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Rundschreiben VI Nr. 01/1995 über Aufbewahrungsfrist von personenbezogenen Einzelakten der Amtsbetreuerinnen und Amtsbetreuer in den bezirklichen Betreuungsstellen des Landes Berlin

p(. vom 24. Januar 1995

  1. Akten, die zum Nachweis der Führung einer Betreuung von der zuständigen Betreuerin bzw. dem zuständigen Betreuer (Bestellung nach § 1897 Abs. 2 oder § 1900 Abs. 4 BGB) angelegt werden, sind 30 Jahre nach Beendigung des Amtes aufzubewahren. Erst danach sind etwaige Schadensersatzansprüche der Betreuten verjährt (§ 1908i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1833 und § 195 BGB). Dabei ist zu beachten, dass Ansprüche auf Schadenersatz unabhängig davon entstehen können, ob Vermögen verwaltet wurde. Ein Schaden kann sowohl eine Einbuße an Lebens- als auch an Wirtschaftsgütern (Gesundheit, Eigentum, Vermögen) bedeuten.
  2. Ferner wird auf die Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung , Abschnitt VIII – Verwaltung des Schriftgutes -, §§ 85 ff. sowie Abschnitt XII – Technische Hilfsmittel -. § 107, verwiesen.