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Wohnteilhabe-Bauverordnung (WTG-BauV)

p(. vom 7. Oktober 2013 (GVBl S. 542), in Kraft getreten am 19.10.2013

Inhalt

Auf Grund des § 29 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und allgemeine Anforderungen

§ 1 – Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für folgende stationäre Einrichtungen:
  1. vollstationäre Einrichtungen der Langzeitpflege im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes, in denen sich pflegebedürftige Menschen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aufhalten sowie gepflegt und betreut werden,
  2. vollstationäre Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes,
  3. vollstationäre Langzeiteinrichtungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes, in denen sich ältere Menschen in der Regel dauerhaft aufhalten und bei Bedarf auch gepflegt und betreut werden (Alten- oder Altenwohnheime),
  4. teilstationäre Einrichtungen der Tagespflege nach § 3 Absatz 2 Satz 3, 1. Alternative des Wohnteilhabegesetzes,
  5. stationäre Hospize, die nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Wohnteilhabegesetzes als vollstationäre Pflegeeinrichtungen gelten,
  6. stationäre Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes und
  7. stationäre Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes.

§ 2 – Allgemeine Anforderungen

(1) Einrichtungsträger, die Einrichtungen nach § 1 betreiben, haben unter Berücksichtigung von § 1 des Wohnteilhabegesetzes sicherzustellen, dass Größe und Ausstattung der von den Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Räume und Flächen eine weitestgehend selbstbestimmte, selbstständige und selbstverantwortliche Lebensführung ermöglichen. Die Qualität des Wohnens oder des Aufenthalts hat sich an den Interessen und Bedürfnissen älterer und pflegebedürftiger Menschen sowie von Menschen mit Behinderung auszurichten.

(2) Die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Räume und Flächen sind so auszustatten und zu gestalten dass sie für ältere, pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit Behinderung barrierefrei sind. Barrierefrei sind Räume und Flächen, wenn sie in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe insbesondere für motorisch und sensorisch beeinträchtigte Menschen zugänglich und nutzbar sind; es gilt insoweit die DIN 18040 Teil 2, Ausgabe September 2011 – Der Text ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.), einschließlich der Anforderungen an eine uneingeschränkte Nutzbarkeit mit dem Rollstuhl, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Anforderungen an Bodenbeläge nach DIN 18040 Teil 2 gelten für sämtliche von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Räume und Flächen.

(3) Die Berechnung der Wohn- und Aufenthaltsflächen nach dieser Verordnung erfolgt nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346). Wohn- und Aufenthaltsflächen sind alle Grundflächen, die zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind. Abweichend davon werden beheizbare und unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume, sowie Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen, Vorflure oder Vorräume und Sanitärräume nicht angerechnet.

Abschnitt 2 – Anforderungen an stationäre Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen

§ 3 – Geltungsbereich

Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 5, soweit in den §§ 4 bis 17 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 4 – Bewohnerzimmer

(1) Bewohnerzimmer sind Räume in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 und 5, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zum Wohnen und Schlafen zur Verfügung stehen.

(2) In vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 sind nur Einzelzimmer und Doppelzimmer zulässig. Der Anteil der Bewohnerplätze in Einzelzimmern muss mindestens 60 vom Hundert betragen. Werden Bewohnerzimmer als Doppelzimmer genutzt, muss gewährleistet sein, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern in Krisensituationen zusätzlich Zimmer zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung stehen, die die Anforderungen an Bewohnerzimmer erfüllen; die Nutzung durch nur eine Bewohnerin oder einen Bewohner muss sichergestellt sein.

(3) In Bewohnerzimmern in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 muss die Wohnfläche für eine Bewohnerin oder einen Bewohner mindestens 14 Quadratmeter, für zwei Bewohnerinnen oder Bewohner mindestens 22 Quadratmeter betragen. Dabei müssen die Bewohnerzimmer je Bewohnerin oder Bewohner ausreichend Platz für ein an den jeweiligen Pflege- und Betreuungsbedarf angepasstes Bett, einen Nachtschrank, einen Kleiderschrank, einen Fernseher und mindestens eine Sitzgelegenheit mit Tischbenutzung und ausreichend Bewegungsfläche, insbesondere auch für die Nutzung von Mobilitätshilfen, bieten. Der Einrichtungsträger bestimmt, welche Bewohnerzimmer nach DIN 18040 Teil 2 barrierefrei nutzbar oder barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind.

