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Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter - Sozialämter - über den Einsatz von Einkommen in der Sozialhilfe (Archiv)

Inhalt

ARCHIV: Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (AA-ESH)

vom 18. Dezember 2007, zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2010 (Amtsblatt S. 58) 01. Januar 2011 (Amtsblatt S. 2402)

I. Vorrang der allgemeinen Sozialhilfegrundsätze

1. (1) Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere der §§ 1, 2, 8, 9, 15 und 16 SGB XII, zu beachten. Der Einsatz des Einkommens darf – vor allem bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel – nicht schematisch gehandhabt werden. Die Besonderheit des Einzelfalles muss bei der Berechnung der Höhe des einzusetzenden Einkommens stets berücksichtigt werden.

(2) Personenbezeichnungen dieser Arbeitsanweisung meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen.

II. Einsatz des Einkommens

A. Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

2. Die in den nachfolgenden Nummern 3 bis 18 enthaltenen Regelungen beziehen sich auf alle Leistungen nach dem SGB XII.

Begriff des Einkommens

3. (1) Einkommen im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung sind die nach § 82 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des SGB XII (DVO zu § 82 SGB XII ermittelten Nettoeinkünfte. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Einkünfte ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Rechtsnatur, auch Gewinne aus Glücksspielen, Preisausschreiben usw., soweit sie 50 Euro im Jahr übersteigen, Veräußerungserlöse aus selbständiger Tätigkeit, Schadenersatzleistungen (soweit sie nicht Schmerzensgeld – § 83 Abs. 2 SGB XII – oder als Ersatz für Beschädigung oder Verlust einer Sache dem Vermögen zuzuordnen sind – vergleiche Abschnitt II AV-VSH), Steuerrückerstattungen, Zinsen aus Kapitalforderungen sowie insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Eigentum und Renten, sonstigen Sozialleistungen auf Grund anderer Sozialgesetze, soweit deren Anrechnung als Einkommen auf die Sozialhilfe nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vergleiche Nummer 5), sowie Einkünfte aus Unterhaltsleistungen Angehöriger und Sachbezüge. Einkommen sind auch solche Einkünfte, die der Leistungsberechtigte unter Raubbau an seiner Gesundheit oder aus einer sittenwidrigen oder verbotenen Tätigkeit erzielt. Auch Hingegen sind Geldleistungen, die als Darlehen gewährt werden und mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet, sind – unabhängig von ihrer Zweckbindung bei Leistungen nach dem SGB XII nicht als Einkommen zu berücksichtigen – in der Regel zur Deckung eines notwendigen Bedarfs zu verwenden. Zum Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX.

Steht Einkommen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts tatsächlich nicht zur Verfügung (fiktives Einkommen, gepfändetes Einkommen oder nicht alsbald realisierbare Ansprüche gegen Dritte), fehlt es zunächst an bereiten Mitteln.

(2) Laufende Einkünfte sind grundsätzlich unabhängig von ihrer Zweck- und Zeitraumidentität mit Sozialhilfeleistungen ab dem Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu betrachten. Der im Bewilligungsmonat nicht verbrauchte Restbetrag ist im Folgemonat dem Vermögen zuzurechnen. Bedarfs- und Anrechnungszeitraum ist der Kalendermonat, auch wenn das Einkommen erst am Letzten des Monats zufließt.

Fließt das Einkommen erstmalig am Ende des Monats zu und ist der nachfragenden Person nicht zuzumuten, den Zeitraum bis dahin im Wege der Selbsthilfe zu überbrücken, ist die unabweisbar gebotene Hilfe zu erbringen und gegebenenfalls Aufwendungsersatz zu fordern.

(3) Werden Teile der Wohnung eines Leistungsberechtigten untervermietet, sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 7 der DVO zu § 82 SGB XII zu ermitteln und zu bereinigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die vertraglich geforderte Untermiete mindestens dem Anteil der untervermieteten Räume im Verhältnis zur Gesamtmiete entspricht. Bei der Bedarfsberechnung sind die vollen Aufwendungen für die gesamte Unterkunft gemäß Nummer 12 AV Wohnen um die bereinigten Untermieteinnahmen zu mindern (gegebenenfalls gekürzt um die Mietanteile für Haushaltsangehörige, die keine Sozialhilfe beziehen). Die Mietanteile für die einzelnen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft sind von der um die anrechenbare Untermiete (§ 7 DVO zu § 82 SGB XII) gekürzten tatsächlichen Miete zu errechnen.

(4) Einmalige Einnahmen (für Betriebskostenguthaben gilt Nr. 3.1 Abs. 3 AV Wohnen) sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und vom Zuflussmonat an als Einkommen anzurechnen. Der angemessene Zeitraum ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles festzusetzen und auf höchstens 12 Monate zu begrenzen (§ 8 Abs. 1 der DVO zu § 82 SGB XII). Nicht aufzuteilen sind Einmalzahlungen, die nicht zum Wegfall der Bedürftigkeit im Anrechnungsmonat führen. Bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel beginnt der Anrechnungszeitraum der in Teilbeträge aufgeteilten einmaligen Einnahme abweichend von Satz 1 nicht im Zuflussmonat, sondern erst im darauf folgenden Monat.

Anrechnung von Kindergeld

4. (1) Zu den laufenden Einkünften gehört das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Es wird – mit Ausnahme der Auszahlung in Sonderfällen – als Einkommen vom Kindergeldberechtigten (in der Regel ein Elternteil) bezogen und ist zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII regelt abweichend, dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII benötigt wird. Es ist folglich in diesem Umfang nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern berücksichtigungsfähig. Dem Bedarf minderjähriger Kinder nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII kann das Kindergeld nicht als Einkommen zugerechnet werden.

(2) Fällt Kindergeld für mehrere Kinder an, wird jedem Kind zunächst Kindergeld in der Höhe als Einkommen zugerechnet, in der es laut Gesetz den Kindergeldanspruch auslöst. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf eines Kindes, so wird der Überschuss kopfteilig auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt.

(3) § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist auf Kindergeld für volljährige Kinder nicht analog anwendbar. Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des Kindergeldberechtigten, das nur dann zu Einkommen des Kindes wird, wenn es durch einen konkreten Zuwendungsakt an das volljährige Kind weitergeleitet wird (“Wirtschaften aus einem Topf” stellt keinen Zuwendungsakt dar).

(4) Wenn das Kind nicht in Haushaltsgemeinschaft mit der kindergeldberechtigten Person lebt und jene objektiv und dauerhaft nicht wesentlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt, insbesondere auch keine Aufwendungen für die Kontaktpflege zum Kind hat, kommt die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind in Betracht (§ 74 EStG, § 48 SGB I). Bei Auszahlung des Kindergeldes an das Kind handelt es sich sozialhilferechtlich um Einkommen des Kindes. Der Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an das Kind kann zur Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe auch vom Träger der Sozialhilfe gestellt werden, der dem Kind Unterhalt (Sozialhilfe) leistet. Über den Auszahlungsantrag entscheidet die Familienkasse nach pflichtgemäßem Ermessen.

(5) Ortszuschlag und Familienzuschlag bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst oder bei sonstigen Arbeitsverhältnissen sind allgemeines Erwerbseinkommen, das dem sozialhilferechtlichen Bedarf von Kindern nicht als deren Einkommen zugerechnet werden kann.

(6) Ein nach § 6a BKGG geleisteter Kinderzuschlag ist Einkommen des Kindergeldberechtigten und kann – im Gegensatz zur Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II – nicht dem jeweiligen Kind als Einkommen zugerechnet werden.

(7) Kindergeld, das gemäß § 39 Abs. 6 SGB VIII hälftig auf einen Jugendhilfebedarf (Pflegegeld) anzurechnen ist, kann insoweit sozialhilferechtlich nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten (der Pflegeperson) angerechnet werden (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 5 C 30.3).

5. (1) Nicht als Einkommen im Sinne der Nummer 3 gelten a. die Leistungen nach dem SGB XII, des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II(Leistungen nach dem Vierten Kapitel sind bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel anrechnungsfrei. Sie schließen auf Grund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes Leistungen nach dem Dritten Kapitel aus.); b. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Grundrenten, die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden, sind u.a. Leistungen nach
  • § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG,
  • § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  • § 47 des Zivildienstgesetzes,
  • § 4 des Häftlingshilfegesetzes,
  • nach dem Infektionsschutzgesetz
  • sowie Leistungen nach dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VwRehaG).

Das Gleiche gilt auch für die entsprechenden Hinterbliebenengrundrenten.

Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungenberuhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Dazu zählen zum beispiel Stromkostenerstattungen für Zeiträume während des Leistungsbezugs.

