Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben I Nr. 11/2006 über Umsetzung des § 1a AsylbLG

p(. vom 7. Juni 2006

I. Ausführungsvorschriften über die Anwendung des § 1a AsylbLG

Die Ausführungsvorschriften über die Anwendung des § 1a AsylbLG bedürfen nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Anpassung an die veränderte Rechtslage. In diesem Zuge ist die Neufassung der AV vorgesehen. Nachfolgend werden Hinweise zur Umsetzung des § 1a AsylbLG unter den geänderten rechtlichen Voraussetzungen des Zuwanderungsgesetzes gegeben, die die grundsätzlichen Vorgaben in der AV, auf die verwiesen wird, ergänzen.

II. Umsetzung des § 1a AsylbLG

1. Anwendungsbereich

1.1 Allgemeines

Von der Anspruchsminderung durch § 1a AsylbLG ist nur ein Teil aller Leistungsempfänger nach dem AsylbLG betroffen. Neben Personen, die eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) ist § 1a AsylbLG auf den Personenkreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) und deren Familienangehörige anzuwenden, nicht jedoch auf Asylfolge- sowie –zweitantragsteller (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG), obwohl diese bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig sind.

Zunächst ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob der Antragsteller überhaupt zu dem von der Leistungseinschränkung potentiell betroffenen Personenkreis zählt. Über die Zugehörigkeit zu den Personenkreisen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG hinaus muss der Antragsteller einen der Tatbestände nach § 1a Nr. 1 oder § 1a Nr. 2 AsylbLG erfüllen. Erst wenn diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, sind Art und Umfang der eingeschränkten Leistungen zu ermitteln. Die Beweislast für das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung obliegt dem Leistungsträger. Ein vereinfachtes Prüfschema ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

1.2 Personenkreis nach § 1a AsylbLG

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung ist bei Personen zu prüfen, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen oder die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind (unabhängig von der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung) sowie jeweils für deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit sie unter § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG fallen. Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten entweder
  • eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG, in der „gilt die Abschiebung als ausgesetzt“ angekreuzt ist,
  • eine Grenzübertrittsbescheinigung mit ausführlicher Belehrung (sog. GÜB II) oder
  • eine Passeinzugsbescheinigung (sog. PEB).
    Inhaber von Fiktionsbescheinigungen, in denen nicht die Variante „gilt Abschiebung als ausgesetzt“ angekreuzt ist bzw. von Grenzübertrittsbescheinigungen, die lediglich ein Ausreisedatum enthalten (sog. GÜB I), sind hingegen nicht vollziehbar ausreisepflichtig , so dass eine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG nicht begründet wird. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB XII besteht.

2. Anwendbarkeit des § 1a Nr. 1 AsylbLG

2.1 Grundsätze

Entscheidend für die Leistungseinschränkung ist, dass das Motiv der Inanspruchnahme von Leistungen von zumindest prägender Bedeutung für die Einreise war; davon ist immer dann auszugehen, wenn die Einreise ohne diesen Beweggrund nicht erfolgt wäre. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Aussicht auf Leistungen das einzige Einreisemotiv war. Wer (neben anderen Reisezwecken) die Leistungsgewährung als Folge der Ausreise lediglich billigend in Kauf genommen hat, erfüllt nicht den Tatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG. Die Anwendung der „ _um zu_ “-Regelung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Einreise bereits vor längerer Zeit erfolgt ist.

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) unterrichtet von Amts wegen die Verbindungsstelle Soziales – VSS -, sofern eindeutige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts nach § 1 a Nr. 1 AsylbLG erkennbar werden. Soweit eine gezielte Anfrage an das LABO gerichtet werden soll, ist der Vordruck zu verwenden.

§ 1a Nr. 1 AsylbLG ist grundsätzlich nicht auf Personen anwendbar, die im Besitz einer gültigen Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG sind, da in diesen Fällen die Aussetzung der Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen durch die Senatsverwaltung für Inneres angeordnet worden ist.

p(. 2.2 Umgang mit „Altfällen“

Bei Personen, die seinerzeit als Bürgerkriegsflüchtlinge eine Duldung erhalten hatten, kommt die Anwendung der „um zu“-Regelung grundsätzlich nicht in Betracht, sofern die Duldung erteilt wurde, weil
  • die Ausländerbehörde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) anerkannt hatte (diese Duldung gilt nach dem 01. Januar 2005 als Duldung nach § 60a AufenthG fort. Bei Ablauf wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt.) oder
  • die Abschiebung nach § 54 AuslG durch Erlass der Senatsverwaltung für Inneres aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen ausgesetzt wurde (diese Duldung gilt nach dem 01. Januar 2005 als Duldung nach § 60a AufenthG fort. Sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen als Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG verlängert.) oder
  • dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen einer Abschiebung entgegen standen (Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG, diese gilt nach dem 01. Januar 2005 als Duldung nach § 60a AufenthG fort. Bei Ablauf wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt).

