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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 09/2011 über Umsetzung der §§ 28 und 29 des SGB II und der §§ 34 und 34a des SGB XII (gültig bis 31.12.2011)

in der überarbeiteten Fassung vom 21. Juli 2011;

mit Wirkung vom 01.01.2012 abgelöst durch die Ausführungsvorschriften über die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28, 29 SGB II und den §§ 34, 34a SGB XII (AV-BuT)

A. Grundsätze der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zum Antrags- und Bewilligungsverfahren

1. Allgemeines

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt für:
  1. tatsächliche Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und Ausflüge der Kindertageseinrichtungen,
  2. schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler und
  3. Mehraufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei der Kindertagespflege.

2. Zuständigkeiten für die Durchführung der Leistungen

2.1 Zuständigkeit der Leistungsstellen

Zur effektiven Nutzung bereits bestehender Strukturen im Schul- und Jugendbereich ist die Zuständigkeit für die Durchführung bestimmter Leistungen in zwei Bereiche unterteilt.

Danach sind zuständig für die
  • Entgegennahme der Anträge,
  • die Feststellung der Hilfebedürftigkeit einschließlich der Bescheiderteilung und
  • die Durchführung des Widerspruchs- und Klageverfahrens
    bei den eintägigen Schul- und Kitaausflügen, der ergänzenden angemessenen Lernförderung und der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei der Kindertagespflege
  • für den Personenkreis nach dem SGB II das jeweils im Einzelfall örtlich zuständige JobCenter,
  • für den Personenkreis nach dem SGB XII das jeweils örtlich zuständige Sozialamt,
  • für den Personenkreis der Wohngeldberechtigten und der Kinderzuschlagsberechtigten die jeweils örtlich zuständige Wohngeldstelle und
  • für den Personenkreis nach dem AsylbLG die jeweils für die Transferleistung zuständige Stelle (ZLA, Bezirksämter, Abt. Soziales).
    Sie werden im Folgenden als „Leistungsstellen“ bezeichnet.

p(. 2.2 Zuständigkeit für die Leistungserbringung

Die Gewährleistung der fachlich-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen liegt in der Zuständigkeit der Fachbehörden des kommunalen Trägers wie folgt:

Zuständig sind für die
  • eintägigen Schulausflüge an öffentlichen Schulen die Schulen, an Ersatzschulen (Privatschulen) die Schulen im Auftrag des zuständigen Schulamts,
  • eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtungen die örtlich zuständigen Jugendämter,
  • ergänzende angemessene Lernförderung an öffentlichen Schulen die Schulen, an Ersatzschulen (Privatschulen) die Schulen im Auftrag des zuständigen Schulamts
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege die Jugendämter der Bezirke,
    und
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in öffentlichen Schulen und Ersatzschulen (Privatschulen) die Caterer der jeweiligen Schulen bzw. die Privatschulen im Auftrag der Schulämter. Haben die leistungsberechtigten Personen den Betreuungsvertrag an einer öffentlichen Grundschule mit offenem Ganztagsbetrieb mit dem zuständigen Jugendamt geschlossen, so prüft das Jugendamt das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (Vorlage des „berlinpass-BuT“).
    Für den Personenkreis der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten und nach dem AsylbLG ergehen ergänzende Hinweise der fachlich zuständigen Verwaltungen.

Entsprechende Hinweise zum Buchungsverfahren sind bereits ergangen.

3. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Leistungen für Bildung erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, für die Leistungen nach dem
  • SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • SGB XII (Sozialhilfe),
  • Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinderzuschlag),
  • Wohngeldgesetz (WoGG) (Wohngeldempfänger/innen),
  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Asylbewerber/innen und Personen mit Duldung)
    erbracht werden.

Leistungen für Bildung nach § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII bzw. nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII erhalten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche ohne Altersbeschränkung, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besuchen und für die Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder nach dem AsylbLG gewährt werden.

Darüber hinaus können gemäß § 7 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 19 Abs. 3 SGB II sowie § 34a Abs.1 Satz 2 SGB XII auch solche Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, die aufgrund ihres eigenen Einkommens bzw. des Einkommens der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern oder eines Elternteils bisher keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeit, der Sozialhilfe, oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.