Hinweis:
Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind als Sozialhilfeleistungen kein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Sie sind bei anderen Sozialhilfeleistungen anrechnungsfrei. Soweit Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel geleistet wird, besteht auf Grund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes kein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

(2) Des weiteren ist zu beachten, dass nach sondergesetzlichen Bestimmungen bestimmte Einkünfte auf Sozialhilfeleistungen nicht angerechnet werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere:
a. die nach § 292 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) nicht zu berücksichtigenden Beträge.
b. die nach Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes nicht zu berücksichtigenden Beträge bei Versichertenrenten und bei Hinterbliebenenrenten für Personen, die seit dem 1. Januar 1957 neben ihrer Rente laufende Leistungen der öffentlichen Fürsorge – seit dem 1. Juni 1962 der Sozialhilfe – außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen Einrichtungen erhalten. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn diese Personen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Jahr aus dem laufenden Fürsorge- oder Sozialhilfebezug ausgeschieden sind oder wenn ihre Rente nach dem Rentenreformgesetz in eine sogenannte Mindestrente umgewandelt worden ist.
c. Ehrensold nach § 11 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen,
d. Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (§ 18 Abs. 1 ContStifG),
e. Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sowie der Berliner Landesstiftung „Hilfe für die Familie (vergleiche § 5 Abs. 2 des genannten Gesetzes)
f. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld sowie vergleichbare Leistungen, die auf das Elterngeld angerechnet werden, bis zu einer Höhe von 300 Euro oder (bei verdoppeltem Auszahlungszeitraum) 150 Euro im Monat, bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind (§ 10 Abs. 15und Satz 2 und 3 BEEG), soweit dies auf vor der Geburt erzieltem Erwerbseinkommen beruht.
g. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 ff. SGB VI (vergleiche § 299 SGB VI),
h. Leistungen nach § 3 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen ( Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 – vergleiche § 4 Abs. 2 Satz 2 VertrZuwG) beim unmittelbar Berechtigten,
i. Leistungen nach den §§ 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (vergleiche § 16 Abs. 4 StrRehaG),
j. Ausgleichsleistungen nach dem 3. Abschnitt des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (vergleiche § 9 Abs. 1 BerRehaG),
k. Stiftungsleistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (§ 17 Abs. 2 HIV-Hilfegesetz) vom 24. Juli 1995,
l. Leistungen des Härtefonds für NS-Opfer bzw. der Berliner Stiftung ”Hilfe für Opfer der NS – Willkürherrschaft und laufende Beihilfen nach der Vereinbarung mit der Claims Conference,
m. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte (vergleiche § 4 des Entschädigungsrentengesetzes),
n. Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung (vergleiche § 3 Abs. 6 HKStG),
o. Grundrente nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (vergleiche § 13a PrVG ).
p. Leistungen zum Schadensausgleich nach dem Gesetz über die Bundespolizei (§ 51 ff. BPolG) sowie Zahlungen auf vergleichbare Aufopferungsansprüche
q. Unterstützungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gemäß § 18 des Häftlingshilfegesetzes
r. einmalige Leistungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (vergleiche § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes).
s. Leistungen der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. August 2000
t. der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b Abs. 1 BAföG (§ 14b Abs. 2 BAföG)
u. Leistungen nach dem Stipendienprogramm-Gesetz bis zur Höhe von 300 Euro (§5 Abs. 3 StipG).

Bei Haushaltsgemeinschaften mit Wohngeldberechtigten ist Wohngeld gemäß § 1 Abs. 4 WoGG nicht als Einkommen der vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen sozialhilfeberechtigten Person(en) zu berücksichtigen, da das Wohngeld nur die kopfteiligen Mietaufwendungen des Wohngeldbeziehers und nicht die der/des Leistungsberechtigten nach SGB XII mindert.

(2) (3)Nicht als Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII gelten auch die gemäß § 3 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz – 3. VermBG) auf Grund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und dergleichen vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen . Die Beträge unterliegen einer mehrjährigen Sperrfrist, nach deren Ablauf sie als Vermögen zu werten sind.

(3) (4)Die Sparzulage nach § 12 des 3. VermBG ist zwar Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII, bleibt aber, da sie dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht zur Verfügung steht, bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt.

Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen (§ 83 SGB XII)

6. Die Anwendung des § 83 Abs. 1 SGB XII setzt voraus, dass eine nachfragende Person eine Leistung a. auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift und b. zu einem aus dieser Vorschrift ersichtlichen Zweck erhält. Leistungen in diesem Sinne sind nur effektive Bezüge auf Grund eines in der Person des Leistungsempfängers vorliegenden besonderen Tatbestandes. Leistungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind alle Pflicht- oder Ermessensleistungen, die nach Bundes- oder Landesrecht durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vor allem durch andere Sozialleistungsträger gewährt werden. Hierzu gehören zum Beispiel:
  • Pflegegelder nach den Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes ( PflegeVG – SGB XI),
  • Leistungen – mit Ausnahme bestimmter Anteile – nach dem Landespflegegeldgesetz ( LPflGG ),
  • Pflegegeldzulagen und andere zweckbestimmte Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz – hierzu gehört auch das Sterbegeld nach § 37 Abs. l des Bundesversorgungsgesetzes -,
  • Pflegezulagen nach § 269 des Lastenausgleichsgesetzes ,
  • Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und zur Berufsausbildung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
  • Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes .
  • Pauschale Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz
  • Aufwandsentschädigungen für die Tätigkeit als Bezirksverordneter
  • steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer…) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG,
  • Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr), sowie
  • Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Modellprogramms “Generationsübergreifende Freiwilligendienste” bis zur Höhe der Übungsleiterpauschale.
  • Sozialversicherungsbeiträge im Gründungszuschuss des Arbeitsamtes für eine „Ich-AG“
  • Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
  • Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 107 SGB III
  • Einnahmen auf Grund des Wahltarifs nach § 53 Abs. 2 SGB V und andere vergleichbare Wahltarife, die nicht im Zusammenhang mit dem Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V stehen. (Hingegen werden Prämienzahlungen nach § 242 Abs. 2 SGB V als Einkommen berücksichtigt.)
  • Rentenleistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Zu den nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistungen im Sinne von § 83 Abs. 1 SGB XII zählt auch der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag, die nach den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassenen Richtlinien zur Durchführung des Sonderprogramms „Mainzer Modell“ an den Arbeitnehmer gewährt werden (§ 131 SGB XII).

7. (1) Eine Entschädigung nach § 83 Abs. 2 SGB XII ist das Schmerzensgeld (vergleiche § 253 Abs. 2 BGB). Hierbei ist es unerheblich, ob das Schmerzensgeld als einmalige Entschädigung (Abfindung) oder auf monatlicher Rentenbasis gezahlt wird. Zinserträge aus angespartem Schmerzensgeld sind Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII und auf die Sozialhilfe anzurechnen.

(2) Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen, die auf Privatrecht oder Vertrag beruhen , sind keine Leistungen im Sinne der Nummer 6.

(3) Eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung (Nummer 6) ist Einkommen im Sinne der Nummer 3. Dabei ist es nicht zwingende Voraussetzung, dass der Zweck im entsprechenden Gesetz ausdrücklich genannt ist. Der Zweck muss aus der Vorschrift eindeutig hervorgehen. Nicht ausreichend ist die erkennbare Zweckbestimmung lediglich in Gesetzesmaterialien. Es kann jedoch ausreichend sein, wenn sich die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung ergibt, soweit sich aus dem Gesamtzusammenhang die vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung eindeutig ableiten lässt. Der Einsatz dieses Einkommens darf nur verlangt werden, wenn und soweit Sozialhilfe für denselben Zweck beansprucht wird, für den bereits diese Leistung gewährt wird. Die Deckung eines sonstigen Sozialhilfebedarfs kann aus diesem Einkommen nicht gefordert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die zweckgleiche Leistung auch zweckentsprechend verwendet werden kann.

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (§ 84 Abs. 1 SGB XII)

8. (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege in Geld bleiben als Einkommen außer Betracht, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Leistung von Sozialhilfe ganz oder teilweise ungerechtfertigt wäre.

(2) Eine Zuwendung in diesem Sinne sind auch Einkünfte psychisch kranker und suchtkranker Menschen aus so genannten Zuverdienstangeboten im Rahmen des Berliner psychiatrischen Pflichtversorgungssystems. Sie dienen der Motivation und sind nicht als Einkommen anzurechnen.

9. (1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung außerhalb von Einrichtungen ist von laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden geldlichen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ein Betrag bis zur Höhe der sich nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergebenden Regelbedarfsstufedes maßgeblichen Regelsatzes für die nachfragende Person und ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner anrechnungsfrei zu lassen.

(2) Für einmalige geldliche Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege gilt das Gleiche, es sei denn, sie werden für einen bestimmten Zweck gewährt.

