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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 06/2015 über Umsetzung des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) aufgehoben am 11.01.2017

Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S 1202 vom 22. Juli 2015) in Kraft treten.
Durch Artikel 1 dieses Gesetzes wird das Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 um 4 Euro auf 188 Euro und zum 01.01.2016 um 2 Euro auf 190 Euro angehoben. Daraus ergeben sich für die Durchführung der Sozialhilfe folgende Konsequenzen:

Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen bei Leistungen der Sozialhilfe

Durch Artikel 8 dieses Gesetzes wurde das Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes erlassen. Es ist mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Auf Grund dieses Gesetzes ist der Betrag, um den sich das Kindergeld im Jahr 2015 gegenüber dem bisher zustehenden Kindergeld erhöht, unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses nicht als Einkommen auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Sowohl die Nachzahlungen als auch die laufenden monatlichen Erhöhungsbeträge von 4 Euro bleiben als Einkommen unberücksichtigt.

Das bedeutet, dass das Kindergeld im Jahr 2015 in unveränderter Höhe von
184 Euro für erste und zweite Kinder,
190 Euro für dritte Kinder und
215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind
wie bisher gem. § 82 SGB XII als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Ab dem 1. Januar 2016 ist das (dann um insgesamt 6 Euro erhöhte) Kindergeld in vollem Umfang von
190 Euro für erste und zweite Kinder,
196 Euro für dritte Kinder und
221 Euro für das vierte und jedes weitere Kind
gem. § 82 SGB XII als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.

Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII

Die Anhebung des Kindergeldes macht auch die Änderung der Unterhaltsbeiträge gem. § 94 Abs. 2 SGB XII erforderlich. Da eine rückwirkende Anhebung der Unterhaltsforderungen zivilrechtlich ausgeschlossen ist, richtet sich der Zeitpunkt der Änderung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. Deshalb treten die Beträge nicht rückwirkend, sondern zeitgleich mit den Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. August 2015 und zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Ab dem 1. August 2015 gilt Nummer 17 Abs. 1 und 2 AV-Dritt mit der Maßgabe, dass anstelle der dort genannten die folgenden Unterhaltsbeträge anzusetzen sind:

  • für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII
(26 Euro 5,74 Euro =) 31,74 Euro
  • für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII
(20 Euro 4,42 Euro =) 24,42 Euro
  • Gesamtunterhaltsbeitrag ab dem 1. August 2015 :
(31,74 Euro 24,42 Euro =) 56,16 Euro davon die Hälfte: 28,08 Euro .

Ab dem 1. Januar 2016 gilt Nummer 17 Abs. 1 und 2 AV-Dritt mit der Maßgabe, dass anstelle der dort genannten die folgenden Unterhaltsbeträge anzusetzen sind:

  • für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII
26 Euro 6,08 Euro = 32,08 Euro
  • für Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII
20 Euro 4,68 Euro = 24,68 Euro
  • Gesamtunterhaltsbeitrag ab dem 1.1.2016
(32,08 Euro 24,68 Euro =) 56,76 Euro davon die Hälfte: 28,38 Euro

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
  • Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV-Dritt)
  • Rundschreiben Soz Nr. 11/2016 über Anhebung des Kindergeldes zum 01.01.2017 sowie zum 01.01.2018; Veränderung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII

Archiv:

  • Rundschreiben Soz I Nr. 01/2010 über Anhebung der Unterhaltsbeiträge nach § 94 Abs. 2 SGB XII zum 1. Januar 2010