2.2 Umgang mit „Altfällen”

Bei Personen, die seinerzeit als Bürgerkriegsflüchtlinge eine Duldung erhalten hatten, kommt die Anwendung der „um zu“-Regelung grundsätzlich nicht in Betracht, sofern die Duldung erteilt wurde, weil
  • die Ausländerbehörde das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) anerkannt hatte (diese Duldung gilt nach dem 01. Januar 2005 als Duldung nach § 60a AufenthG fort. Bei Ablauf wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt.) oder
  • die Abschiebung nach § 54 AuslG durch Erlass der Senatsverwaltung für Inneres aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen ausgesetzt wurde (diese Duldung gilt nach dem 01. Januar 2005 als Duldung nach § 60a AufenthG fort. Sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen als Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG verlängert.) oder
  • dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen einer Abschiebung entgegen standen (Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG, diese gilt nach dem 01. Januar 2005 als Duldung nach § 60a AufenthG fort. Bei Ablauf wird bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG erteilt).

3. Anwendbarkeit des § 1a Nr. 2 AsylbLG

Einem Leistungsberechtigten obliegen im Rahmen des bei der Ausländerbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens die im Aufenthaltsgesetz aufgeführten Mitwirkungspflichten. Es handelt sich dabei insbesondere um ausweisrechtliche Pflichten z.B. nach §§ 3 (Passpflicht) i.V.m. 48 AufenthG (Ausweisrechtliche Pflichten), die Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung (§ 49 AufenthG) verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG – Mitwirkung des Ausländers) sowie Pflichten, richtige und vollständige Angaben zu machen, die das Aufenthaltsgesetz vorsieht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten ist insbesondere dann gegeben, wenn der Leistungsberechtigte seine Identität verschweigt oder verschleiert oder mit Mehrfachdentitäten auftritt. Eine schematische Darstellung der Prüfung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist diesem Rundschreiben beigefügt.

3.1 Erteilung von Nebenbestimmungen durch die Ausländerbehörde

Die Berliner Ausländerbehörde erteilt in den Fällen , in denen aus aufenthaltsrechtlicher Sicht gegen bestehende Mitwirkungspflichten verstoßen worden ist, eine Auflage, die je nach Erteilungszeitpunkt wie folgt formuliert ist:
  • erteilt bis 31.12.2004 : „ _Erwerbstätigkeit nicht gestattet_ “ ohne Zusatz „ _Arbeitsaufnahme gestattet, wenn Arbeitserlaubnis erteilt_ “,
  • erteilt ab 01.01.2005 bis einschließlich 25.06.2006 : „ _Gültiges Reisedokument oder Nachweis über die Beantragung eines gültigen Reisedokuments ist vorzulegen_ “,
  • ab 26.06.2006 : „ _Erwerbstätigkeit nicht gestattet_ “.
    Die erneute Änderung der Auflage durch die Ausländerbehörde ist insbesondere auf neuere Rechtsprechung zur Vergabe von Auflagen zurückzuführen.

3.1.1 Inhaber eines Dokumentes o h n e die in 3.1 genannte Auflage

Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG oder einer GÜB II (vgl. 1.2), PEB, oder einer Fiktionsbescheinigung mit „gilt die Abschiebung als ausgesetzt“ sind und die, aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht gegen bestehende Mitwirkungspflichten verstoßen, erhalten diese Dokumente ohne die o.g. Auflage. Daher kann in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzung für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht erfüllt ist.

3.1.2 Inhaber eines Dokumentes m i t der in 3.1 genannten Auflage

Ist ein Leistungsberechtigter im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthaltsG oder einer GÜB II, PEB oder Fiktionsbescheinigung mit „ _gilt die Abschiebung als ausgesetzt_ “ (vgl. 1.2), die mit der abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung in 3.1 genannten Auflage versehen ist, so gilt dies als Indiz dafür, dass auch aus leistungsrechtlicher Sicht Mitwirkungspflichten verletzt worden sein können. Es ist daher zu prüfen , ob der Betroffene die Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, selbst zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen im Sinne des § 1a Nr. 2 AsylbLG erfordert die Ursächlichkeit des Verhaltens für die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie ein dem Leistungsberechtigten vorwerfbares Verhalten, also die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung.

Zum Zweck der Prüfung ist der/die Betroffene anzuhören und sind eventuell beigebrachte Nachweise, wie z.B. hinsichtlich der Erfüllung von Mitwirkungspflichten durch Beantragung eines Passes, zu würdigen. Um die ermittelten Fakten besser beurteilen zu können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsamt eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister einzuholen.

Darüber hinaus kann im Internet auf der Homepage des LABO der Weisungsordner (“Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin “) der eingesehen werden, um die dortige Verwaltungspraxis – insbesondere in Hinblick auf § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung – nachvollziehen zu können. Für grundsätzliche Fragen zu den Möglichkeiten der Passbeschaffung für bestimmte Staaten steht das Referat IV R des LABO zur Verfügung.

