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Landespflegeausschuss-Verordnung (LPflegeAV)

p(. Rechtsstand: vom 01. Februar 2011 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Art. 47 der Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Auf Grund des § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt duch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 01. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 – Bildung des Landespflegeausschusses

Im Land Berlin wird ein Landespflegeausschuss nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

§ 2 – Zusammensetzung des Landespflegeausschusses

(1) Dem Landespflegeausschuss gehören an stimmberechtigten Mitgliedern an:
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten ambulanten Dienste,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V.,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V.,
  • vier Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksämter von Berlin,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rates der Bürgermeister.
(2) Dem Landespflegeausschuss gehören als Mitgliedern mit beratender Stimme an:
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespsychiatriebeirates,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenbeirates,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di – Landesbezirk Berlin und Brandenburg,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V.,
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespflegerates Berlin-Brandenburg und
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Trägers mit Kompetenz im Bereich Lesben, Schwule, Bi-, Trans- und Intersexuelle (LSBTI).

(3) Für jedes Mitglied wird jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.

§ 3 – Bestellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den Organisationen und Institutionen bestellt, die sie vertreten sollen.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind die Grundsätze des § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in entsprechender Anwendung sowie das Ziel des § 1 Absatz 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin zu berücksichtigen.

(3) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder elektronisch bereit erklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung der Mitglieder und ihrer stellvertretenden Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses hat die Bestellung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 4 – Vorsitz

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit mindestens acht Stimmen jeweils das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Wird die Stimmenzahl nach Satz 1 nicht erreicht, bestellt die zuständige Behörde auf Antrag einer der in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder können das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils dadurch abwählen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger mit mindestens acht Stimmen neu wählen. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 5 – Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bestellt.

(2) Nach dem Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Landespflegeausschusses und deren stellvertretende Mitglieder die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. § 3 gilt entsprechend.

§ 6 – Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, von ihrem Amt von den Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch abberufen werden, die sie bestellt haben. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation oder Institution angehört, die es bestellt hat. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(3) Die Abberufung und die Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder Niederlegung des Amtes.

§ 7 – Sitzungen und Sonderveranstaltungen

(1) Der Landespflegeausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.

(2) Der Landespflegeausschuss ist zu Sitzungen einzuberufen, wenn die zuständige Behörde oder mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landespflegeausschusses dies verlangen.

(3) Neben den Sitzungen kann der Landespflegeausschuss einmal jährlich eine besondere öffentliche Veranstaltung durchführen, die der vertiefenden Erörterung eines besonderen Themas der Pflegeversicherung dient (Sonderveranstaltung).

§ 8 – Durchführung der Sitzungen

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

(2) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Jedes Mitglied nach § 2 Absatz 1 hat eine Stimme.

(4) Die Einladungen zu den Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung und der Mitteilung von Ort, Tag und Uhrzeit mindestens vierzehn Tage vorher den Mitgliedern zuzusenden. Die stellvertretenden Mitglieder werden über den Termin informiert.

(5) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Einvernehmliche Empfehlungen im Sinne des § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann der Landespflegeausschuss nur abgeben, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder der Empfehlung zugestimmt haben und keine Gegenstimme abgegeben wurde.

(7) Daneben können Beschlüsse zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach § 2 Absatz 1 gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 9 – Geschäftsstelle

Zur Wahrnehmung der sich aus dieser Rechtsverordnung ergebenden Aufgaben bedient sich das vorsitzende Mitglied des Landespflegeausschusses einer bei der zuständigen Behörde eingerichteten Geschäftsstelle.

§ 10 – Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses

Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, den Ablauf, die Beschlüsse und die Niederschriften der Sitzungen,

§ 11 – Sachverständige

(1) Der Landespflegeausschuss kann Sachverständige heranziehen. Die Anhörung einee oder eines Sachverständigen setzt voraus, dass die stimmberechtigten Mitglieder einstimmig die Hinzuziehung für erforderlich halten.

(2) Sachverständige, die vom Landespflegeausschuss herangezogen werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 12 – Aufwendungen

(1) Das Verfahren des Landespflegeausschusses ist gebührenfrei.

(2) Die Aufwendungen der Geschäftsstelle nach § 9 und für Sonderveranstaltungen nach § 7 Absatz 3 trägt das Land Berlin. Aufwendungen für die Ausrichtung der Sitzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 von dem ausrichtenden Mitglied getragen. Aufwendungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen trägt jedes Mitglied selbst. Die Aufwendungen für Sonderveranstaltungen haben sich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten und sollen den Rahmen des im Haushaltsplan des Landes Berlin dafür veranschlagten Ansatzes beachten.

(3) Die durch die Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen nach § 11 entstandenen Aufwendungen tragen die in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 – Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung.

§ 14 – Übergangsregelung

Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund der Landespflegeausschuss-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 297), die zuletzt durch Artikel I § 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, bestellten Mitglieder des Landespflegeausschusses bleiben bis zu dem Ablauf der laufenden Amtszeit (§ 5 Absatz 3 ) im Amt.

§ 15 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 297) außer Kraft.

Die Änderungen durch die erste Verordnung zur Änderung der Landespflegeausschuss-Verordnung vom 02. Juni 2015 (GVBl. S. 260 vom 16. Juni 2015) treten am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • bei der für die Pflege zuständigen Senatsverwaltung erhalten Sie die aktuellen Einladungen, Beschlüsse und weitere Informationen des Landespflegeausschusses

Archiv:

  • LPflegeAV vom 16. Februar 2011, mit den Änderungen durch die erste Verordnung zur Änderung der Landespflegeausschuss-Verordnung vom 02. Juni 2015 (GVBl. S. 260)
  • LPflegeAV vom 2. Mai 1995, außer Kraft getreten am 16. Februar 2011