10. Werden Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, bei welcher der Einsatz des Einkommens nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in erheblichem Umfang verlangt wird, in einer stationären Einrichtung erbracht, so sind den Leistungsberechtigten die geldlichen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege grundsätzlich bis zur Höhe des (Grund)Barbetrages anrechnungsfrei zu lassen.

11. Bei den von der Nummer 10 nicht erfassten Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII bleiben geldliche Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bis zum Betrage des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII eines doppelten Eckregelsatzes als Einkommen außer Betracht, sofern nicht die Besonderheit des Einzelfalles eine abweichende Regelung gerechtfertigt erscheinen lässt.

12. Soweit die Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege in Sachleistungen bestehen, sind Sozialhilfeleistungen für den gleichen Zweck in der Regel nicht zu gewähren (§ 5 Abs. 4 Satz 1 SGB XII).

Zuwendungen Dritter (§ 84 Abs. 2 SGB XII)

13. Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde. Das gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 3639 SGB XII vorliegen; dann ist danach zu verfahren.

14. Dritte im Sinne der Nummer 13 können zum Beispiel sein:
  • nichtunterhaltspflichtige Verwandte oder Verschwägerte, soweit keine sittliche Verpflichtung zur Leistung anzunehmen ist,
  • Freunde eines Leistungsberechtigten,
  • Vereinigungen aller Art im Verhältnis zu ihren Mitgliedern,
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts.

15. Als Zuwendungen im Sinne der Nummer 13 sind insbesondere anzusehen:
a. Ehrengaben und Zuwendungen des Bundespräsidenten aus den seiner Verfügung unterstehenden Mitteln,
b. Zuwendungen des Landes Berlin nach den Grundsätzen über die Gewährung von Ehrenversorgung an verdiente Bürger von Berlin und den Grundsätzen über die Gewährung von Ehrenunterstützungen an Berliner Bürger , die in der NS-Zeit Verfolgten uneigennützig geholfen haben sowie im Rahmen der Geburtstags- und Jubiläumsehrungen ,
c. Leistungen nach den Richtlinien zur Vergabe von Mitteln für individuelle Betreuungsmaßnahmen aus dem Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens ,
d. Zuwendungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin an in Not geratene Zahnärzte,
e. Zuwendungen der Ärztekammer Berlin an in Not geratene alte berufsunfähige Ärzte, Arztwitwen und –waisen.
f. Zuwendungen der Rechtsanwaltskammer Berlin und der Hilfskasse Deutscher Rechtsanwälte Hamburg an in Not geratene, alte oder berufsunfähige Rechtsanwälte sowie Anwaltswitwen und -waisen,
g. Zuwendungen des Selbsthilfevereins des steuerberatenden Berufs Berlin e.V. an in Not geratene Steuerbevollmächtigte, deren Angehörige und Hinterbliebene.
h. Stiftungsleistungen , sofern in der jeweiligen Satzung die Nichtanrechnung auf Sozialhilfeleistungen zur Bedingung für die Leistungsgewährung gemacht wird.
Bei diesen Zuwendungen ist grundsätzlich eine besondere Härte im Sinne der Nummer 13 anzunehmen. Nummer 16 findet entsprechend Anwendung.

16. (1) Eine besondere Härte ist vor allem anzunehmen, wenn die Leistungen des Dritten erkennbar zur Ergänzung der Sozialhilfe bestimmt sind oder die Zahlung davon abhängig gemacht wird, dass sie nicht auf die Sozialhilfe angerechnet wird.

(2) Eine besondere Härte ist jedoch insoweit nicht anzuerkennen, als die Lage des Leistungsberechtigten durch die Zuwendung so günstig beeinflusst wird, dass daneben die Leistung von Sozialhilfe ganz oder teilweise ungerechtfertigt wäre. Die Nummern 9 bis 11 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des in Nummer 9 genannten Freibetrages das Eineinhalbfache der sich für den Leistungsberechtigten nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergebenden Regelbedarfsstufe des maßgeblichen Regelsatzes tritt. Ausnahmsweise sollen Geldgeschenke zu besonderen Anlässen (z.B. an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe) nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie 2600 Euro nicht überschreiten.

Bereinigung von Einkommen (§ 82 Abs. 2 und 3 SGB XII)

17. (1) Bei der Bereinigung des Einkommens (Nummern 3 bis 16) sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes (bzw. bei voraussichtlich länger als ein Jahr andauerndem Leistungsbezug der Sockelbetrag) nicht überschreiten. Der vom Einkommen abzusetzende Mindesteigenbeitrag gem. § 86 des Einkommenssteuergesetzes ist in den Fällen, in welchen ein höherer als der Sockelbetrag vertraglich vereinbart wurde, wie folgt zu berechnen:
4 vom Hundert der voraussichtlichen beitragspflichtigen Jahreseinnahmen (höchstens jedoch 2100 Euro, was einem Jahreseinkommen von 52.500 Euro bzw. einem Monatseinkommen von 4375 Euro entspricht) abzüglich der Summe der jeweiligen Zulagen.
Die Zulagen betragen je 154 Euro für jeden Zulageberechtigten und je 185 Euro für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird.

(2) Zur Vereinheitlichung bei der Berücksichtigung derartiger Beiträge sollte folgende tabellarische Darstellung als Anhaltspunkt dienen:

Versicherungsform Prüfkriterium / Entscheidung
Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung auf Grund freiwilliger Weiterversicherung und in sonstigen Fällen Berücksichtigung unter Beachtung der Vorschriften der §§ 32, 33 SGB XII
Private Krankenversicherung, Private Pflegeversicherung, jedoch ohne Zusatzvereinbarung Prüfung des Umfangs des KV-Schutzes und Angemessenheit der Beiträge; evtl. bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit (§ 32 SGB XII)
Hausrat-/Haftpflichtversicherung Berücksichtigung, sofern die Beiträge und die Versicherungssumme als angemessen anzusehen sind
Gesetzliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei sozialhilferechtlicher Anerkennung der Notwendigkeit zur Haltung eines Kraftfahrzeuges (vergleiche § 3 Abs. 6 der VO zu § 82 SGB XII)
Sterbegeldversicherung können bei Angemessenheit übernommen werden (siehe § 33 SGB XII)
Gebäude- und Feuerversicherung im Zusammenhang mit Wohneigentum Berücksichtigung
Lebensversicherung Die Berücksichtigung von Beiträgen ist abzulehnen, wenn sie der Kapitalbildung dient; sie sollte dagegen berücksichtigt werden, wenn keine ausreichende Pflichtversicherung (Altersvorsorge) besteht.
Unfallversicherung Einzelfallprüfung zur Absicherung von Angehörigen bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz
Rechtsschutzversicherung In der Regel keine Berücksichtigung; gegebenfalls detaillierte Prüfung der Notwendigkeit im Einzelfall oder bei vorübergehender Hilfebedürftigkeit

(3) Sofern die Beitragshöhe nicht gesetzlich vorgeschrieben wird, ist sie in der Regel angemessen, wenn die jeweilige Versicherung üblicherweise auch von Personen in ähnlichen Lebensverhältnissen in diesem Umfang abgeschlossen wird und sie nicht der Kapitalansammlung oder der Vermögensbildung dient.

18. (1) Bei Personen, die Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, ist von der in § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII enthaltenen Ermächtigung, als Aufwendungen für Arbeitsmittel einen monatlichen Pauschalbetrag von 5,20 Euro zu berücksichtigen, regelmäßig Gebrauch zu machen. Werden im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen, sind diese zu berücksichtigen. Zu den Arbeitsmitteln gehören vor allem Berufskleidung, Werkzeuge, Fachliteratur usw.

(2) Notwendige Fahrtkosten gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel höchstens bis zur Höhe der Aufwendungen für die tariflich günstigste Monatswertmarke / Fahrkarte des ÖPNV anzuerkennen (Sozialticket oder – wenn im Einzelfall der Tarifbereich AB überschritten werden muss, die tariflich günstigste Monatskarte). Bei anerkannter sozialhilferechtlicher Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges gelten die Vorgaben der Durchführungsverordnung (vergleiche § 3 DVO zu § 82 SGB XII).

Hinweis: Gegebenenfalls abweichende Regelsatzfestsetzung zur Vermeidung von Doppelleistungen bei Übernahme der Fahrtkosten in Form einer Monatskarte im Zusammenhang mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe.

(3) Zu den nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII absetzbaren Beträgen gehören auch Mitgliedsbeiträge zur Gewerkschaft sowie zum Reichsbund.

(4) Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII sind das Arbeitsförderungsgeld und die Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne von § 43 Satz 4 SGB IX vom Einkommen abzusetzen. Der leistungsangemessene Steigerungsbetrag nach § 138 Abs. 2 SGB IX ist kein Erhöhungsbetrag im vorgenannten Sinne und deshalb nicht vom Einkommen abzusetzen.