Einzelanfragen an die Ausländerbehörde sollten nur in besonders gelagerten Einzelfällen formuliert und entsprechend begründet werden, da die Ausländerbehörde ihre Wertung bereits durch Erteilung der genannten Auflage mitgeteilt hat.

Vor einer Leistungseinschränkung ist dem Leistungsberechtigten eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung oder Vorlage eigener ggf. entscheidungsrelevanter Nachweise zu setzen.

Bei jeder Zahlung ist zu prüfen, ob seitens des LABO die entsprechend 3.1 erteilte Auflage aufgehoben worden ist. Hat das LABO die Auflage gestrichen, kann davon ausgegangen werden, dass dort neue Erkenntnisse zum Verhalten des Betroffenen vorliegen denen zu Folge ein Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten nicht (mehr) vorliegt, etwa wenn die Mitwirkung nachgeholt worden ist. In diesem Falle besteht bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen wieder ein Anspruch auf die nicht eingeschränkte Leistung nach § 3 oder nach § 2 AsylbLG, soweit der Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten als rechtsmissbräuchliche Handlungsweise nicht für die Verlängerung des Aufenthaltes ursächlich gewesen ist (zu § 2 AsylbLG vgl. gesondertes Rundschreiben ).

Macht der Leistungsberechtigte trotz nicht erfolgter Streichung geltend, dass er seine Mitwirkung zwischenzeitlich nachgeholt habe, ist im Rahmen der Anhörung und anhand von Nachweisen durch den Leistungsberechtigten zu prüfen, ob die Leistungseinschränkung aufzuheben ist. Lediglich in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde auch weiterhin von einem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten ausgeht, die Auflage jedoch aus anderen Gründen entfallen ist, erhalten die Leistungsbehörden über die Verbindungsstelle Soziales beim LKA (VSS) eine Mitteilung der Ausländerbehörde per Vordruck, aus der hervorgeht, welche Erkenntnisse der Ausländerbehörde hierzu vorliegen. Die Laufzeit des Vordruckes vom Tag der Streichung an dürfte 14 Tage nicht überschreiten.

III. Ausmaß der Leistungseinschränkung

Der Leistungsumfang bestimmt sich danach, welche Leistungen im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten sind. Hierbei ist der verfassungsimmanente Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Leistungen nach § 4 AsylbLG bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen gehören in jedem Falle zum Umfang der „ _unabweisbar gebotenen_ “ Leistungen. Dagegen entfällt in der Regel die Gewährung des Geldbetrags nach § 3 Absatz 1 Satz 4 AsylbLG (sog. Taschengeld).

Personen, bei denen eine Leistungseinschränkung vorzunehmen ist, sind in geeigneter Weise über die Folgen einer unterlassenen bzw. verschleppten Ausreise zu belehren. Bevor die Leistungseinschränkung vollzogen wird, ist eine angemessene Ausreisefrist einzuräumen.

Personen, die im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Leistungsbehörde bereits einen Antrag auf Rückkehrförderung bei der dafür zuständigen Stelle gestellt haben, kann – wenn keine Anhaltspunkte für eine vorgetäuschte Rückkehrabsicht erkennbar sind – ein ernsthafter Rückkehrwille sowie eine in absehbarer Zeit tatsächlich erfolgende Rückkehr unterstellt werden, so dass in diesen Fällen von einer Anspruchseinschränkung abgesehen werden soll. Auf die in der AV zu § 1a AsylbLG getroffenen Regelungen wird verwiesen. Im Rahmen der Neufassung der AV vom 18.01.2006 ist klargestellt worden, dass die Einstellung der Leistungen nicht zulässig ist. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung des OVG Berlin Eingang gefunden, wonach nach dreijährigem Bezug eingeschränkter Leistungen zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Leistungen weiterhin die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG unterschreiten dürfen, vgl. Nr. 10 der AV § 1a AsylbLG.

IV. Umgang mit Asylfolge- oder -zweitantragstellern nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG

Leistungsberechtigte, die einen Asylfolge- oder –zweitantrag gestellt haben, sind zwar ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig, unterliegen als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs 1 Nr. 7 AsylbLG jedoch ausdrücklich nicht der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG. Bis zur Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens erhalten Folge- und Zweitantragsteller eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach §§ 71 oder 71a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).

Bei der Erteilung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung durch das LABO wird im Dokument die Rechtsgrundlage für die Erteilung vermerkt. Damit ist ersichtlich, ob der Inhaber das Dokument
  • als Folge- oder Zweitantragsteller nach §§ 71 oder 71a AsylVfG oder
  • als vollziehbar Ausreisepflichtiger nach § 60a AufenthG
    erhalten hat.

Das Rundschreiben I Nr. 31/2004 wird damit gegenstandslos.

Anlage