden.

p(. 7.8 – §§ 35-36 SGB XII – Unterkunft und Heizung

Der Bedarf an Unterkunft und Heizung ist regelmäßig durch die Übernahme der angemessenen Kosten einer Wohnung sowie der entsprechenden Heizkosten zu decken. Ausnahme stellen Fälle dar, in denen die Ausländerbehörde eine Auflage zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 60 AsylVfG erteilt.

Die Anmietung von Wohnraum ist unabhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft zu ermöglichen.

Die Anerkennung des Anspruchs setzt die Angemessenheit der Wohnung voraus. Die AV-Wohnen findet auf den Personenkreis nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechende Anwendung.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Wohngeldgesetz erhalten Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG in der Regel kein Wohngeld. Vielmehr sind die Kosten der Unterkunft vollständig durch den Träger des AsylbLG zu übernehmen.
Abweichend hiervor kann eine Wohngeldgewährung in Frage kommen, wenn lediglich anteilige Kosten der Unterkunft übernommen werden. Die Einzelheiten hierzu wurden mit Schreiben I A 23 vom 24.11.2008 bekannt gegeben.
Die Ausführungen zum Wohngeldgesetz gelten sowohl für Leistungsberechtigte mit Anspruch nach § 2 als nach § 3 AsylbLG.

Im Falle einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gelten folgende Grundsätze:

a. § 27b Abs. 2 SGB XII findet in Gemeinschaftsunterkünften keine analoge Anwendung, da es sich hierbei nicht um Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 handelt.
b. Für die Entscheidung, ob Geld- oder Sachleistungen bzw. unbare Leistungen zu gewähren sind, gelten grundsätzlich die Ausführungen zu Ziffer IV.7.1 entsprechend. § 2 Abs. 2 AsylbLG sieht jedoch ausdrücklich vor, dass bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften die Form der Leistung aufgrund der örtlichen Umstände durch die jeweilige Leistungsbehörde zu bestimmen ist.
c. Falls Leistungsansprüche, die einen Mehrbedarf analog § 30 SGB XII auslösen würden, ganz oder teilweise durch Sachleistungen der Gemeinschaftsunterkunft abgedeckt werden, ist der Mehrbedarf in entsprechendem Umfang zu kürzen.
d. Soweit im Einzelfall Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG unbare oder Sachleistungen erhalten, ist jedenfalls sicherzustellen, dass der dem Leistungsberechtigten zustehende Leistungsumfang nicht unterschritten wird.

p(. 7.9 – § 39 SGB XII

Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist im Rahmen des AsylbLG nicht definiert, daher ist diesbezüglich auf § 36 SGB XII zurückzugreifen.

p(. 7.10 – § 37 SGB XII

Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG können in analoger Anwendung des § 37 SGB XII ergänzende Darlehen erhalten.

p((. 7.11 – § 43 Abs. 1 SGB XII

Einkommen und Vermögen von Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren sind zu berücksichtigen.
Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/11 R – folgend, findet auch § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XII Anwendung. Damit ist § 39 Satz 1 SGB XII nicht anwendbar, d.h. bei Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG ist beim Zusammenleben mit Dritten nicht davon auszugehen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird und die nachfragende Person von den anderen Personen unterhalten wird.
Hintergrund der Regelung ist, dass älteren Menschen das Zusammenleben mit den Kindern ermöglicht werden soll, ohne Unterhaltsrückgriffe auf die Kinder befürchten zu müssen. Das BSG hat hierzu festgestellt, dass der Verweis auf das SGB XII so umfassend ist, dass dies auch für Personen mit Anspruch nach § 2 AsylbLG zu gelten habe.

7.12 – Befreihung von Rundfunkbeiträgen

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist der gesamte Personenkreis nach dem AsylbLG – also auch Leistungsberechtigte nach § 2 – von der Rundfunkbeitragspflicht befreit.

8. Keine entsprechende Anwendung im Regelfall

Die Vorschriften der
  • § 14,
  • §§ 47, 49, 51,
  • §§ 53-60,
  • §§ 67-69,
  • §§ 70-72
  • § 92
    SGB XII finden entsprechend Anwendung, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt erscheint, da § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII die Anwendung der übrigen Vorschriften in das Ermessen der Leistungsbehörde stellt. Es gelten dann die ggf. dazu vorliegenden Rundschreiben und Ausführungsvorschriften entsprechend. Bezüglich der Entscheidung über die analoge Anwendung des § 47 SGB XII ist das der Leistungsbehörde obliegende Ermessen eingeschränkt durch die in § 4 Abs. 3 AsylbLG spezialgesetzlich normierte Entscheidung, dass die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen zu gewähren sind.