Schüler und Schülerinnen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten haben gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Für Anspruchsberechtigte Schüler und Schülerinnen nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz findet – zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Personenkreise – die Regelung entsprechend Anwendung. Die Ausschlussregelungen des § 7 Abs. 5 SGB II sowie des § 22 SGB XII gelten auch für die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

4. Antragsverfahren

Alle im Rundschreiben beschriebenen Leistungen werden nur auf jeweils gesonderten Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sowie § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Die Anträge sind bei der Leistungsstelle zu stellen, die über die Stammdaten der Leistungsempfänger verfügt. Die Anträge sind ohne weitere konkrete Angaben (Anzahl, Dauer, Kosten der beantragten Leistung) zu beantragen. Lediglich bei der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden in Bezug auf die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ergänzende Angaben der Leistungsberechtigten benötigt. Das entsprechende Antragsformular wurde bereits entwickelt und den Leistungsstellen sowie den Betroffenen über das Internet zur Verfügung gestellt.

Nach § 6b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 6 BKGG wird die Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom tatsächlichen Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag abhängig gemacht. Insofern können Personen, die bisher keine laufenden Leistungen nach dem BKGG oder nach dem WoGG bezogen haben, diese Leistungen nicht gesondert bei den zuständigen Wohngeldstellen beantragen. Der Antrag ist in diesen Fällen übergangsweise (bis zur Bewilligung von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld) an das zuständige JobCenter oder Sozialamt zu richten. § 12a SGB II sowie die hierzu ergangenen Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sind zu beachten.

5. Feststellung der Anspruchsberechtigung

Die Hilfebedürftigkeit wird von der zuständigen Leistungsstelle nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bedürftigkeitsmaßstäben festgestellt.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden zusätzlich zu den anderen Leistungen für den Lebensunterhalt erbracht. Ist nach Deckung der vorrangigen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf/ Regelsatz, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Sozialgeld) noch weiteres Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, deckt das übersteigende Einkommen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge. § 19 Abs. 3 SGB II sowie die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 19 Abs. 3 SGB II sind zu beachten. Für den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII findet dieses Verfahren entsprechend Anwendung.

Sind mehrere Personen nur im Umfang der Bildungs- und Teilhabeleistungen leistungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt.

Für die Bedarfsermittlung sind bei den einzelnen Bestandteilen der Leistungen für Bildung und Teilhabe die folgenden Beträge anzusetzen:

p(. 5.1 Eintägige Schul- und Kitaausflüge

Als monatlicher Bedarf für die eintägigen Schulausflüge ist nach § 5a Nr. 1 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung ein Betrag in Höhe 3,00 Euro zu berücksichtigen. Für die eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtungen findet die Vorschrift entsprechend Anwendung. Hierbei handelt es sich nicht um eine Deckelung der tatsächlichen Kosten.

5.2 Ergänzende angemessene Lernförderung

Als monatlicher Bedarf ist nach fachlicher Vorgabe der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein monatlicher Betrag in Höhe von 72,63 Euro zu berücksichtigen.

p(. 5.3 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen

Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist je nach Schultyp bei einem monatlich durchschnittlichen Preis für die gemeinschaftliche Mittagsversorgung von folgenden Beträgen auszugehen:

OGB (öffentliche und private Grundschulen oder sonderpädagogische Förderzentren in der Grund- und Mittelstufe mit anschließender Nachmittagsbetreuung) 23,00 Euro
GGB (Grundschulen im Gebundenen Ganztagsbetrieb) 23,00 Euro
Verlässliche Halbtagsgrundschulen, Schulen der Sekundarstufen I und II, berufliche Schulen, Privatschulen und sonderpädagogische Förderzentren, soweit kein OGB stattfindet. 45,00 Euro

Ausgehend von 20 Tagen der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen und einem Eigenanteil von einem Euro pro Tag ist je nach Schultyp als Bedarf nach § 5a Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung entweder 3,00 Euro (OGB oder GGB an Grundschulen) oder 25,00 Euro (übrige Schultypen) zu berücksichtigen.

p(. 5.4 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespflege

Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist ausgehend vom in Berlin regelhaften Mittagessensbeitrag bei öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege in Höhe von 23,00 Euro der Eigenanteil in Höhe von einem Euro pro Tag der Teilnahme am Mittagessen abzusetzen. Hierfür ist ein durchschnittlicher Betrag von 20,- Euro pro Monat als Eigenanteil zu berücksichtigen. Der hier ermittelte Betrag in Höhe von 3,00 Euro monatlich ist in analoger Anwendung des § 5a der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung der monatlich zu berücksichtigende Bedarf.