19. (1) Üben die nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII einsatzpflichtigen Personen eine Erwerbstätigkeit aus, ist gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII ein Freibetrag vom Erwerbseinkommen abzusetzen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach den Absätzen 2 bis 46. Für die Festsetzung des Freibetrages wird das Brutto-Erwerbseinkommen zugrunde gelegt (= Grundbetrag). Der Freibetrag ist also vor Absetzung der Beträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII vom Erwerbseinkommen zu bilden.

(2) Überschreitet das Einkommen ein Viertel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nicht, bleibt es unberücksichtigt. Von dem diesen Betrag überschreitenden Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit ist ein Freibetrag in Höhe von 30% abzusetzen, insgesamt jedoch nicht mehr als 50% der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Bei Erwerbstätigen ist grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, höchstens jedoch in Höhe von 50 vom Hundert des Eckregelsatzes abzusetzen.

(3) Ein höherer Freibetrag als 30 Prozent ist immer dann anzuerkennen, Anstelle der in Absatz 2 Satz 2 genannten 30% können immer dann höhere Beträge freigelassen werden, wenn die gesundheitlichen und/oder persönlichen Beeinträchtigungen das für den Personenkreis der Grundsicherungsberechtigten gewöhnliche Maß deutlich übersteigen. Das betrifft zum Beispiel behinderte Menschen mit schweren Gehbehinderungen, mit Lähmungen oder mit Verlust beider Hände oder dreier Gliedmaßen. Bei ihnen ist im Falle ihrer Erwerbstätigkeit ein Freibetrag gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in Höhe von einem Viertel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII zuzüglich 40 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Erwerbseinkommens abzusetzen.

Ferner ist bei Das Gleiche gilt für
  • Eltern eines behinderten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • Alleinerziehenden, die berufstätig sind und für mindestens ein Kind, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu sorgen haben, ohne dass das Kind oder die Kinder eine Tagesstätte mit Ganztagsbetreuung besuchen,
  • Schülern mit Einkommen aus Ferien-/Minijobs, soweit nicht im Einzelfall eine großzügigere Freilassung zur Motivationszwecken angezeigt ist,
  • und bei Personen, die zur Tagesstrukturierung im Rahmen von ambulanten Hilfen z.B. auf Grundlage von § 11 Abs. 3, §§ 54, 68 SGB XII eine die Motivation fördernde, gering entgoltene Tätigkeit ausüben,
    ein Freibetrag in Höhe von 40 Prozent des Erwerbseinkommens abzusetzen, wobei nach Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles auch eine Begrenzung des Betrages in Betracht gezogen werden kann.

(4) Personen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig und nicht gleichzeitig vollstationär untergebracht sind , erhalten einen Freibetrag entsprechend § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII des Eckregelsatzes zuzüglich 25 v.H. des diesen Betrag übersteigenden Entgelts. Das Ausbildungsgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 107 SGB II sowie das kostenlose Mittagessen, das Personen erhalten, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, sind gem. § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem 3. bzw. 4. Kapitel SGB XII anzurechnen.

Hinweis :
Werden Leistungen in einer stationären Einrichtung gewährt, und ist die Person gleichzeitig im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer sonstigen Beschäftigungsstätte in einer entgeltlichen Beschäftigung tätig, so sind die Vorschriften des § 88 Abs. 2 SGB XII anzuwenden (vergleiche Nummer 52 Abs. 3).

(5) Werden Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht, und ist die leistungsberechtigte Person gleichzeitig im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer sonstigen Beschäftigungsstätte in einer entgeltlichen Beschäftigung tätig, so sind die Vorschriften des § 88 Abs. 2 SGB XII anzuwenden (vgl. Nr. 52 Abs. 3). Gleiches gilt für Personen, die zum Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt) gem. §§ 63, 64 StGB in einem Krankenhaus des Maßregelvollzugs gem. § 46 PsychKG untergebracht sind und einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen.

(6) Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 ein Betrag von bis zu 175 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII).

Steuerfreie Einnahmen oder Bezügen sind nach § 3 EStG Nummer 12,
  • als Aufwandsentschädigungen aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die als solche rechtlich festgesetzt und im Haushaltsplan ausgewiesen sind,
  • Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und die den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, nicht übersteigen.

Nummer 26,
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)

Nummer 26a
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), soweit nicht bereits ganz oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.

und nach Nummer 26b
pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für jede Vormundschaft, für die einem ehrenamtlichen Vormund keine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB zusteht.

Es ist in diesen Fällen insgesamt lediglich ein Betrag in Höhe von höchstens 175 Euro im Monat anrechnungsfrei zu belassen.
Das gilt auch, wenn Einnahmen aus mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten erzielt werden oder wenn neben den Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit weitere Erwerbseinkünfte oder ein Entgelt aus der Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzielt werden.
Die Anwendung der Freibetragsregelungen des § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Festsetzung eines abweichenden Freibetrages in begründeten Fällen auf der Grundlage von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ist daher in diesen Fällen nicht mehr möglich.

(5)(7) Die Freibeträge nach § 82 Abs. 3 SGB XII sind bei Krankheit oder Urlaub des erwerbstätigen Anspruchsberechtigten für den laufenden Monat, in den der Beginn der Krankheit oder der Beginn des Urlaubs fällt, und für den folgenden Monat weiter zu gewähren.

(6)(8) Mit dem Freibetrag ist pauschal der durch die Erwerbstätigkeit entstehende zusätzliche Bedarf für den Lebensunterhalt abgegolten , das heißt insbesondere für
  • zusätzliche Ernährung,
  • zusätzliche Körperpflege, Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen,
  • zusätzliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
    Der Freibetrag soll auch zur Aktivierung beitragen und den Willen des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe fördern.

20. Soweit die in Nummer 19 genannten Personen im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht bereits durch einen Schuldtitel zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, sind die entsprechenden tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich von dem zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen. Im Einzelfall ist – im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsschuldners – auf eine Abänderung der Höhe der Verpflichtung dringend hinzuwirken. Vorübergehend ist jedoch die geleistete Unterhaltsschuld zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht für freiwillige Unterhaltsleistungen. Sie mindern das einzusetzende Einkommen nicht.

B. Einsatz bei Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII

Personenkreis

21. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind zum Einsatz des Einkommens verpflichtet (§§ 19 Abs. 1 und 27 SGB XII):
a. der Leistungsberechtigte (auch der minderjährige),
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Leistungsberechtigten (ein Ehepaar lebt nicht getrennt, wenn die Trennung allein durch den Aufenthalt eines Partners zum Beispiel in einer stationären Einrichtung oder bei der Bundeswehr begründet ist; darüber hinaus erfüllt auch die örtliche Abwesenheit zum Beispiel aus beruflichen Gründen nicht den Tatbestand des Getrenntlebens im Sinne des BGB),
c. die Eltern oder ein Elternteil für ihre dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit diese den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Hinweis: Gegebenenfalls ist das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 36 39 SGB XII zu prüfen. 22. (1) Der unmittelbare Einsatz des Einkommens kann demnach nicht verlangt werden von
  • dem getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Leistungsberechtigten (Hierbei setzt der Tatbestand des Getrenntlebens den Willen mindestens eines Ehepartners oder Lebenspartners zur Trennung voraus; dieser Wille ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.),
  • den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder ,
  • den minderjährigen unverheirateten Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern,
  • den Eltern oder dem Elternteil einer nachfragenden Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut ,
  • den Eltern für ihre dem Haushalt angehörenden volljährigen oder verheirateten minderjährigen Kinder, soweit die Unterhaltsvermutung nach § 36 39 SGB XII widerlegt ist ,
  • weiteren gemeinsam mit der nachfragenden Person in einer Wohnung lebenden Personen , soweit die Unterhaltsvermutung des § 36 39 SGB XII widerlegt ist,
  • den volljährigen Kindern für ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Eltern, soweit die Unterhaltsvermutung des § 36 39 SGB XII widerlegt ist , und
  • den Partnern einer gleichgeschlechtlichen nicht eingetragenen Partnerschaft , soweit die Unterhaltsvermutung des §36 39 SGB XII widerlegt ist.

(2) Hat ein minderjähriges unverheiratetes Kind , das dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles angehört, eigenes Einkommen , das seinen Regelbedarf einschließlich des Mietanteils übersteigt, so bleiben sowohl der Bedarf des Kindes als auch dessen Einkommen mit Ausnahme des den notwendigen Bedarf des Kindes übersteigenden Kindergeldes (Nummer 4 Abs. 2) in der Berechnung unberücksichtigt.

Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens

Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen

23. Die in Nummer 21 genannten Personen haben das als anrechenbar ermittelte Einkommen in vollem Umfang einzusetzen. Dem für die Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung errechneten Bedarf ist dieses Einkommen gegenüberzustellen. Ist es geringer als der Bedarf, so wird die Differenz als Sozialhilfe gewährt.

24. (1) Auszubildende , die nach § 22 Abs. 1 SGB XII keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben („Nicht-Härtefälle“) und in einem Haushalt mit Leistungsberechtigten (leibliche Kinder, Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte) wohnen, haben das Einkommen, das nicht der eigenen Bedarfsdeckung dient, für diese einzusetzen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung vom § 82 Abs. 3 SGB XII. Dabei ist zu beachten, dass das BAFöG bzw. die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung personengebundenes Einkommen des Berechtigten sind und nicht auf den Bedarf der anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft angerechnet werden dürfen. Hat der Auszubildende neben dem BAFöG bzw. BAB weiteres Einkommen, so ist dieses Einkommen (ohne BAFöG bzw. BAB) wie üblich zu bereinigen und die Summe des anrechenbaren Einkommens dem Bedarf (Mehrbedarfszuschlag für den Auszubildenden und/oder Bedarf der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft) gegenüberzustellen. Die Differenz ist als Sozialhilfe zu zahlen.

(2) Liegt ein Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB XII vor, ist der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht ausgeschlossen. Das gesamte einsetzbare Einkommen des Auszubildenden einschließlich BAFöG bzw. BAB ist seinem Bedarf gegenüber zu stellen, wobei der im Einzelfall nachgewiesene Ausbildungskostenanteil im BAFöG bzw. BAB gem. § 83 Abs. 1 SGB XII zweckbestimmt ist und anrechnungsfrei bleibt (alternativ: 15% des BAFöG- bzw. BAB-Gesamtbetrages).

25. Von Wohnungslosen, welche die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 der DVO zu § 67 SGB XII erfüllen und über Einkommen verfügen, ist für die Kosten ihrer Unterbringung grundsätzlich ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Kosten zu fordern. Bei der Bemessung des Kostenbeitrages sind dem Wohnungslosen die Mittel für die Deckung der Bedarfe nach §§ 2827a, 30, 32 und 33 SGB XII zu belassen. Wenn der Leistungsberechtigte den Kostenbeitrag nicht direkt an die Unterbringungseinrichtung zahlt, ist der Kostenbeitrag als Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII zu fordern. Im Einzelfall ist ein Abweichen von der vorstehenden Regelung auf Grund einer entsprechenden sozialpädagogischen Stellungnahme zulässig. Soweit im Einzelfall Dienstleistungen nach § 68 SGB XII erbracht werden, wird der Einsatz der Mittel nicht verlangt.

26. Wird ein Bedarf nach § 27 Abs. 3 SGB XII anerkannt, ist die Aufbringung der Mittel als Aufwendungsersatz auch zu verlangen, soweit das zu berücksichtigende Einkommen höher als der Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt ist.

Hinweis: Es ist zu prüfen, ob im Einzelfall die Anspruchsvoraussetzungen nach § 71 SGB XII vorliegen.

Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen

27. (1) Der Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens für den Lebensunterhalt in Einrichtungen richtet sich nach § 19 Abs. 1, § 3527b sowie § 92a SGB XII.

Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Grundsätze zu § 92a SGB XII sind für die Fälle nicht alleinstehender Leistungsberechtigter in einer verwendungsfähigen selbstrechnenden Excel-Tabelle vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin umgesetzt worden (Muster siehe Anlage). Sie sind nach diesem Schema zu bearbeiten.

(2) Gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII hat der nicht getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft grundsätzlich sein Einkommen für den in der Einrichtung lebenden Partner einzusetzen, soweit es seinen eigenen notwendigen Bedarf übersteigt. Der Einkommenseinsatz ist jedoch nur in begrenztem Umfang, das heißt in Höhe der häuslichen Ersparnis und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – auch darüber hinaus höchstens bis zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt in der Einrichtung zuzumuten (§ 92a SGB XII). Dabei ist auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (§ 92a Abs. 1 SGB XII)

28. (1) Zur Vermeidung wirtschaftlicher Vorteile, insbesondere für Angehörige, ist bei Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen regelmäßig die Inanspruchnahme der häuslichen Ersparnis zu prüfen. Das gilt sowohl bei vorübergehendem als auch bei dauerndem Aufenthalt in Einrichtungen, sofern der Sozialhilfeträger für die Kosten des Lebensunterhalts aufkommt. Wirtschaftliche Vorteile liegen jedoch nicht vor, wenn zum Beispiel zusätzliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung anfallen. Das gilt auch insbesondere bei Kur- und Erholungsaufenthalten.

(2) Der ersparte häusliche Lebensunterhalt umfasst die Ausgaben, die für den Hilfesuchenden sonst entstehen würden, vor allem für Ernährung. Art und Höhe der Aufwendungen müssen – anders als bei den Regelsätzen – nicht für alle nachfragenden Personen gleich angesetzt werden.

(3) Der ersparte häusliche Lebensunterhalt bei vollstationärer Unterbringung ist in der Regel in Höhe der sich für die leistungsberechtigte Person nach der Anlage zu § 28 SGB XII ergebenden Regelbedarfsstufe des maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen anzusetzen. Bei Kurzzeitpflege ist eine häusliche Ersparnis nur bis zur Höhe des für die Verpflegung ausgewiesenen Betrages anzunehmen.

(4) Bei der Hilfe in teilstationären Einrichtungen entstehen häusliche Ersparnisse in der Regel nur für die in der Einrichtung gereichte Verpflegung. Er beträgt 1,50 Euro.Der Eigenanteil wird durch Grundsicherungsberechtigte in Höhe von 2,00 Euro und durch die übrigen Nutzer in voller Höhe direkt an die Einrichtung gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB XII erfassten Eingliederungshilfen zum Besuch teilstationärer Einrichtungen (vergleiche Nummer 35 Abs. 1).

(5) Während des Aufenthalts in Wohngemeinschaften (zum Beispiel für Demenzkranke, psychisch Kranke, behinderte Menschen, Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten), die von ambulanten Diensten betreut und/oder gepflegt werden, werden keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart.

Kostenbeteiligung über die häusliche Ersparnis hinaus (§ 92 Abs. 2 SGB XII)

29. (1) Das Einkommen soll über den ersparten häuslichen Lebensunterhalt hinaus verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Eine voraussichtlich längere Zeit liegt dann vor, wenn die Beendigung der Maßnahme innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten ist. Eine Inanspruchnahme des Einkommens erfolgt regelmäßig ab dem Zeitpunkt, ab dem der voraussichtlich längere Zeitraum der vollstationären Leistung festgestellt wurde.

(2) § 92a Abs. 2 SGB XII gilt nicht für den Lebensunterhalt in anerkannten Werkstätten und Förderbereichen bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Teilnahme am Arbeitsleben. Hierfür gilt § 92a Abs. 2 SGB XII.

(3) Die Kostenbeteiligung am Lebensunterhalt in der Einrichtung darf zusammen mit der häuslichen Ersparnis den Bedarf nach § 3527b SGB XII nicht übersteigen, wobei der Bedarf nach § 3527b Abs. 2 SGB XII (Barbetrag und Bekleidung in Form des monatlichen Anteils der zutreffenden Bekleidungspauschale für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen) aus dem einzusetzenden Einkommen zu belassen ist, sofern es dafür ausreicht.

Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation (§ 92a Abs. 3 SGB XII)

30. (1) Der bisherigen Lebenssituation der im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder ist sowohl bei der Inanspruchnahme des Einkommens in Höhe der häuslichen Ersparnis als auch darüber hinaus Rechnung zu tragen. Dabei ist davon auszugehen, dass die bisherige Lebenssituation insbesondere durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Eintritt der Leistungsberechtigung geprägt war. Bei Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bzw. nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII erübrigt sich die Berechnung eines Garantiebetrags.

(2) Den genannten im eigenen Haushalt verbliebenen Personen soll aus dem gemeinsamen bereinigten Einkommen ein angemessener Garantiebetrag verbleiben. Er entspricht dem notwendigen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der von ihnen insgesamt zu tragenden Miet- und Heizkostenanteile sowie dem kopfteiligen Anteil des den notwendigen Lebensunterhalt vor Aufnahme in die Einrichtung übersteigenden bereinigten Gesamteinkommens. Der Kopfteil darf jedoch in der Regel die Differenz zwischen dem Lebensunterhalt in der Einrichtung (§ 3527b Abs. 1 und 2 SGB XII) und der häuslichen Ersparnis nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann auch ein höherer Betrag als gerechtfertigt angesehen werden.

