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ARCHIV: Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 03/2014

in der Fassung vom 28. Oktober 2014 09. November 2015 (gültig ab 01.01.2015 2016)

Die bis zum 31.12.2014 2015 gültigen Beträge finden Sie im Archiv: Rundschreiben Soz Nr. 02/2013 03/2014 .

1. Regelsätze und Barleistungen nach SGB XII

Regelsätze nach SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit:/ Leistungsberechtigte: 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende und Alleinerziehende) 374,00 Euro 382,00 Euro 391,00 Euro 399,00 Euro 404,00 Euro
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 337,00 Euro 345,00 Euro 353,00 Euro 360,00 Euro 364,00 Euro
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 299,00 Euro 306,00 Euro 313,00 Euro 320,00 Euro 324,00 Euro
Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 287,00 Euro 289,00 Euro 296,00 Euro 302,00 Euro 306,00 Euro
Regelbedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 251,00 Euro 255,00 Euro 261,00 Euro 267,00 Euro 270,00 Euro
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 219,00 Euro 224,00 Euro 229,00 Euro 234,00 Euro 237,00 Euro

Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016
a) Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen 105,57 Euro 107,73 Euro 109,08 Euro
b) Für minderjährige Leistungsberechtigte , die auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt der Barbetrag in den vorstehend genannten Einrichtungen Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 6,27 Euro 6,40 Euro 6,48 Euro
Vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 15,68 Euro 16,00 Euro 16,20 Euro
Vom Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 31,35 Euro 32,00 Euro 32,40 Euro
Vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 62,71 Euro 64,00 Euro 64,80 Euro
Im 18. Lebensjahr 73,16 Euro 74,66 Euro 75,59 Euro

2. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1-5 SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: Neuer Bezug ab 01.01.2011 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB XII (17 v.H.) 1 für Haushaltsvorstände und Alleinstehende Regelbedarfs- stufe 1 66,47 Euro 67,83 Euro 68,68 Euro
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz Regelbedarfs- stufe 2 60,01 Euro 61,20 Euro 61,88 Euro
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner) Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 53,21 Euro 50,32 Euro 54,40 Euro 51,34 Euro 54,08 Euro 52,02 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende Regelbedarfs- stufe 1 140,76 Euro 143,64 Euro 145,44 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 v.H. für jedes Kind, sofern die Bedingungen der Nr. 1 nicht vorliegen) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 46,92 Euro 47,88 Euro 48,48 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (max. 60 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 max. 234,60 Euro max. 239,40 Euro max. 242,40 Euro
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht Regelbedarfs- stufe 1 136,85 Euro 139,65 Euro 141,40 Euro
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz Regelbedarfs- stufe 2 123,55 Euro 126,00 Euro 127,40 Euro
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 109,55 Euro 103,60 Euro 112,00 Euro 113,40 Euro 107,10 Euro
67,83 Euro Eiweißdefinierte Kost, Vollkost (10 v.H.) 39,10 Euro 39,90 Euro 40,40 Euro
Dialysediät, glutenfreie Kost (20 v.H.) 78,20 Euro 79,80 Euro 80,80 Euro

1 Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige bitte ich, selbst zu errechnen. Ein Mehrbedarf in vorgenannter Höhe ist anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen.

3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils:

monatlicher Betrag in Euro

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII (dezentrale Warmwassererzeugung) Regelbedarfsstufe Ab 01.01.2015 Ab 01.01.2016
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3 Regelbedarfsstufe 1 9,18 Euro 9,29 Euro
Regelbedarfsstufe 2 8,28 Euro 8,37 Euro
Regelbedarfsstufe 3 7,36 Euro 7,45 Euro
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 4 4,23 Euro 4,28 Euro
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 5 3,20 Euro 3,24 Euro
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6 Regelbedarfsstufe 6 1,87 Euro 1,90 Euro

4. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016
Belastungsgrenze im Regelfall 2 v. H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 93,84 Euro 95,76 Euro 96,96 Euro
Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen 1 v. H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 46,92 Euro 47,88 Euro 48,48 Euro

5. Höhe der im Regelsatz enthaltenen Verkehrsdienstleistungen

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2014 01.01.2015 01.01.2016
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) 24,62 Euro 25,14 Euro 25,45 Euro
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 22,16 Euro 22,63 Euro 22,91 Euro
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 19,70 Euro 20,12 Euro 20,37 Euro
Regelbedarfsstufe 4 Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 13,63 Euro 13,92 Euro 14,09 Euro
Regelbedarfsstufe 5 (ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 15,14 Euro 15,46 Euro 15,65 Euro
Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 12,73 Euro 13,00 Euro 13,16 Euro