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Schreiben vom 7. Juni 2011 (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 7. Juni 2011

über neue Vergütungsvereinbarungen der Pflegedienste in Berlin ab 01.06.2011

(aufgehoben durch Schreiben vom 24.02.2014)

  • Anlage 1 – Preise der Leistungskomplexe 1 bis 19
  • Anlage 2 – Preise der Leistungskomplexe 31 bis 38

Mit dem Urteil vom 17.12.2009 – Az B 3 P 3/08 R – hat das Bundessozialgericht (BSG) bei der Ermittlung leistungsgerechter Vergütungen für die ambulanten Pflegeeinrichtungen stärker die einrichtungsspezifischen Gegebenheiten berücksichtigt.

Zum Einstieg in die Umsetzung dieses Urteils wurde bei der Vereinbarung der Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 89 SGB XI für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.12.2011 die lineare Erhöhung der Punktwerte um 3,5 v.H. an die Einreichung eines Transparenzbogens mit Angaben zur Vergütung des eingesetzten Pflegepersonals geknüpft.

Die Erhöhung des Punktwertes wird mit dem Träger der Einrichtung nur dann vereinbart, wenn die einrichtungsspezifischen Personalkosten des Pflegedienstes dies rechtfertigen.
Der Punktwert wird mit fünf Nachkommastellen vereinbart werden.

Die neuen Punktwerte werden nach Prüfung des Transparenzbogens und Abschluss der Vergütungsvereinbarung in TOPqw eingestellt und nach OPEN PROSOZ übernommen.

p(. Änderungen bei den Leistungskomplexen

Die Ausgestaltung der Leistungskomplexe und deren Bewertung (Punktzahl) bleibt mit Ausnahme des LK 18 unverändert. Der Leistungskomplex 18 – Beratungsbesuch wird mit Hinweis auf die Randnummern 23 und 24 des Urteils des BSG vom 17.12.2009 – Az B 3 P 3/08 R ersatzlos gestrichen. Dort hatte das BSG festgestellt, dass die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht zum Regelungsbereich des § 89 SGB XI gehören und für die Vergütung allein die gesetzliche Regelung nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI maßgebend ist. Die Pflegedienste haben die Vergütung für die Beratungsbesuche nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen Zeitaufwands festzusetzen, wobei eine schematische Festsetzung des jeweiligen Höchstbetrages unzulässig ist.
Während der Laufzeit der Übergangsregelung prüfen die Vertreter der Berufs- und Trägerverbände der Leistungserbringer, der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen und Pflegekassenverbänden in Berlin und der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die Anpassung der Leistungskomplexe (inhaltliche Ausgestaltung und Bewertung) an die aktuellen Erfordernisse.

p(. Leistungskomplexe 31 und 33-38, § 75 Absatz 3 SGB XII

Mit der Erhöhung der Punktwerte nach § 89 SGB XI verändern sich auch die Preise der Leistungskomplexe 31 und 33 – 38. Dem LK 32 liegt kein Punktwert zugrunde. Er ist noch nicht abschließend verhandelt worden und bleibt zunächst unverändert.

p(. Anpassungen der Punktwerte – neue Preise der Leistungskomplexe

Der am häufigsten vereinbarte Punktwert 2010 in Höhe von 0,0420 € steigt bei Erfüllung der Voraussetzung auf 0,04347 €. Die für die einzelnen Punktwerte geltende Übersicht über die Leistungskomplexe ist beigefügt.

Den aktuell gültigen Punktwert der ambulanten Pflegedienste können Sie im Einzelnen dem „Katalog der Einrichtungen und Dienste“ im Intranet entnehmen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Rundschreiben I Nr. 04/2005 über Ambulante Versorgung Hilfe- und Pflegebedürftiger
  • Rundschreiben I Nr. 20/2005 über Tagespauschalen für Wohngemeinschaften mit an Demenz erkrankten Menschen
  • Schreiben vom 03. November 2011 über Ambulante Pflege, neue Stunden-Vergütung für LK 32 ab 01.10.2011
  • Vertragsangelegenheiten nach dem SGB XI und SGB XII