(4) Bewohnerzimmer in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 dürfen keine Durchgangszimmer sein. Der ungehinderte Zugang zum Bett muss gewährleistet sein.

(5) In stationären Hospizen im Sinne von § 1 Nummer 5 sind nur Einzelzimmer zulässig. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Über Absatz 3 hinaus muss in jedem Bewohnerzimmer ausreichend Platz für die Übernachtung einer Vertrauensperson vorhanden sein. In jedem Hospiz ist mindestens ein separates Gästezimmer vorzuhalten.

§ 5 – Gemeinschaftliche Wohnflächen

(1) Gemeinschaftliche Wohnflächen in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind Aufenthaltsbereiche oder -räume, in denen Bewohnerinnen und Bewohner außerhalb ihrer Bewohnerzimmer zusammenkommen können. Die Teilhabe von bettlägerigen Menschen ist zu ermöglichen. Gemeinschaftliche Wohnflächen können insbesondere zur Durchführung von Gruppen- und Beschäftigungsangeboten, Veranstaltungen oder Feiern, zur Zubereitung und Einnahme von gemeinsamen Mahlzeiten und zur Wahrnehmung sozialer Kontakte genutzt werden. Die Ausstattung muss eine bestimmungsgemäße Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner zulassen. Gemeinschaftliche Wohnflächen, die der Zubereitung von Mahlzeiten durch Bewohnerinnen und Bewohner dienen, müssen über ausreichend Kochgelegenheiten und Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Lebensmitteln verfügen.

(2) Die in einer Einrichtung insgesamt vorhandene gemeinschaftliche Wohnfläche muss mindestens fünf Quadratmeter pro Bewohnerin oder Bewohner betragen. Gemeinsame Zusammenkünfte sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner müssen in der Einrichtung möglich sein. Jedem organisatorisch-konzeptionell und räumlich zusammenhängenden Wohnbereich ist eine eigene gemeinschaftliche Wohnfläche in räumlicher Nähe zu den Bewohnerzimmern und möglichst auf einer Wohnebene zuzuordnen, die von allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Wohnbereichs gemeinsam im Sinne von Absatz 1 genutzt werden kann.

(3) Gemeinschaftliche Wohnflächen können auch zur Durchführung von Therapien und ärztlichen Behandlungen mitgenutzt werden, wenn die Intimsphäre der zu behandelnden Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt ist und deren Zustimmung vorliegt; eine solche Mitnutzung darf vom Umfang her nicht dazu führen, dass der besondere Charakter als gemeinschaftliche Wohnfläche im Sinne von Absatz 1 aufgegeben wird.

§ 6 – Gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen in Einrichtungen der Tagespflege

(1) Gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen in Einrichtungen der Tagespflege im Sinne von § 1 Nummer 4 sind Bereiche oder Räume, in denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner während der Öffnungszeiten aufhalten und betreut werden. Die Ausstattung muss eine bestimmungsgemäße Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner zulassen. Die gemeinschaftliche Aufenthaltsfläche nach Absatz 2 und 3 muss mindestens fünf Quadratmeter pro Tagespflegeplatz betragen.

(2) Es muss eine ausreichend große, zusammenhängende Aufenthaltsfläche zur Durchführung von Gruppen- und Beschäftigungsangeboten, Veranstaltungen oder Feiern vorhanden sein, die von allen Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam genutzt werden kann. Für die Einnahme von Mahlzeiten muss grundsätzlich mindestens ein eigener Raum vorhanden sein. Bei nicht mehr als 16 Tagespflegeplätzen kann anstelle des Raumes auch ein integrierter Bereich innerhalb der Aufenthaltsfläche nach Satz 1 vorgesehen werden. Außerhalb der Mahlzeiten kann der Raum oder Bereich nach Satz 2 oder 3 auch zur Durchführung von Angeboten nach Satz 1 genutzt werden.

(3) Es muss mindestens ein Ruheraum mit Ruhemöglichkeiten für mindestens die Hälfte der Tagespflegeplätze vorhanden sein. Der Ruheraum darf kein Durchgangszimmer sein. Es muss ausreichend Platz für Liegesessel oder bei Bedarf auch für Pflegebetten vorhanden sein. Der ungehinderte Zugang zu den Sesseln oder Betten muss gewährleistet sein.