(3) Ergibt die Prüfung, dass die Kosten des Lebensunterhalts nicht in vollem Umfang aus dem eigenen Einkommen aufgebracht werden können, erübrigt sich die Prüfung, ob Kostenbeiträge nach dem Zweiten Abschnitt des Elften Kapitels SGB XII (§§ 85 bis 89 SGB XII) verlangt werden können.

C. Einsatz bei Leistungen der Grundsicherung (Viertes Kapitel SGB XII)

Personenkreis

31. Im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel sind zum Einsatz des Einkommens verpflichtet:
a. der Leistungsberechtigte,
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, soweit dessen Einkommen seinen Bedarf nach dem SGB XII übersteigt.

Hinweis: Personen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 3639 SGB XII sind nicht zum Einsatz des Einkommens verpflichtet (§ 43 Abs. 1 SGB XII).

Umfang der Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens

32. Die in Nummer 31 genannten Personen haben das als anrechenbar ermittelte Einkommen in vollem Umfang einzusetzen.

D. Einsatz bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII

Personenkreis

33. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Kapiteln Fünf bis Neun sind zum Einsatz des Einkommens folgende Personen verpflichtet (§ 19 Absatz 3 SGB XII und § 85 SGB XII):
a. der Leistungsberechtigte (auch der minderjährige, aber nur für sich selbst),
b. der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Leistungsberechtigten,
c. die Eltern oder ein Elternteil für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn diese nicht in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben (vergleiche jedoch “Nummer 40”: #40).

Hinweis: Minderjährige unverheiratete Kinder müssen ihr Einkommen (mit Ausnahme des Kindergeldes) für den Bedarf der Geschwister, Eltern oder eines Elternteils gegebenenfalls nach den Maßstäben des § 3639 SGB XII einsetzen.

34. Die Ausführungen in Bezug auf den Tatbestand des Getrenntlebens (Nummer 21, 22) gelten entsprechend.

Umfang der Verpflichtungen zum Einsatz des Einkommens

35. (1) Gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII ist den in Nummer 33 genannten Personen die Aufbringung der Mittel in den dort in Satz 1, Nummer 1 bis 8 genannten Maßnahmen nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Die Kosten der Maßnahme selbst sind in diesen Fällen ohne Bedürftigkeitsprüfung und Kostenbeitrag des Leistungsberechtigten in vollem Umfang zu übernehmen.

In den Fällen von § 92 Abs. 2 Satz 1, Nummer 1 bis 6 SGB XII richtet sich der Kostenbeitrag nach der Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen (vergleiche hierzu Nummer 28). Gleiches gilt analog für Besucher der ABFB bis zum Erreichen der Regelaltersrente.

In den Fällen von § 92 Abs. 2 Satz 1, Nummer 7 und 8 SGB XII (Leistungen zum Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie von Fördergruppen für behinderte Menschen) ist ein Kostenbeitrag für die Teilnahme an den Mahlzeiten nicht zu verlangen. Laut Beschluss Nr. 7/2007 vom 11. September 2007 der Kommission 75 ist ab dem 1. Januar 2008 der dem Lebensunterhalt zuzurechnende Teil der Kosten für das Mittagessen in den genannten teilstationären Einrichtungen in Höhe von 1,32 Euro nicht mehr in der Grundpauschale der Vergütung enthalten. Die Besucher zahlen ihn bei Inanspruchnahme des Mittagessens als Teilnehmerbeitrag direkt an die Einrichtung.

Hinweis: Ein Kostenbeitrag aus dem Vermögen ist gem. § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht zu verlangen.

(2) In allen von § 92 Abs. 2 SGB XII nicht erfassten Fällen müssen die nach Nummer 33 verpflichteten Personen in zumutbarem Umfang ihr Einkommen nach Maßgabe des 1. und 2. Abschnitts des Elften Kapitels SGB XII über und gegebenenfalls unter der maßgeblichen Einkommensgrenze einsetzen, soweit die Hilfe nicht ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen gewährt wird (§ 68 Abs. 2 SGB XII, § 71 Abs. 4 SGB XII).

Zu berücksichtigendes Einkommen und Dauer des Bedarfs

36. (1) Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens ist nach den Nummern 2 bis 18 zu ermitteln.

(2) Das auf den notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel angerechnete Einkommen ist unberücksichtigt zu lassen.

37. (1) Bei laufenden Leistungen ist das für den jeweiligen Monat anzurechnende Einkommen zugrunde zu legen (siehe auch Nummer 3 Abs. 2).

(2) Wird die Leistung für einen Monat oder für eine kürzere Zeit gewährt, so ist ein volles Monatseinkommen zu berücksichtigen. Fällt die Dauer des Bedarfs hierbei in zwei Kalendermonate, so ist in der Regel das jeweilige Einkommen beider Monate anzusetzen.

38. (1) Bei einmaligen Leistungen ist für die Gegenüberstellung des Einkommens und der Einkommensgrenze das Einkommen zugrunde zu legen, das im Monat der Entscheidung über die Leistung zu berücksichtigen ist.

(2) Wird abweichend von Absatz 1 der Einsatz des Einkommens für mehrere Monate gefordert, ist grundsätzlich das Einkommen in dem jeweiligen Monat, für den der Einkommenseinsatz verlangt wird, maßgebend. Kann davon ausgegangen werden, dass sich das Einkommen in den auf den Bewilligungsmonat folgenden Monaten nicht verändern wird, so kann der Kostenbeitrag sogleich für den gesamten maßgeblichen Zeitraum festgesetzt werden.

Einkommensgrenze

39. Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und dem Familienzuschlag . Sie wird nach § 85 SGB XII ermittelt.

40. Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet und lebt sie bei ihren Eltern, so bestimmt sich die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Lebt die nachfragende Person bei einem getrennt lebenden Elternteil, so richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem sie lebt. Lebt sie mit keinem der beiden Elternteile zusammen, so ist für die Ermittlung der Einkommensgrenze “§ 85 Abs. 1 SGB XII”: zugrunde zu legen und das Elterneinkommen bleibt außer Betracht.

41. (1) In der Einkommensgrenze sind sowohl die innerhalb als auch außerhalb der Einrichtungen von den Personen nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu tragenden Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

(2) Als Kosten der Unterkunft in stationären Einrichtungen ist die um den Heizkostenanteil geminderte Pauschale nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anzusetzen. Sie wird von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung durch Rundschreiben bekannt gegeben.

(3) Die Kosten der Unterkunft außerhalb der Einrichtung (bei Heimfällen die im Monat der Heimaufnahme noch anfallenden rechtlichen bzw. die Kosten der Unterkunft des im eigenen Haushalt verbliebenen Ehe-/Lebenspartners bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen (siehe § 85 SGB XII). Die Angemessenheit ist grundsätzlich nach den Richtwerten in Nummer 3 der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 2935 und 3436 SGB XII (AV Wohnen) in der jeweils gültigen Fassung zu beurteilen. Die Besonderheiten des Einzelfalles sind regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren. Die Vorschriften dürfen dabei nicht eng ausgelegt werden. Insbesondere der Wohnbedarf infolge von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, das besondere Lebensschicksal alter Menschen und ihre Vertrautheit mit der bisherigen Umgebung sowie besondere Bedürfnisse anderer Personenkreise sind angemessen zu berücksichtigen.

(4) Zu den Kosten der Unterkunft gehören die Brutto-Kalt-Miete (einschließlich Betriebskosten) oder bei Eigenheimen die angemessenen Bewirtschaftungskosten . Eingeschlossen sind auch Kabelgebühren, wenn sie nicht als Mietnebenkosten vertraglich ausgeschlossen werden können. Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören die Heizungskosten, die Kosten für zentrale Warmwasserbereitung sowie die Kosten für die Anmietung einer Garage.

(3) Gehören zur Haushaltsgemeinschaft der nachfragenden Person Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten , jedoch nicht verpflichtet sind, ihr Einkommen nach den §§ 19 und 85 SGB XII einzusetzen (zum Beispiel Geschwister, Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern, Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen Kindern, Großeltern, Verschwägerte), sind die Kosten der Unterkunft gleichmäßig auf die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufzuteilen. Wohngeldzahlungen bleiben dabei unberücksichtigt. Die auf die vorgenannten Haushaltsangehörigen entfallenden Anteile sind von den Gesamtkosten der Unterkunft abzusetzen. Der Mietanteil ist nicht abzusetzen, wenn Haushaltsangehörige nicht wirtschaftlich selbständig sind, ihnen aber bei der Festsetzung der Einkommensgrenze kein Familienzuschlag zugebilligt werden kann, weil sie nicht überwiegend unterhalten werden.

