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Rundschreiben I Nr. 34/2004 über Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII mit den Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz oder dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI

p(. vom 9. Dezember 2004

Das In-Kraft-Treten des SGB XII nehme ich zum Anlass, um wiederholt über die Rechtslage beim Zusammentreffen von Leistungen des LPflGG oder des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI mit den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII zu informieren und Sie zu bitten, meine Ausführungen bei Ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

I. Zusammentreffen mit den Leistungen nach dem LPflGG

Das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG) hat mit Beschluss vom 3. April 1998 – OVG 6 SN 8.98 – festgestellt, dass eine Zweckidentität zwischen einer Hilfe zur Beschäftigung in einer WfbM oder zur Unterbringung in einer Wohngemeinschaft im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem BSHG und dem Pflegegeld wegen Hilflosigkeit nach dem Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) nicht besteht.

Die wesentlichen Begründungen des OVG-Beschlusses lauten:
  • Es besteht kein bezifferbarer Anteil dieser Eingliederungshilfen, der demselben Zweck dient wie das Pflegegeld.
  • Die Betreuung des behinderten Menschen im Rahmen von Maßnahmen der Eingliederungshilfe schließt die Pflege für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens ein. Diese Pflege ist aber mit der Eingliederungshilfe untrennbar verknüpft. Pflege einerseits und Eingliederung andererseits sind voneinander abgehobene Begriffe. Ein ausscheidbarer Anteil an Pflege ist in der Eingliederungshilfe nicht enthalten.

Diese Ausführungen sind weiterhin bei dem Zusammentreffen von Leistungen nach den §§ 53 ff SGB XII mit den Leistungen nach dem LPflGG zu berücksichtigen.

Daher ist auch bei dem Zusammentreffen der Leistungen nach dem LPflGG mit Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII – z. B. in Tagesförderstätten, Fördergruppen, Beschäftigungstagesstätten sowie bei der Betreuung in Wohngemeinschaften und beim Betreuten Einzelwohnen – von keiner Zweckidentität im Sinne des § 83 SGB XII auszugehen.

Beim Zusammentreffen von einmaligen Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII mit Leistungen nach dem LPflGG für den in § 1 Abs. 1 LPflGG genannten Personenkreis ist von einer Zweckidentität auszugehen, wenn die Leistung der Eingliederungshilfe allein zum Ausgleich der Blindheit, hochgradigen Sehbehinderung, Gehörlosigkeit oder Hilflosigkeit (Bestandsschutz) gewährt wird.

In derartigen Fällen, z.B. bei der Gewährung eines Schreibtelefons im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte und gleichzeitigem Bezug von Pflegegeld wegen Gehörlosigkeit nach dem LPflGG, wird der Einsatz des Pflegegeldes in Höhe des Zweifachen der Leistungen nach § 2 oder 4 LPflGG oder der entsprechenden Leistungen/ Leistungsanteile im Rahmen des Bestandschutzes nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG (siehe Nr. 7 Abs. 2 AV-LPflGG) als zumutbar angesehen werden können, es sei denn, der Leistungsempfänger weist nach, dass die notwendigen laufenden behinderungsbedingten Mehraufwendungen den Einsatz des Pflegegeldes nicht oder nicht in diesem Umfang zulassen.

Bei Blinden ist zu beachten, dass die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII nicht unterschritten wird.

II. Zusammentreffen mit dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI

Außerdem weise ich darauf hin, dass der unter I. genannte Beschluss des OVG Berlin auch auf das Verhältnis des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII ausstrahlt. Soweit für die gleiche Zeit Eingliederungshilfe wie Pflegegeld bewilligt werden, z.B. bei der örtlichen Ferienbetreuung, ist in der Eingliederungshilfe kein ausscheidbarer und damit anrechenbarer Anteil für Pflege enthalten. Somit ist auch in diesen Fällen keine Zweckidentität im Sinne des § 83 SGB XII gegeben.

Das Rundschreiben V Nr. 12/1998 wird hiermit aufgehoben.

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