(4) Es muss ein Küchenraum vorhanden sein, der unmittelbar an den Raum oder Bereich nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 angrenzt. Anstelle des Küchenraumes kann auch ein integrierter Küchenbereich vorgesehen werden, sofern hygienerechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Es ist sicherzustellen, dass ausreichend Kochgelegenheiten und Möglichkeiten zur Aufbewahrung von Lebensmitteln vorhanden sind.

(5) In der Nähe des Eingangsbereiches ist entweder ein abschließbarer Garderobenraum oder ein Garderobenbereich mit Platz für ausreichend große, abschließbare Schränke vorzuhalten.

§ 7 – Therapieräume

(1) In jeder Einrichtung im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 4 müssen Räume zur Durchführung von Therapien oder ärztlichen Behandlungen in ausreichender Zahl und Größe vorhanden sein. In Einrichtungen der Tagespflege kann der Therapieraum auch zur Durchführung von individuellen Betreuungsangeboten mitgenutzt werden. In Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 können Therapieräume auch für Angebote nach § 5 Absatz 1 Satz 3 mitgenutzt werden; eine solche Mitnutzung darf vom Umfang her nicht dazu führen, dass der besondere Charakter als Therapieraum im Sinne von Satz 1 aufgegeben wird.

(2) Therapieräume müssen mit mindestens einem Handwaschbecken ausgestattet sein.

(3) In Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 und 3 mit nicht mehr als 20 Bewohnerinnen und Bewohnern kann auf Therapieräume verzichtet werden, wenn die Durchführung von Therapien oder ärztlichen Behandlungen auf andere Weise sichergestellt wird. Das ist auch der Fall, wenn geeignete Therapieräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Einrichtung von den Bewohnerinnen und Bewohnern regelmäßig genutzt werden können.

§ 8 – Sanitärräume

(1) Die Ausstattung der Sanitärräume hat sich an dem Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner zu orientieren.

(2) Jedem Bewohnerzimmer in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ist ein abschließbarer Sanitärraum zuzuordnen. Er muss mit mindestens einem Waschtisch, einer Toilette und einer Dusche ausgestattet sein. Der Sanitärraum darf nur über einen Zugang verfügen. Er darf nicht über einen Flur oder Vorflur erreichbar sein. Der Sanitärraum darf nicht zur Nutzung durch mehr als zwei Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sein. Sanitärräume für Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer müssen nach DIN 18040 Teil 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

(3) In jedem Gebäude einer vollstationären Einrichtung im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 und 5, das von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt wird, muss für jeweils bis zu 30 Bewohnerinnen oader Bewohner mindestens ein gemeinschaftliches Pflegebad vorhanden sein. In Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 soll auf jeder Wohnebene mindestens ein gemeinschaftliches Pflegebad vorhanden sein. Gemeinschaftliche Pflegebäder müssen mit mindestens einer Pflegebadewanne, einer Dusche, einem Handwaschbecken sowie einer Toilette ausgestattet sein. Pflegebadewannen müssen an den Längsseiten und einer Stirnseite freistehend sein. Badewannen und Duschen müssen bei Benutzung einen Sichtschutz haben. Gemeinschaftliche Pflegebäder müssen nach DIN 18040 Teil 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

(4) In vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 3 und 5 müssen in unmittelbarer Nähe von gemeinschaftlichen Wohnflächen ein oder mehrere gemeinschaftliche Toilettenräume mit ausreichend Toiletten vorhanden sein. Davon muss mindestens ein Toilettenraum je gemeinschaftlicher Wohnfläche nach DIN 18040 Teil 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

(5) In jeder Einrichtung der Tagespflege muss es für jeweils bis zu 30 Tagespflegeplätze mindestens ein gemeinschaftliches Pflegebad geben, das mindestens mit einer Dusche, einem Handwaschbecken sowie einer Toilette ausgestattet ist. Gemeinschaftliche Pflegebäder müssen nach DIN 18040 Teil 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Ferner muss es für jeweils bis zu acht Tagespflegeplätze mindestens eine gemeinschaftliche Toilette geben. Es muss mindestens ein Toilettenraum vorhanden sein, der nach DIN 18040 Teil 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist.

(6) In den Einrichtungen müssen ausreichend Besuchertoiletten vorhanden sein. Mindestens ein Toilettenraum muss nach DIN 18040 Teil 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Einrichtungen mit nicht mehr als 20 Bewohnerinnen und Bewohnern sowie in Einrichtungen der Tagespflege kann auf Besuchertoiletten verzichtet werden, wenn die Mitbenutzung der vorhandenen Toiletten vertretbar ist.