Bei nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege ist der tatsächlich vom Träger vertraglich vereinbarte Betrag für die Mittagsverpflegung abzüglich des Eigenanteils in Höhe von 20,00 Euro monatlich der monatlich zu berücksichtigende Bedarf.

6. Nachweise

Außer der Nachweisführung über den Leistungsanspruch dem Grunde nach (Vorliegen von Hilfebedürftigkeit) sind von den leistungsberechtigten Personen für die Inanspruchnahme der in diesem Rundschreiben beschriebenen Leistungen in der Regel keine weiteren gesonderten Nachweise gegenüber den Leistungsstellen zu erbringen.

Lediglich bei den nicht öffentlich finanzierten Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege ist zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen der tatsächlich von den leistungsberechtigten Personen zu zahlende Betrag für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung durch Vorlage der Betreuungsverträge oder anderer geeigneter Nachweise zu belegen.

7. Bewillungsabschnitt / Bescheide

7.1 Feststellungsbescheid

Bei den in diesem Rundschreiben beschriebenen Leistungen entspricht die Dauer der Feststellung der Hilfebedürftigkeit in der Regel dem Zeitraum der Bewilligung der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbewilligung). Bei Personen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, wird die Hilfebedürftigkeit in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten festgestellt. Ist bei der Antragstellung auf die Leistung bereits ersichtlich, dass der Leistungsbezug vor dem Regelbewilligungszeitraum endet, ist die Feststellung der Hilfebedürftigkeit auf einen kürzeren Bewilligungszeitraum zu begrenzen.

Die vorliegende Hilfebedürftigkeit wird in diesen Fällen zunächst durch die jeweilige Leistungsstelle unter dem Vorbehalt des Vorliegens der fachlich-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen beschieden.

p(. 7.2 Ausgabe des „berlinpass-BuT“

Zusammen mit dem Feststellungsbescheid wird den leistungsberechtigten Personen zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit gegenüber dem Leistungserbringern (Schule, Kindertageseinrichtung, Jugendamt und Caterern) der „berlinpass – BuT“ ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer des „berlinpass-BuT“ entspricht in der Regel dem Bewilligungszeitraum im Feststellungsbescheid.

Über die Abrechnungsmerkmale B1, B2, L wird die Zugehörigkeit der leistungsberechtigten Person zu dem jeweiligen Rechtskreis wie folgt verschlüsselt definiert:

B1: Leistungen nach dem SGB II
B2: Leistungen nach § 6b BKGG
L: Leistungen nach dem SGB XII / AsylbLG
Die nicht zutreffenden Merkmale sind von den Leistungsstellen zu schwärzen.

Der Leistungserbringer prüft auf die Vorlage des „berlinpass – BuT“ hin, ob die fachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung im Einzelfall erfüllt sind. Bei Vorlage der fachlich-rechtlichen Voraussetzungen wird die Leistung vom Leistungsanbieter erbracht.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird eine erneute Antragstellung und der Nachweis der Anspruchsberechtigung durch die Leistungsberechtigten erforderlich. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person erneut dem Grund nach beschieden und der „berlinpass-BuT“ entsprechend dem Bewilligungszeitraum verlängert.

8. Form der Leistungserbringung durch Fachbehörden des kommunalen Trägers

Die in Ziffer 2 Absatz 2 des Rundschreibens aufgeführten Leistungen werden aufgrund der fachlich-rechtlichen Vorgaben der für das Schulwesen und Bildung zuständigen Senatsverwaltung wie folgt erbracht:

p(. 8.1 eintägige Schul- und Kitaausflüge

Nach Vorlage des „berlinpass-BuT“ wird die Leistung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung durch die Schulen oder die Kindertageseinrichtungen bzw. bei der Kindertagespflege durch die Jugendämter erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht. Für die leistungsberechtigten Personen selbst fallen außer den Kosten für die Verpflegung keine Kosten für die eintägigen Ausflüge an.

Die mit dem Schulausflug beauftragte Lehrkraft beantragt bei der Schulleiterin / dem Schulleiter vor Durchführung des Ausflugs die Zuweisung der Mittel vom hierfür eingerichteten Schulkonto. Nach Zuweisung der Mittel erfolgt die Durchführung und Bezahlung des Ausflugs durch die Lehrkraft.

Dies gilt entsprechend für Schulausflüge an Ersatzschulen (Privatschulen). Die Ersatzschulen erbringen die Leistung im Auftrag des zuständigen Schulamts und rechnen die Leistung mit diesem ab.