9. Keine entsprechende Anwendung

Die Vorschriften der
  • §§ 3, 4, 6, 7,
  • §§ 11, 12, 15, 19 Abs. 2, 21, 24,
  • §§ 41, 42, § 43 Abs. 2 und Abs. 3, §§ 44-46,
  • §§ 97-99, 100-101, 105,
  • §§ 106-112, 113-115,
  • §§ 116, 119,
  • §§ 121-129,
  • §§ 131-133, 135
    SGB XII sind generell nicht anzuwenden. Anstelle dieser Vorschriften finden die §§ 7a bis 13 AsylbLG auf den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG weiterhin Anwendung. Es besteht keine Analogie von § 11 SGB XII zu § 5 AsylbLG. Der Zugang zu Beschäftigung ist durch analoge Anwendung von § 5 AsylbLG zu sichern (vgl. Ziffer IV. 9.1). Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zu Zuständigkeit und Kostenerstattung (§§ 10a, 10b sowie 11 Abs. 2 AsylbLG) fortgelten.

p(. 9.1 Zugang zu Beschäftigung nach § 5 AsylbLG

§ 2 AsylbLG zielt auf eine leistungsrechtliche Besserstellung gegenüber den Leistungsberechtigten mit Anspruch nach § 3 AsylbLG ab, um vor dem Hintergrund des längeren Aufenthaltszeitraum den gewachsenen Bedürfnissen nach Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und besserer sozialer Integration Rechnung zu tragen. Damit sollte die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, für alle Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG zusätzliche Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung zu stellen (§ 5 AsylbLG), auch für den Personenkreis nach § 2 AsylbLG gelten.

Die Analogie bezieht sich auf den gesamten Regelungsinhalt des § 5 AsylbLG und schließt die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die geleistete Arbeit, die neben dem pauschalierten Regelsatz nach dem SGB XII gewährt wird, wie auch die Einschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt bei Verweigerung der Arbeitsaufnahme mit ein.

Bei der Aufwandsentschädigung nach dem AsylbLG handelt es sich im Verhältnis zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII um Einkommen im Sinne des § 82 Absatz 1 SGB XII. Sie ist zweckbestimmt im Sinne des § 83 Absatz 1 SGB XII zur Deckung der Aufwendungen, die mit der Verrichtung der Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG verbunden sind. Das SGB XII sieht keine Aufwandsentschädigung für die Verrichtung von Arbeitsgelegenheiten vor, sondern geht insbesondere angesichts der pauschalierten Regelsatzgewährung grundsätzlich von einer unentgeltlichen Tätigkeit aus. Insofern liegt keine Zweckidentität zwischen Aufwandsentschädigung und Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor, wenn im Vergleich mit Leistungsberechtigten nach dem SGB XII der zeitliche Umfang der Arbeitsgelegenheit regelmäßig 3 Stunden täglich oder 60 Stunden im Monat übersteigt.

Die Einsätze nach § 5 AsylbLG umfassen in der Regel mindestens 61, höchstens bis zu 80 Stunden im Monat. Im Einzelfall erforderliche Fahrtkosten für die An- und Abfahrt von und zur Einsatzstelle sind aus dem Regelsatz aufzubringen. Die Leistungsberechtigten sind diesbezüglich auf die Möglichkeiten zum Erwerb des Berlin-Ticket S hinzuweisen.
Für das Angebot einer Arbeitsgelegenheit steht der Vordruck – Soz III T 17 b – Arbeitsangebot analog § 5 AsylbLG – im Intranet zur Verfügung.

V. Leistungen an Bedarfsgemeinschaften aus Personen mit Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG sowie Personen mit Leistungsanspruch nach anderen Vorschriften des AsylbLG

Eine Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ist nur bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 AsylbLG möglich (zu Familienangehörigen vgl. Ziff. III.6 sowie Ziff. IV.7.8). Erfüllen nicht alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft diese Anspruchsvoraussetzungen, ist bei der Gewährung von Leistungen nach AsylbLG entsprechend zu differenzieren. Minderjährige Kinder, die auch dann Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, wenn mindestens ein Elternteil leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG ist, sind davon ausgenommen. Eine Kürzung der Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG wegen des mittelbaren Nutzens für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ohne entsprechenden Leistungsanspruch ist nicht zulässig.

VI. Ende des Leistungsanspruchs

Der Leistungsanspruch nach § 2 AsylbLG endet mit
  • der Ausreise,
  • der Anerkennung der Asylberechtigung,
  • dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 AsylbLG,
  • der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1a AsylbLG oder
  • dem Wegfall der allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsbezuges nach AsylbLG (z.B. eigenes Einkommen u.a.).

VII. Kostenfreiheit bei Widerspruchsverfahren zum AsylbLG

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Tatsache, dass § 64 Sozialgesetzbuch X (SGB X) auf den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach AsylbLG keine Anwendung findet, für Widerspruchsverfahren bezüglich der Verwaltungsakte, die auf Grundlage des AsylbLG erlassen worden sind, Kostenfreiheit besteht. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Anspruchsgrundlage für alle Widerspruchsverfahren nach dem AsylbLG.

Das Rundschreiben I Nr. 10/2006 wird damit gegenstandslos.

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