(7) Sanitärräume müssen mit geeigneten Haltegriffen ausgestattet sein. Bei Badewannen muss ein sicheres Ein- und Aussteigen gewährleistet sein.

§ 9 – Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume

(1) Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume sind Räume, die über die Anforderungen nach §§ 4 bis 8 hinaus für den Einrichtungsbetrieb und zur Ermöglichung von Pflege und Betreuung erforderlich sind.

(2) In jeder Einrichtung müssen in ausreichender Zahl und Größe vorhanden sein:
  1. Dienstzimmer für Pflege- und Betreuungskräfte,
  2. in angemessenem Umfang Abstellräume für persönliche Gegenstände der Bewohnerinnen und Bewohner,
  3. je Wohnebene Arbeitsräume rein und Arbeitsräume unrein, wobei in einem Arbeitsraum unrein eine geeignete Fäkalienspüle vorzuhalten ist,
  4. Lagerräume, insbesondere für Mobilitätshilfen, Betten, medizinisch-technische Geräte sowie sonstige Gegenstände, und
  5. Wirtschaftsräume, soweit die Versorgung nicht durch Dienstleister außerhalb der Einrichtung sichergestellt wird.

(3) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 in jedem Gebäude, in dem gepflegt und betreut wird, erfüllt werden.

(4) In Hospizen und in Einrichtungen der Tagespflege kann auf die Vorhaltung von Räumen nach Absatz 2 Nummer 2 verzichtet werden. In Einrichtungen der Tagespflege kann auf die Vorhaltung von Räumen nach Absatz 2 Nummer 3 verzichtet werden, wenn die Anforderungen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 des Wohnteilhabegesetzes eingehalten werden. In Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 und 3 mit nicht mehr als 20 Bewohnerinnen und Bewohnern kann auf die Vorhaltung von Räumen nach Absatz 2 verzichtet werden, wenn der jeweilige Nutzungszweck auf andere Weise sichergestellt wird.

§ 10 – Zugänge und Türen

(1) Bewohnerzimmer müssen unmittelbar über einen Flur zugänglich sein; hiervon ist auch auszugehen, wenn der Zugang über vorgelagerte Vorflure oder Vorräume erfolgt. Satz 1 gilt auch für Ruheräume, gemeinschaftliche Pflegebäder und gemeinschaftliche Toilettenräume. Abweichend hiervon können Bewohnerzimmer und gemeinschaftliche Toilettenräume auch über eine wohnbereichsbezogene gemeinschaftliche Wohnfläche zugänglich sein.

(2) Gebäudezugänge, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, sowie Türen zu Bewohnerzimmern, gemeinschaftlichen Wohn- und Aufenthaltsflächen, gemeinschaftlichen Pflegebädern und gemeinschaftlichen Toiletten müssen so breit sein, dass durch sie Bewohnerinnen und Bewohner liegend transportiert werden können.

(3) Türen von Bewohnerzimmern müssen abschließbar sein. Sie müssen von außen entriegelt werden können.

§ 11 – Fenster

Für Bewohnerzimmer und für gemeinschaftliche Wohn- und Aufenthaltsflächen gelten die Anforderungen an Fenster nach DIN 18040 Teil 2. In anderen Räumen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, muss mindestens ein Fenster im Sinne von DIN 18040 Teil 2 leicht zu öffnen und zu schließen sein.

§ 12 – Flure und Rampen

(1) Flure, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, sind an beiden Seiten mit geeigneten Handläufen zu versehen. Die Handläufe müssen die Anforderungen nach DIN 18040 Teil 2 für Rampen erfüllen.

(2) Flure, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen so breit sein, dass sie liegend transportiert werden können. Satz 1 gilt für Rampen innerhalb von Gebäuden entsprechend.

§ 13 – Erreichbarkeit der Gebäudeebenen

(1) Sämtliche Ebenen eines Gebäudes, die für Bewohnerinnen und Bewohner erreichbar und nutzbar sein sollen, müssen barrierefrei zugänglich sein.

(2) In von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Gebäuden, in denen mindestens eine Geschosshöhe zu überwinden ist, muss die Erreichbarkeit durch mindestens einen Aufzug sichergestellt sein. In den Aufzügen müssen Bewohnerinnen und Bewohner liegend mit mindestens einer Begleitperson transportiert werden können.