Die Kindertageseinrichtung verauslagt die auf das Kind entfallenden Aufwendungen für die eintägigen Ausflüge der Kindertageseinrichtung. Die von Ihnen verauslagen Kosten werden auf entsprechenden Abrechnungslisten erfasst und in der Regel vierteljährlich dem zuständigen Jugendamt in Rechnung gestellt, welches die vom Träger verauslagten Kosten erstattet. An einer Einführung eines IT- gestützten Verfahrens wird zurzeit gearbeitet. Nach dessen Einführung gelten die hierfür maßgeblichen Abrechnungsverfahren zwischen Jugendamt und Leistungserbringer.

p(. 8.2 Ergänzende angemessene Lernförderung

Nach Vorlage des „berlinpass-BuT“ wird die Leistung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Dienstleistung durch externe Anbieter erbracht, die mit den Schulen entsprechende Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Mit der Erbringung der Leistung als Dienstleistung gilt die Leistung als erbracht. Für die leistungsberechtigten Personen fallen keine Kosten für die ergänzende angemessene Lernförderung an.

Auf einem entsprechenden Formblatt wird durch die Schule die Notwendigkeit des ergänzenden Förderbedarfs zum Erreichen der wesentlichen Lernziele bestätigt . Die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler nehmen entsprechend der Feststellung des Bedarfs der Lernförderung durch die Schule an der angebotenen Fördermaßnahme teil.
Die Lernförderung erfolgt in der Regel wöchentlich mit 2 Doppelstunden in Gruppen von 6 zu fördernden Schülern.

Die Bezahlung der Anbieter der ergänzenden angemessenen Lernförderung an öffentlichen Schulen erfolgt durch die regionale Schulaufsicht auf der Grundlage entsprechender Leistungsnachweise, Anwesenheitslisten sowie den abgeschlossenen Kooperationsverträgen.
Die ergänzende angemessene Lernförderung an Ersatzschulen (Privatschulen) wird durch die Schulen oder ihre jeweiligen Kooperationspartner im Auftrag des zuständigen Schulamts erbracht. Die Bezahlung der Anbieter erfolgt durch das zuständige Schulamt auf der Grundlage entsprechender von der schule bestätigter Leistungsnachweise und Anwesenheitslisten der Anbieter und der Bestätigung des Lernförderbedarfs durch die Schule.

p(. 8.3 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen

Nach Vorlage des „berlinpass-BuT“ wird die Leistung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Sachleistung durch die Caterer der jeweiligen Schule im Auftrag der bezirklichen Schulämter erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Sachleistung gilt die Leistung als erbracht.

Bei der Mittagsverpflegung in der Verlässlichen Halbtagsgrundschule (VHG), dem Gebundenen Ganztagsbetrieb (GGB), den Sonderpädagogischen Förderzentren, soweit kein Offener Ganztagsbetrieb (OGB) stattfindet, den Schulen der Sekundarstufen I und II und den beruflichen Schulen zahlen die Eltern an den Essensanbieter (Caterer) zukünftig nur noch einen Euro pro Tag der Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Die Differenz zwischen dem Eigenanteil der leistungsberechtigten Personen und dem Vollkostenpreis des Mittagsessens erhält der Essensanbieter vom Schulamt erstattet.

Bei der Mittagsverpflegung im Offenen Ganztagsbetrieb (OGB) an Grundschulen sowie in der Grund- und Mittelstufe an Sonderpädagogischen Förderzentren bezahlen die leistungsberechtigten Personen unverändert den im Betreuungsvertrag vereinbarten Betrag in Höhe von 23,00 €uro an das Jugendamt oder den Freien Träger, mit dem die Schule kooperiert. Die Differenz zwischen dem zu leistenden Eigenanteil und dem entstandenen Mehraufwand für die Mittagsverpflegung wird am Jahresende als Guthaben berücksichtigt.

Dies gilt entsprechend für die Mittagsverpflegung an Ersatzschulen (Privatschulen). Die Rückerstattung der Differenz zwischen Eigenanteil und Mehraufwand an die Leistungsberechtigten erfolgt durch die Ersatzschule, die Ersatzschule rechnet die Kosten mit dem zuständigen Schulamt ab.

p(. 8.4 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen

Auf Grundlage des „berlinpass-BuT“ wird die Leistung wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB II und § 34a Abs. 2 Satz 1 SGB XII als Sachleistung erbracht. Mit der Erbringung der Leistung als Sachleistung gilt die Leistung als erbracht.