42. (1) Einen Familienzuschlag erhalten:
  • der nicht getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  • jede Person, die von der nachfragenden Person oder ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Personen im Haushalt der nachfragenden Person wohnen, eine verwandtschaftliche Beziehung oder ein Rechtsgrund für die Unterhaltsleistung bestand.
  • jede Person, für die nach der Entscheidung über die Hilfe eine Unterhaltspflicht der nachfragenden Person oder ihres getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eintritt und die überwiegend unterhalten wird.
  • die minderjährige nachfragende Person, sofern sie im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils lebt; der Grundbetrag steht in diesem Fall einem Elternteil zu.

(2) Überwiegend unterhalten worden im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die ihren Lebensunterhalt zu weniger als 50 vom Hundert aus eigenem Einkommen deckt. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass eine Person überwiegend unterhalten wird, wenn ihr Einkommen geringer als die Hälfte des Bedarfs für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII ist.

(3) Der Familienzuschlag für einen überwiegend Unterhaltenen ist auch einzusetzen, wenn dieser nicht in Haushaltsgemeinschaft mit der nachfragenden Person oder deren nicht getrennt lebendem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner lebt.

Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII)

Angemessener Umfang

43. Der angemessene Umfang des Einkommenseinsatzes ist individuell zu beurteilen (§ 9 SGB XII); die Person des Nachfragenden sowie die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen. Außerdem muss auf die Erhaltung und Stärkung der Selbsthilfekräfte geachtet und die Leistung familiengerecht bemessen werden (§ 16 SGB XII), wobei vor allem auf Größe und Zusammensetzung der Familie Rücksicht zu nehmen ist. Für die Beurteilung des angemessenen Umfangs sind ferner die Art des Bedarfs, die Höhe und Dauer der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der zum Einsatz des Einkommens verpflichteten Personen von Bedeutung.

Eine großzügige Beurteilung kann insbesondere dann geboten sein, wenn
  • der Bedarf auf ein Ereignis zurückgeht, durch welches die Gesundheit oder Lebensgrundlage der nachfragenden Person voraussichtlich auf Dauer beeinträchtigt wird, oder
  • die Erreichung des Zwecks der Sozialhilfe durch eine weitgehende Eigenbeteiligung verhindert oder wesentlich erschwert würde.

Erforderliche Aufwendungen

44. Zu den bei der Prüfung des „angemessenen Umfangs“ (Nummer 43) zu berücksichtigenden erforderlichen Aufwendungen gehören vor allem Nebenaufwendungen, die den zum Einsatz des Einkommens verpflichteten Personen aus Anlass der besonderen Lebenslage entstehen, soweit sie üblich und vertretbar sind.

45. Sind die Aufwendungen nur einmalig erforderlich oder von kurzer Dauer , so wird der Eigenanteil höher zu bemessen sein als bei einem langfristigen oder wiederholt auftretenden Bedarf, der eine großzügigere Handhabung rechtfertigt. Ein langfristiger Bedarf liegt in der Regel vor, wenn die Aufwendungen länger als sechs Monate erforderlich sind.

Besondere Belastungen

46. Besondere Belastungen der zum Einsatz des Einkommens verpflichteten Personen sind bei der Festsetzung des „angemessenen Umfangs“ von Bedeutung, wenn sie sich auf das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich auswirken.

Besondere Belastungen können im Einzelfall sein:
  • Schuldverpflichtungen , insbesondere Abzahlungsverpflichtungen, die vor Eintritt des Bedarfs eingegangen worden sind und deren Begründung die Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung nicht verletzt (hierzu gehören auch außergerichtliche und gerichtliche Schuldenbereinigungspläne im Sinne des § 305 ff der Insolvenzordnung sowie besonders hohe Betriebskosten)
  • erforderliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Familienereignissen (zum Beispiel Geburt, Heirat, Tod, Grabpflege und notwendige Friedhofsgebühren) oder für Fahrten zum Besuch naher Angehöriger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.
  • erforderliche Aufwendungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (zum Beispiel für Arzneien, Heil- und Erholungskuren, Haushaltshilfen, Pflegepersonen oder Pflegekräfte), soweit sie nicht als Sozialhilfeleistungen zu gewähren wären,
  • erforderliche Aufwendungen für die Beschaffung oder Erhaltung der Unterkunft (zum Beispiel Baukostenzuschüsse, Mieterdarlehen, Abfindungen, Umzugskosten, Abtragung von Mietrückständen, besonders hohe Heizkosten, in besonderen Fällen auch Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Miete, sofern das zum Erhalt der Unterkunft erforderlich ist),
  • erforderliche Aufwendungen für sonstige gerechtfertigte Zwecke (zum Beispiel für Fort- und Weiterbildung, für Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung),
  • erforderliche Aufwendungen für Unterhaltsleistungen (zum Beispiel Unterhaltsbeiträge, Aufwendungen für eine angemessene Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung unterhaltsberechtigter Angehöriger) soweit sie nicht durch einen Familienzuschlag gedeckt werden, oder soweit sie den Familienzuschlag überschreiten. Nicht als Unterhaltsleistungen anzusehen sind die Unterschiedsbeträge zwischen einem/dem Familienzuschlag und einem gegebenenfalls höheren maßgeblichen Regelsatz einer überwiegend unterhaltenen Person.

Eigenbeteiligung über der Einkommensgrenze

47. (1) Der Einsatz des nach Berücksichtigung der Einkommensgrenze und der Einzelfallprüfung verbleibenden restlichen Einkommens ist nach § 87 Abs. 1 SGB XII in folgendem Umfang als Eigenbeteiligung zuzumuten:
  • in Fällen von voraussichtlich kurzer Dauer (einmalige Beihilfen und Hilfebedarf bis zu sechs Monaten) in der Regel zu 100 %,
  • in Fällen von längerer Dauer (Hilfebedarf über sechs Monate) in der Regel zu 80 %,
  • bei Leistungen für schwerstpflegebedürftige Menschen nach § 64 Abs. 3 SGB XII und blinden Menschen nach § 72 SGB XII höchstens zu 40 %,
  • individuell , wenn besondere Gründe im Einzelfall ein Abweichen von der Regel rechtfertigen (Die Gründe sind schriftlich darzulegen).

Sofern die errechnete Kostenbeteiligung die Summe aus Garantiebetrag nach Nummer 30 Abs. 2, Barbetrag und Kostenbeteiligung für den Lebensunterhalt in der Einrichtung übersteigt, ist sie so zu reduzieren, dass die Summe dieser Bedarfe aus eigenem Einkommen finanziert werden kann.

In begründeten Fällen kann erweiterte Hilfe geleistet werden und es ist Aufwendungsersatz zu fordern (§ 19 Abs. 5 SGB XII).

(2) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann im Wege einer individuellen Ermessensentscheidung nach § 87 Abs. 3 SGB XII neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Leistung (siehe Absatz 1) auch der Einsatz des Einkommens für die drei folgenden Monate gefordert werden. Es ist dabei zu prüfen, in welchem Umfang in dem jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse). In begründeten Fällen ist erweiterte Hilfe zu leisten und Aufwendungsersatz zu fordern (§ 19 Abs. 5 SGB XII).

Bedarfsgegenstände sind beispielsweise u.a. Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfsmittel im Rahmen der Hilfe zur Pflege, Zahnersatz sowie Einrichtungsgegenstände und Bekleidungsstücke (zum Beispiel Wintermantel), die im Rahmen der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel notwendig werden (§ 3527b Abs. 2 SGB XII).

(3) Bei einmaligen Leistungen nach § 87 Abs. 3 SGB XII sind in der Regel die Kosten für den Bedarfsgegenstand abzüglich des nach Nummer 38 ermittelten Eigenanteils für den Bewilligungsmonat zu übernehmen. In Höhe des gegebenenfalls noch für weitere Monate ermittelten Eigenanteils hat der Leistungsberechtigte Aufwendungsersatz zu leisten. Er ist darauf hinzuweisen, dass der monatliche Aufwendungsersatz entsprechend angepasst wird, wenn eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in dem Zeitraum eintritt.

Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze (§ 88 SGB XII)

48. Während der nach den Nummern 39 bis 43 festgesetzte Eigenanteil aus dem Teil des Einkommens berechnet wird, der die Einkommensgrenze übersteigt, kann nach § 88 SGB XII verlangt werden, dass ein Eigenanteil aus dem Einkommen gezahlt wird, das unter der Einkommensgrenze liegt. Gegebenenfalls ist der Einsatz beider Eigenanteile nebeneinander zu verlangen.

49. Der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch gegenüber Leistungen anderer, die zu einem bestimmten Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe gewährt werden müsste.

50. Nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII kann die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind. In der Regel ist ein Bedarf bzw. eine unter Berücksichtigung der Eigenbeteiligung zu leistende Hilfe in Höhe von bis zu 16 Euro als geringfügig anzusehen. Vom Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze ist in der Regel auch bei geringen erforderlichen Mitteln abzusehen, wenn das nach § 82 SGB XII (hier gegebenenfalls auch nach § 82 Abs. 3 SGB XII) zu berücksichtigende Einkommen der in § 19 SGB XII genannten Personen niedriger ist als der Bedarf für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

51. Aus dem unter der Einkommensgrenze liegenden Einkommen soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

52. (1) Eine voraussichtlich längere Zeit liegt regelmäßig dann vor, wenn die Beendigung der Maßnahme innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten ist. Eine Inanspruchnahme des Einkommens unter der Einkommensgrenze ist regelmäßig ab dem Zeitpunkt erforderlich, ab dem der voraussichtlich längere Zeitraum des vollstationären Hilfebedarfs festgestellt wurde.

(2) Die Aufbringung der Mittel soll in angemessenem Umfang verlangt werden. Bei dauernder Unterbringung ist daher in der Regel das Einkommen unter Berücksichtigung eines angemessenen Barbetrages nach § 3527b Abs. 2 SGB XII, soweit dieser nicht als Leistung gewährt wird, sowie unter Berücksichtigung der im Einzelfall anzuerkennenden Kosten für die Erhaltung der Unterkunft in vollem Umfang heranzuziehen.

Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist sicherzustellen, dass den im Haushalt verbliebenen Angehörigen der im Rahmen des § 92a Abs. 3 SGB XII eingeräumte Garantiebetrag und dem Leistungsberechtigten in der Einrichtung der Barbetrag verbleibt (vergleiche Nummer 30).

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles kann vom vollen Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze abgesehen werden, um den Erfolg der Hilfe nicht zu gefährden. Die Gründe hierfür sind schriftlich darzulegen.

(3) Bei vollstationär untergebrachten Leistungsberechtigten ist von dem Einkommen , das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, ein Betrag in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XIIdes Eckregelsatzes zuzüglich 25 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung abzusetzen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Das gilt auch für in Krankenhäusern des Maßregelvollzugs erzielte Einkünfte (z.B. das Arbeitstherapieentgelt).

Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf nach § 89 SGB XII

53. (1) Nach § 89 Abs. 1 SGB XII darf der Teil des Einkommens, dessen Einsatz zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt wird, bei der Prüfung, inwieweit der Einkommenseinsatz für einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.

(2) Das Einkommen ist zunächst auf die Leistungen nach dem Vierten Kapitel, dann auf die Leistungen nach dem Dritten Kapitel und erst danach auf Leistungen nach den übrigen Kapiteln des SGB XII anzurechnen.

(3) Sind im Einzelfall mehrere Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun erforderlich und gehört die leistungsberechtigte Person dem Personenkreis nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII an, so gilt der dort geregelte Einkommensfreibetrag für den gesamten Einkommenseinsatz über der Einkommensgrenze.
Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen in einer Einsatzgemeinschaft leistungsberechtigt sind und eine von ihnen dem Personenkreis des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII angehört.

(4) Erhalten beide Ehegatten/ Lebenspartner Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun in vollstationären Einrichtungen oder in Wohngemeinschaften, so ist das jeweils eigene Einkommen auf den eigenen Bedarf anzurechnen. Ein eventueller Einkommensüberschuss (bei Selbstzahlern) ist nach § 19 Abs. 1, 2 und 3 SGB XII bei dem anderen Partner als Einkommen zu berücksichtigen.

Hinweis:
Für die Umsetzung in OPEN/Prosoz ist zu beachten, dass getrennte Fälle anzulegen sind. Ist einer der Partner Selbstzahler, so ist mangels Berechnungsmodul der einzusetzende Einkommensüberschuss extern zu berechnen und dann beim bedürftigen Partner als Einkommen unter „Unterhalt nach § 92a SGB XII“, „monatlich“ und „Private Unterhaltsleistungen“ zu erfassen.

(5) Erhält nur ein Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel in einer Einrichtung, ist § 92a SGB XII zu beachten (vgl. Nummern 27 ff.).
In diesen Fällen ist vom gemeinsamen Einkommen auszugehen.

Hinweis:
Zunächst ist die Berechnung für den Lebensunterhalt und den Garantiebetrag außerhalb von OPEN/PROSOZ nach der Excel-Tabelle (Hr. Peter, BA F-K) vorzunehmen. Das danach verbleibende einsetzbare Rest-Einkommen ist als neue Einkommensart manuell als EINKOMMEN aus der Gruppe SONSTIGE EINNAHMEN als LEISTUNG „Einkommen abzüglich 92a“ in OPEN/PROSOZ zu erfassen und danach regulär der Einkommenseinsatz über und unter der Einkommensgrenze zu berechnen.

Eigenanteil und Bedarf

54. Die in Nummer 33 genannten Personen haben aus ihrem Einkommen den nach Nummern 35 bis 53 ermittelten Eigenanteil einzusetzen. Er ist dem Bedarf an Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel gegenüberzustellen. Ist der Eigenanteil geringer als der Bedarf, so wird die Differenz als Sozialhilfe gewährt.

E. Aufwendungserstz und Kostenbeitrag

55. (1) Abweichend von Nummer 54 kann in den Fällen nach § 27 Abs. 3 SGB XII erweiterte Hilfe geleistet werden. Gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII ist Aufwendungsersatz aus dem Einkommen und Vermögen zu fordern (vergleiche Nummer 26).

Bei Leistungen für seelisch behinderte Menschen in Therapeutischen Wohngemeinschaften, Betreutem Einzelwohnen und Verbünden von betreutem Wohnen ist im Einzelfall erweiterte Hilfe zu leisten, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Liegen Betreuungsleistungen und Kosteneinziehung des Eigenanteils in einer Hand, und führt dies voraussichtlich oder ganz offensichtlich zur Gefährdung der Maßnahme, ist die Leistung in vollem Umfang zu erbringen (“Bruttoprinzip”) und von den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen auf der Grundlage des § 19 Abs. 5 SGB XII Aufwendungsersatz in Höhe des ermittelten Eigenanteils zu fordern.

(2) Abweichend von Nummer 54 sind gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen in vollem Umfang zu erbringen, wenn die Behinderung diese Leistungen erfordert („Bruttoprinzip“). Die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen (vergleiche Nummer 33) haben in Höhe des nach den Nummern 35 bis 53 ermittelten Eigenanteils Aufwendungsersatz für den in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt sowie für die Kosten der in § 92 Abs. 2 SGB XII nicht genannten Maßnahmen zu leisten.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen sowie in den Fällen, in denen den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die volle Aufbringung der entstehenden Kosten zuzumuten ist (Selbstzahler), findet § 92 Abs. 1 SGB XII keine Anwendung, und es erfolgt keine volle Kostenübernahme („Nettoprinzip“).

56. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Forderung , die in der Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz durchgesetzt werden kann.

57. (1) Nachdem der Eigenanteil festgesetzt worden ist, ist dem Ersatzpflichtigen ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehener Leistungsbescheid zu übersenden.

(2) Leistet der Ersatzpflichtige nicht oder nicht in vollem Umfange, so ist er unter Fristsetzung von einer Woche zu mahnen.

(3) Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist das zuständige Finanzamt als Vollstreckungsbehörde um die Verwaltungsvollstreckung zu ersuchen. Dabei ist dem Finanzamt der Arbeitgeber des Ersatzpflichtigen (soweit feststellbar) mitzuteilen.

58. Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz oder Kostenbeitrag geht auf die Erben über.

59. Die Möglichkeit, Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte nach § 93 SGB XII überzuleiten oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen, bleibt von den Vorschriften in den Nummern 55 und 57 unberührt.

III. Schlussvorschriften

60. Diese Arbeitsanweisung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Die Änderungen der mit Wirkung vom 01.01.2011 geänderten Fassung treten zu diesem Zeitpunkt in Kraft, mit Ausnahme der Änderung in Nummer 28 Absatz 4 Satz 2, die zum 01. November 2011 in Kraft tritt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 82 ff. SGB XII
  • Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII
  • Sozialversicherungsentgeltverordnung
  • Rundschreiben I Nr. 22/2005 über Eigenbeteiligung für sozialhilfeberechtigte Nutzer des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen; Übernahme der Fahrtkosten durch die Sozialämter im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII
  • Schreiben vom 30.03.2011 über den Einsatz von Einkommen nach § 82 ff. SGB XII – Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453)
  • Rundschreiben I Nr. 11/2011 über Ausnahmen vom Begriff des Einkommens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII hier: Invalidenrenten, die die Russische Föderation Überlebenden der LENINGRADER BLOCKADE gewährt, sowie weitere Renten ausländischer Staaten, die aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 den Renten nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) entsprechen.