§ 14 – Beleuchtung

(1) Räume und Verkehrsflächen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen zu jeder Tageszeit ausreichend, gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten sein. Bei Verkehrsflächen darf die Beleuchtung durch Bewohnerinnen und Bewohner nicht ausgeschaltet werden können.

(2) In Bewohnerzimmern muss die Raumbeleuchtung von jedem Bett aus geregelt werden können. An jedem Bett muss ein Anschluss für eine Leselampe vorhanden sein. Für die nächtliche Pflege und Betreuung muss eine nicht störende Nachtbeleuchtung angeschaltet werden können.

§ 15 – Raumtemperatur

In Gebäudeteilen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, ist ganzjährig eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angepasste Temperatur sicherzustellen. Für Bewohnerzimmer, gemeinschaftliche Wohn- und Aufenthaltsflächen sowie Therapieräume muss ein wirksamer Sonnenschutz verfügbar sein.

§ 16 – Kommunikationsanlagen

(1) Bewohnerzimmer müssen mit einer für die Bewohnerinnen und Bewohner erreichbaren und bedienbaren Rufanlage ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Ruheräume und Sanitärräume. In Bewohnerzimmern muss die Rufanlage vom Bett aus bedienbar sein.

(2) In den Bewohnerzimmern muss für jede Bewohnerin und jeden Bewohner die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen, Telefon und Internet sichergestellt sein.

§ 17 – Elektrische Geräte

Elektrische Geräte in Küchenzeilen und Kochherde, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen über eine Abschaltautomatik oder Hitzewache verfügen.

Abschnitt 3 – Anforderungen an stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

§ 18 – Stationäre Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung

(1) In stationären Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung im Sinne von § 1 Nummer 6 gelten § 4 Absatz 1 bis 4 (Bewohnerzimmer), § 5 (Gemeinschaftliche Wohnflächen), § 8 Absatz 1, 2, 4, 6 und 7 (Sanitärräume), § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume), §§ 10 bis 15 (Zugänge, Türen, Fenster, Flure, Rampen, Erreichbarkeit der Gebäudeebenen, Beleuchtung, Raumtemperatur), § 16 Absatz 2 (Kommunikationsanlagen) sowie § 17 (Elektrische Geräte) entsprechend.

(2) In jedem Gebäude einer Einrichtung muss für jeweils bis zu 20 Bewohnerinnen oder Bewohner mindestens ein gemeinschaftliches Bad vorhanden sein. Für die Ausstattung gilt § 8 Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend.

(3) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume) in jedem Gebäude, in dem betreut wird, erfüllt werden. In jeder Einrichtung muss mindestens ein Arbeitsraum unrein mit einer geeigneten Fäkalienspüle vorhanden sein.

(4) In Bewohnerzimmern und Sanitärräumen muss die Möglichkeit der Nutzung von für die Bewohnerinnen und Bewohner erreichbaren und bedienbaren Rufanlagen sichergestellt sein.

§ 19 – Stationäre Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung

(1) In Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinne von § 1 Nummer 7 gelten § 4 Absatz 1 bis 4 (Bewohnerzimmer), § 5 Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 5, Absatz 2 und 3 (Gemeinschaftliche Wohnflächen), § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 (Therapieräume), § 8 Absatz 1, 2, 4 und 6 (Sanitärräume), § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume), § 10 Absatz 1 und 3 (Zugänge, Türen), § 11 (Fenster), § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 (Erreichbarkeit der Gebäudeebenen), §§ 14 und 15 (Beleuchtung, Raumtemperatur), § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Kommunikationsanlagen), § 17 (Elektrische Geräte) sowie § 18 Absatz 3 Satz 1 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume in jedem Gebäude) entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 kann auf eine Rufanlage verzichtet werden, wenn die Erreichbarkeit der zur Betreuung eingesetzten Personen auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Abschnitt 4 – Besondere Bauvorlagen, Übergangsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 20 – Besondere Bauvorlagen im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens

Im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens haben Bauherrinnen und Bauherren eine Berechnung der Wohn- und Aufenthaltsflächen nach den §§ 4 bis 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 vorzulegen. Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde (§ 27 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes) von ihnen weitere, über die Bauverfahrensverordnung hinausgehende Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 21 – Übergangsvorschriften für stationäre Bestandseinrichtungen für pflegebedürftige und ältere Menschen

(1) Für Einrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 1 bis 5, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb, im Bau oder im baureifen Planungsstadium sind (Bestandseinrichtungen), gelten nicht die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 (Bewohnerzimmer), § 5 Absatz 2 (Gemeinschaftliche Wohnflächen), § 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 (Gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen in der Tagespflege) und § 8 Absatz 2 Satz 3 bis 5 (Sanitärräume). Insoweit gelten die entsprechenden Vorschriften der Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 31 der Heimmindestbauverordnung erteilte Befreiungen weiter.