Die Kindertageseinrichtung verauslagt die auf das Kind entfallenden Mehraufwendungen für das Mittagessen. Die von Ihnen verauslagten Kosten werden auf entsprechenden Abrechnungslisten erfasst und in der Regel vierteljährlich dem zuständigen Jugendamt in Rechnung gestellt, welches die vom Träger verauslagten Kosten erstattet. An einer Einführung eines IT- gestützten Verfahrens wird zurzeit gearbeitet. Nach dessen Einführung gelten die hierfür maßgeblichen Abrechnungsverfahren zwischen Jugendamt und Leistungserbringer.

Weitere Einzelheiten zur Umsetzung dieser Leistungen in den Fachbehörden des kommunalen Trägers können unter http://www.berlin.de/sen/bwf/bildungspaket/fachinfo.html nachgelesen werden.

9. Ablehnung der Leistung

Bei Ablehnung der Leistungserbringung aufgrund fehlender fachlicher Anspruchsvoraussetzungen teilt die nach Nummer 2.2 des Rundschreibens für die Leistungssicherstellung zuständige Fachbehörde des kommunalen Trägers der zuständigen Leistungsstelle schriftlich mit, weshalb die fachlich-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Auf der Grundlage dieser Begründung wird von der zuständigen Leistungsstelle der Ablehnungsbescheid gefertigt.

Soweit das örtlich zuständige Jugendamt von den Trägern der Kindertageseinrichtung geltend gemachte Kosten für eintägige Ausflüge oder die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung fachlich nicht anerkennen, reichen sie den Vorgang an die zuständige Leistungsstelle mit dem Hinweis zurück, warum im Einzelfall eine Leistungserbringung aus fachlicher Sicht nicht erfolgen kann.

Wird auf dem für die Erbringung der Lernförderung erforderlichen Formblatt durch die Schule die Notwendigkeit des ergänzenden Förderbedarfs zum Erreichen der wesentlichen Lernziele nicht bestätigt, sind die Gründe dafür den leistungsberechtigten Personen durch die Schule zu erläutern. Besteht zwischen der Schule und den leistungsberechtigten Personen Konsens über die Nichtgewährung der beantragten Lernförderung, gilt der Antrag hiermit als zurückgenommen. In den Fällen, in denen die leistungsberechtigten Personen trotz Erläuterung auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bestehen, erfolgt die Weiterleitung des Formblattes ggf. mit einer ergänzenden Stellungnahme der Schule an die zuständige Leistungsstelle.

Kommt des Schulamt bei der Prüfung der Abrechnungsliste eines Leistungsanbieters für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zu dem Ergebnis, dass die vom Leistungsanbieter angebotene Mittagsverpflegung nicht den notwendigen Voraussetzungen entspricht (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung mit Angeboten an warmen Speisen) erfolgt eine Stellungnahme des Schulamtes an die zuständige Leistungsstelle.

10. Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen

Die Leistungsberechtigten sind mit dem Feststellungsbescheid darauf hinzuweisen, dass bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen der „berlinpass-BuT“ der aktenführenden Leistungsstelle zurückzugeben ist. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei ungerechtfertigter Inanspruchnahme die Leistungen von den Leistungsempfängern zurückgefordert werden können. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Rückforderung für missbräuchlich in Anspruch genommene Leistungen ggf. wegen des zu erwartenden geringen Betrages unterbleiben.

B. Schlussbestimmungen

1. Ansprechpartner/innen

1.1 Ansprechpartner/innen bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
E-Mail-Anfragen von leistungsbewilligenden oder leistungserbringenden Stellen können an folgende E-Mail-Anschrift gerichtet werden:

But-soziales@senias.berlin.de

1.2 Ansprechpartner/innen der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung

E-Mail-Anfragen von Leistungsberechtigten sind ausschließlich an infopunkt@senbwf.berlin.de zu richten. Soweit Einzelanfragen nicht abschließend geklärt werden können, schaltet der Infopunkt die zuständige Stelle der für das Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltung ein.

Telefonische Anfragen von Leistungsberechtigten werden ausschließlich vom Infopunkt entgegengenommen, Tel. (030) 90227 5000.

2. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung zum 1. August 2011 in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • SGB II
  • SGB XII
  • Fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 09/2011 in der bis 31.07.2011 gültigen Fassung bzw. mit den Änderungen ab 01.08.2011