(2) Bestandseinrichtungen haben die Anforderungen an die Barrierefreiheit und die uneingeschränkte Rollstuhlbenutzbarkeit spätestens bis zum 31. Dezember 2033 zu erfüllen. Gleiches gilt für die Anforderungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 (Sonderregelung für Hospize), § 6 Absatz 3 und 4 Satz 1 (Gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen in der Tagespflege), § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 Satz 1 (Sanitärräume), § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 (Zugänge, Türen) und § 13 (Erreichbarkeit der Gebäudeebenen). Ist dem Einrichtungsträger die Erfüllung der Anforderungen innerhalb der genannten Frist technisch nicht oder nur mit einem wirtschaftlich unvertretbaren Aufwand möglich, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Trägers eine befristete Befreiung erteilen. Satz 3 gilt auch für den Fall, dass der Erfüllung der Anforderungen baurechtliche oder denkmalschutzrechtliche Belange entgegenstehen.

(3) Bestandseinrichtungen haben die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 (Zimmer zur vorübergehenden Nutzung), § 6 Absatz 5 (Garderoben in Einrichtungen der Tagespflege), § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Therapieräume), § 9 Absatz 2 und 3 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume), § 12 Absatz 2 Satz 2 (Rampen), § 14 (Beleuchtung), § 15 (Raumtemperatur) und § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 (Kommunikationsanlagen) spätestens bis zum 31. Dezember 2018 zu erfüllen. Absatz 2 Satz 3 bei technischer Unmöglichkeit und Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(4) Bei Neubauten sowie bei wesentlichen Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindlichen Einrichtungen durchgeführt werden, müssen abweichend von Absatz 1 bis 3 die Anforderungen nach dieser Verordnung bereits im Zuge der Baumaßnahme erfüllt werden. Bei wesentlichen Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen gelten Absatz 2 Satz 3 bei technischer Unmöglichkeit und Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(5) Bis zur Angleichung gelten die entsprechenden Vorschriften der Heimmindestbauverordnung sowie auf Grund des § 31 der Heimmindestbauverordnung erteilte Befreiungen weiter.

(6) In Bewohnerzimmern einer Bestandseinrichtung mit mehr als zwei Bewohnerbetten dürfen nach dem 31. Dezember 2018 keine neuen Bewohnerinnen und Bewohner mehr aufgenommen werden, wenn hierdurch die nach § 4 Absatz 2 Satz 1 zulässige Bewohnerzahl je Zimmer überschritten wird. Ist dem Einrichtungsträger die Aufnahmebeschränkung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Trägers eine befristete Befreiung erteilen, sofern dies mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. Bis zur Angleichung nach Satz 1 oder bis zum Ablauf der Befristungen nach Satz 2 gelten § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 1 der Heimmindestbauverordnung weiter. Hat die Aufsichtsbehörde eine befristete Befreiung nach Satz 2 erteilt, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 fortwirkt, müssen nach dem 31. Dezember 2018 für den Zeitraum der Befreiung Zimmer zur vorübergehenden Nutzung entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 3 vorgehalten werden.

(7) Hat der Träger einer Bestandseinrichtung im Sinne von § 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 für Baumaßnahmen Fördermittel nach Berliner Landesfördervorschriften empfangen, hat er rechtzeitig zu prüfen, ob die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung zu einer Verringerung der Pflegeplätze führt. Ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der Pflegeplätze verringert, ist dies der Förderbehörde und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Für diesen Fall müssen die Anforderungen nach dieser Verordnung vor Ablauf der Fördermittelzweckbindungsdauer nur erfüllt werden, soweit die Förderbehörde einer Verringerung der geförderten Pflegeplätze zustimmt.

§ 22 – Übergangsvorschriften für stationäre Bestandseinrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung

(1) Für Bestandseinrichtungen im Sinne von § 1 Nummer 6 gelten nicht die Anforderungen nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 (Bewohnerzimmer), § 5 Absatz 2 (Gemeinschaftliche Wohnflächen) und § 8 Absatz 2 Satz 3 bis 5 (Sanitärräume). § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bestandseinrichtungen haben die Anforderungen nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 (Sanitärräume), § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 (Zugänge, Türen) und § 13 (Erreichbarkeit der Gebäudeebenen) sowie nach § 18 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 bis 5 spätestens bis zum 31. Dezember 2033 zu erfüllen. § 21 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bestandseinrichtungen haben die Anforderungen nach § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 3 (Zimmer zur vorübergehenden Nutzung), § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume), § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Flure, Rampen), § 14 (Beleuchtung), § 15 (Raumtemperatur) und § 16 Absatz 2 (Kommunikationsanlagen) sowie nach § 18 Absatz 3 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume) spätestens bis zum 31. Dezember 2018 zu erfüllen. § 21 Absatz 2 Satz 3 bei technischer Unmöglichkeit und § 21 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) § 21 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 23 – Übergangsvorschriften für stationäre Bestandseinrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung

(1) Für Bestandseinrichtungen im Sinne des § 1 Nummer 7 gelten nicht die Anforderungen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 (Bewohnerzimmer), § 5 Absatz 2 (Gemeinschaftliche Wohnflächen) und § 8 Absatz 2 Satz 3 bis 5 (Sanitärräume). § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bestandseinrichtungen haben die Anforderungen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 (Sanitärräume), § 10 Absatz 1 Satz 2 (Zugänge, Türen) und § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 (Erreichbarkeit der Gebäudeebenen) spätestens bis zum 31. Dezember 2033 zu erfüllen. § 21 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Bestandseinrichtungen haben die Anforderungen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 3 (Zimmer zur vorübergehenden Nutzung), § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Therapieräume), § 9 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume), § 14 (Beleuchtung), § 15 (Raumtemperatur), § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 (Kommunikationsanlagen) und § 18 Absatz 3 Satz 1 (Funktions-, Zubehör- und Wirtschaftsräume in jedem Gebäude) spätestens bis zum 31. Dezember 2018 zu erfüllen. § 21 Absatz 2 Satz 3 bei technischer Unmöglichkeit und § 21 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) § 21 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 24 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Wohnteilhabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt, in der
  1. entgegen § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 6, Absatz 3 Satz 6, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und 4, Absatz 6 Satz 2, § 11 oder § 12 Absatz 1 Satz 2 die Anforderungen an die Barrierefreiheit einschließlich der uneingeschränkten Rollstuhlnutzbarkeit nicht eingehalten werden,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner in einem Bewohnerzimmer wohnen oder entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 mehr als eine Bewohnerin oder ein Bewohner in einem Bewohnerzimmer wohnt,
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, oder entgegen § 21 Absatz 6 Satz 4 keine Zimmer mit mindestens 14 Quadratmeter Wohnfläche zur vorübergehenden Nutzung durch nur eine Bewohnerin oder einen Bewohner vorgehalten werden,
  4. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, oder entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 die Mindestwohn- oder Aufenthaltsflächen nicht eingehalten werden,
  5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 keine Ruheräume vorhanden sind,
  6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, Bewohnerzimmer oder Zimmer zur vorübergehenden Nutzung (§ 4 Absatz 2 Satz 3) oder entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Ruheräume als Durchgangszimmer vorgehalten werden,
  7. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, Bewohnerzimmer oder Zimmer zur vorübergehenden Nutzung (§ 4 Absatz 2 Satz 3) keine den Anforderungen entsprechenden Sanitärräume haben,
  8. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 bis 5, entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 3 bis 5 keine den Anforderungen entsprechenden gemeinschaftlichen Bäder haben,
  9. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, oder entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 keine gemeinschaftlichen Toiletten vorhanden sind,
  10. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 keine Arbeitsräume rein und Arbeitsräume unrein oder keine geeigneten Fäkalienspülen vorhanden sind,
  11. entgegen § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1, die Voraussetzungen für einen Transport im Liegen nicht gegeben sind,
  12. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, kein Aufzug vorhanden ist,
  13. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 1, in Bewohnerzimmern, Zimmern zur vorübergehenden Nutzung (§ 4 Absatz 2 Satz 3), Ruheräumen oder Sanitärräumen keine den Anforderungen entsprechenden Rufanlagen vorhanden sind oder
  14. entgegen § 17, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1, elektrische Geräte nicht ausreichend gesichert sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Wohnteilhabegesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 7 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

§ 25 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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